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Autor Thema: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern  (Gelesen 28774 mal)

G
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Man muss schon genau argumentieren: die Beitragspflicht für sowohl Haupt- wie auch Nebenwohnungen entsteht kraft Gesetz/Staatsvertrag. Die doppelte Beitragspflicht ist aber mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie darf aber laut Bruderurteil weiter angewandt werden mit der Maßgabe, dass man auf Antrag für die Nebenwohnung befreit wird, wenn man seiner Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist.

Der Antrag wurde hier gestellt, aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptwohnung beim Beitragsservice nicht auf den Antragsteller, sondern auf eine andere Person (Familienangehöriger) angemeldet ist. Zur Begründung des Widerspruchs muss man dann argumentieren, dass
1.  man für die Hauptwohnung kraft Gesetzes beitragspflichtig ist
2. dass man dieser Beitragspflicht auch nachgekommen ist.
Die zitierte Rechtsprechung beschäftigt sich dabei mit Punkt 1.

Zu Punkt 2. sollte man sich zunächst die Begründung des Widerspruchs anschauen. Ich wollte demnächst dazu noch einige ergänzende Ausführungen machen. Grundsätzlich sollte man natürlich auch die Argumentation des VG Greifswald zitieren und die gegenteilige Arguementation des VG Trier mit entsprechenden Argumenten "auseinanderpflücken".

Was die Verjährung angeht, so gehen die LRA anscheinend davon aus, dass Nachforderungen für die Nebenwohnung erst ab 2016 zu stellen sind. Statt verjährt schreiben sie aber, der Sachverhalt sei geklärt.
Wenn bis zum Jahresende kein Festsetzungsbescheid kommt, wäre aber auch 2016 verjährt.
Insofern sollte in den nächsten Wochen/Monaten wohl eine Entscheidung fällen, wie es weitergeht.


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C
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Hallo Zusammen,

auch von mir eine kleine Rückmeldung ...

Zunächst vielen Dank für die Ergänzungen weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen mitsamt Diskussion.  :)

Im fiktiven Fall von Person A, der in diesem Thread diskutiert wurde, sei angenommen, dass die Person A seit Versenden des Widerspruches Anfang Januar diesen Jahres keine neue Post vom BS oder der LRA erhalten hat. Weder eine Antwort auf den Widerspruch noch neue Zahlungserinnerungen oder Mahnungen wurden an Person A versendet.

Person A spielt nun schon seit geraumer Zeit mit dem Gedanken eine Untätigkeitsklage zu erheben, da die Dreimonatsfrist, die §75 der VwGO für die Bearbeitung von Widersprüchen vorsieht, längst abgelaufen ist. Allerdings könnte Person A auch noch weiter abwarten, bis sie eine Antwort auf den Widerspruch erhält.

Viele Grüße
Che


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h
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Eile ist hier m.E. nicht geboten. Nach einem Jahr wäre -wenn sich die LRA dann doch noch meldet- ggf. auf Verwirkung sämtlicher Forderungen hinzuweisen.

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/rundschreiben_formulare_arbeitshilfen/rundschreiben/rundschreiben_2011/4_Verj%C3%A4hrung_und_Verwirkung.pdf


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G
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Auf eine Verwirkung sollte man hier nicht spekulieren. Wenn die Verjährung gesetzlich geregelt ist, wird es eine Verwirkung des Anspruchs nur in Ausnahmefällen geben.
Die LRA hat hier ja ihren Anspruch schon angemeldet, so dass ein Vertrauen, dass nichts mehr verlangt wird, sich eigentlich nicht bilden kann.

Selber habe ich in einem Verfahren wegen Kanalbaubeitrag auch mal wesentlich längere Zeiträume bis zur endgültigen Klärung abwarten müssen:
-  Beitragsbescheid von 11/1997
- in 03/1998 ordnet das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an;
- der Widerspruchsbescheid erging dann erst im neuen Jahrtausend
- mündliche Verhandlung vor dem VG dann in 11/2003, wo der Bescheid aufgehoben wurde. Auf die Idee, dass der Anspruch verwirkt sein könnte, weil der beklagte Landkreis sich mehrere Jahre Zeit gelassen hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, ist dabei niemand gekommen. 


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