Man muss schon genau argumentieren: die Beitragspflicht für sowohl Haupt- wie auch Nebenwohnungen entsteht kraft Gesetz/Staatsvertrag. Die doppelte Beitragspflicht ist aber mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie darf aber laut Bruderurteil weiter angewandt werden mit der Maßgabe, dass man auf Antrag für die Nebenwohnung befreit wird, wenn man seiner Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist.
Der Antrag wurde hier gestellt, aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptwohnung beim Beitragsservice nicht auf den Antragsteller, sondern auf eine andere Person (Familienangehöriger) angemeldet ist. Zur Begründung des Widerspruchs muss man dann argumentieren, dass
1. man für die Hauptwohnung kraft Gesetzes beitragspflichtig ist
2. dass man dieser Beitragspflicht auch nachgekommen ist.
Die zitierte Rechtsprechung beschäftigt sich dabei mit Punkt 1.
Zu Punkt 2. sollte man sich zunächst die Begründung des Widerspruchs anschauen. Ich wollte demnächst dazu noch einige ergänzende Ausführungen machen. Grundsätzlich sollte man natürlich auch die Argumentation des VG Greifswald zitieren und die gegenteilige Arguementation des VG Trier mit entsprechenden Argumenten "auseinanderpflücken".
Was die Verjährung angeht, so gehen die LRA anscheinend davon aus, dass Nachforderungen für die Nebenwohnung erst ab 2016 zu stellen sind. Statt verjährt schreiben sie aber, der Sachverhalt sei geklärt.
Wenn bis zum Jahresende kein Festsetzungsbescheid kommt, wäre aber auch 2016 verjährt.
Insofern sollte in den nächsten Wochen/Monaten wohl eine Entscheidung fällen, wie es weitergeht.