Was bitte hat § 18 VwKostG LSA mit dem RBStV am Hut und soll für das Land Sachsen-Anhalt den RBStv außer Kraft setzen?
Das VwKostG LSA ist eben jenes "den Bürger belastende förmliche Gesetz" welches vom Threadersteller thematisiert wurde. Ein förmliches Beitragsgesetz wie in Bremen gibt es eben nicht in Sachsen-Anhalt. Dennoch macht das Verwaltungskostengesetz eine Aussage zu Leistungen (keine Amtshandlungen) einer Behörde des Landes. Der MDR handelt wie eine Behörde (auch wenn er keine ist) nach Rechtsprechung der VG ist er damit wie eine Behörde zu behandeln.
So wie es Pinguin schreibt, fehlt es eben an einem förmlichen Gesetz, welches die Modalitäten von Beiträgen regelt, so wie es z.B. ein Kommunalabgabengesetz (KAG) täte für z.B. Straßenausbaubeiträge. Der RBStV ist allenfalls ein materielles Spezialgesetz, dem aber eben der gesetzliche Rahmen eines förmlichen Gesetzes fehlt (außer evtl. in Bremen oder Berlin)
Sofern der Begriff Kosten ausschließlich im Sinn von Gebühren und Auslagen zu verstehen ist, hat Marga natürlich Recht - da hat das VwKostG nichts mit dem RBStV zu tun.
Meine Intention war es aber nun mal die vorhandenen oder nicht vorhandenen Beitragsgesetze der Länder zu recherchieren.