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Autor Thema: Ein den Bürger belastendes Gesetz -> nur per förmlichem Gesetzgebungsverfahren  (Gelesen 6649 mal)

K
  • Beiträge: 2.246

Fazit:
1.) im Land Bremen gibt es ein formelles Beitragsgesetz.
2.) in diesem Gesetz ist der Beitragsbegriff legal definiert - siehe Zitat oben
3.) Ein Rundfunkbeitrag kann sich in dieser Rechstordnung nicht einfügen!

Meinungen?

Bitte den "§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes" nicht unterschlagen:

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes:
Zitat
(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Quelle: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) >http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155739201147317583&sessionID=1897949995430483904&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=168665,2


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
4.) Der RBStV steht diesem Gesetz entgegen und tritt für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend §18 somit außer Kraft

Der Zusammenhang zwischen einer Veröffentlichung eines Staatsvertrags im Gesetzesblatt (das ist wohl mit Amtsblatt gemeint) und der daraus resultierenden Nicht Anwendbarkeit von §18 erschließt sich mir nicht.  (...)
Hervorhebung von user @marga

Ja genau, einer fiktiven Person erschließt sich dies nämlich auch  nicht.

Was bitte hat § 18 VwKostG LSA mit dem RBStV am Hut und soll für das Land Sachsen-Anhalt den RBStv außer Kraft  setzen?   ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

o
  • Beiträge: 1.575
Dass dieser Faden wieder vertrollt wird, muss man wohl hinnehmen.

Soweit ich den Eingangsbeitrag von pinguin verstehe, kann es nicht genügen, den Bürger anhand eines  per Transformationsgesetz mit Gesetzeskraft versehenen Staatsvertrag zwischen Landesregierung und einer was-auch-immer-Anstalt mit einer Abgabe zu belasten.

In einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren hätte ja wenigstens dieses lustige Transformationsgesetz in zwei Lesen beraten werden müssen und dergleichen mehr.

Weshalb gibt es keine förmlich zustandegekommenen Landesgesetze für den Rundfunkbeitrag? Das wäre doch eine saubere Sache gewesen - auch für die "Rundfunkseite" (F. Kirchhof).

Ich würde also vermuten, dass man bei den Landesverfassungsgerichten eine Art Normenkontrollklage gegen das jeweilige Transformationsgesetz erheben müsste.


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s
  • Beiträge: 172

Was bitte hat § 18 VwKostG LSA mit dem RBStV am Hut und soll für das Land Sachsen-Anhalt den RBStv außer Kraft  setzen?   ;)

Das VwKostG LSA ist eben jenes "den Bürger belastende förmliche Gesetz" welches vom Threadersteller thematisiert wurde. Ein förmliches Beitragsgesetz wie in Bremen gibt es eben nicht in Sachsen-Anhalt. Dennoch macht das Verwaltungskostengesetz eine Aussage zu Leistungen (keine Amtshandlungen) einer Behörde des Landes. Der MDR handelt wie eine Behörde (auch wenn er keine ist) nach Rechtsprechung der VG ist er damit wie eine Behörde zu behandeln.

So wie es Pinguin schreibt, fehlt es eben an einem förmlichen Gesetz, welches die Modalitäten von Beiträgen regelt, so wie es z.B. ein Kommunalabgabengesetz (KAG) täte für z.B. Straßenausbaubeiträge. Der RBStV ist allenfalls ein materielles Spezialgesetz, dem aber eben der gesetzliche Rahmen eines förmlichen Gesetzes fehlt (außer evtl. in Bremen oder Berlin)

Sofern der Begriff Kosten ausschließlich im Sinn von Gebühren und Auslagen zu verstehen ist, hat Marga natürlich Recht - da hat das VwKostG nichts mit dem RBStV zu tun.

Meine Intention war es aber nun mal die vorhandenen oder nicht vorhandenen Beitragsgesetze der Länder zu recherchieren.




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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Weshalb gibt es keine förmlich zustandegekommenen Landesgesetze für den Rundfunkbeitrag? Das wäre doch eine saubere Sache gewesen - auch für die "Rundfunkseite" (F. Kirchhof).

Ich würde also vermuten, dass man bei den Landesverfassungsgerichten eine Art Normenkontrollklage gegen das jeweilige Transformationsgesetz erheben müsste.
Hervorhebung durch  user @marga

Ah, jetzt ja, ein "hervorragendes Argument"!

Eine fiktive Person unterstützt diese Argumentation, nur welche fiktive natürliche Person sieht sich dazu im Stande und streckt die Gerichts- bzw. Anwaltskosten vor?   ;)

Der Versuch einer fiktiven Person in ihrer Klage, Art. 100 GG einzufordern, wurde diesbezüglich schon einmal die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgefordert dies zu tun, leider mit "nierderschmetterndem Ergebnis".

Gugsst du hier:

Zitat
(...)
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1


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Bitte den "§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes" nicht unterschlagen:

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes:
Zitat
(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

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(4) bezieht sich auf Beiträge der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Personen....

(1) sagt Behörde ist jede Stelle im Sinne von §1 Abs2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Zitat
...
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

der ÖRR ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt - so man denn den Verwaltungsgerichten folgen möchte.

demnach gilt das Beitragsgesetz in Bremen eben auch für den Rundfunkbeitrag. Damit haben wir in Bremen (ich glaube in Berlin auch) eben ein förmliches Gesetz, welches auch den Rahmen für einen Rundfunkbeitrag vorgibt.


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All diejenigen, welche die „Verdrossenheit“ pflegen und „Widerstand gegen den RBStV“ leisten, können nichts an der „Tatsache“ ändern, dass die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ den RBStV, egal ob „förmlich“ oder „Rechtsverordnung“ oder „materielles Gesetz“,  von der „Judikative“, angezweifelt wird.

Die Lösung des ganzen Übels besteht nur in der Möglichkeit, dass die vom Bürger gewählten "Volksvertreter" solchen  Abstimmungen zu "Transformationsgesetzen" widersprechen und damit zum Wohle des Volkes (hier in diesem Bereich gegen den Zwangsrundfunkbeitrag RBStV, für das Innehaben einer gemeldeten Wohnadresse, ) keine Mehrheit zustande kommt.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2019, 13:16 von marga«
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  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
All diejenigen, welche die „Verdrossenheit“ pflegen und „Widerstand gegen den RBStV“ leisten, können nichts an der „Tatsache“ ändern, dass die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ den RBStV, egal ob „förmlich“ oder „Rechtsverordnung“ oder „materielles Gesetz“,  von der „Judikative“, angezweifelt wird.

Die Lösung des ganzen Übels besteht nur in der Möglichkeit, dass die vom Bürger gewählten "Volksvertreter" solchen  Abstimmungen zu "Transformationsgesetzen" widersprechen und damit zum Wohle des Volkes (hier in diesem Bereich gegen den Zwangsrundfunkbeitrag RBStV, für das Innehaben einer gemeldeten Wohnadresse, ) keine Mehrheit zustande kommt.  ;)

Dies sollte vorläufig das passende Schlußwort zu diesem Thread sein.
Die Gesetzteslage der unterschiedlichen Bundesländer in einem Thread sachlich zu diskutieren ist nicht möglich, sollte wohl laut Anfangsbeitrag auch nicht Thema in diesem Thread sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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