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Autor Thema: Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?  (Gelesen 8943 mal)

G
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Der folgende Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße war zwar für den Betroffenen nicht erfolgreich, enthält aber eine interessante Rechtsansicht, nach der die Rechtsbehelfsbelehrungen der Landesrundfunkanstalten fehlerhaft sein sollen, so dass die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt:

VG Neustadt/Weinstraße Az. 5 L 1591/18.NW Beschluss vom 01.02.2019
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/k0/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001052&documentnumber=2&numberofresults=80&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Selber habe ich gestern einen Bescheid des WDR bekommen, der denselben Fehler enthält. Anscheinend liest beim Beitragsservice niemand die "erfolgreichen" Gerichtsentscheidungen so gründlich, dass man auch die Pferdefüße für den BS erkennt.

Zitat
11    3.1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06. April 2018 allerdings fristgerecht eingelegt.

12     3.1.1. Zwar ging der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. April 2018 erst am 09. Juli 2018 beim Antragsgegner und damit außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO ein. Diese Frist brauchte der Antragsteller jedoch nicht einzuhalten. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

13     3.1.2. Vorliegend hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 06. April 2018 u.a. über die Form des Rechtsbehelfs belehrt und zwar mit der folgenden Formulierung:

14     „Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.“

15     3.1.3. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlerhafter Belehrung über die Form des einzulegenden Widerspruchs unrichtig.

16     Zwar ist eine Belehrung über die Form des einzureichenden Rechtsbehelfs nicht erforderlich (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, NJW 2019, 247). Jedoch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine ihrer in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell, also losgelöst vom Verständnis, das er beim Betroffenen gefunden hat, geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23/08 –, NJW 2009, 2322). Wird – wie hier – in einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Ausgangsbescheids aber auch über die Form eines einzulegenden Widerspruchs belehrt, muss auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hingewiesen werden. Denn § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt in der seit dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung ausdrücklich, dass der Widerspruch außer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde auch

17     in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG eingelegt werden kann.

18     Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner zwar genügt. Der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten sei, ist indessen unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil unerwähnt bleibt, dass der Widerspruch gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch dergestalt eingelegt werden kann, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Die Möglichkeit, Anträge auch mittels Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen, sieht § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG zwar ausdrücklich vor. Dabei handelt es sich, wie der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG zeigt („auch“) aber lediglich um eine weitere Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 20), ohne dass der Weg der Einlegung des Widerspruchs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen wird (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris zur fehlenden Belehrung über die Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten auf weiteren Wegen).

19     Im vorliegenden Falle wurde mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 06. April 2018 deshalb nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt, die unzweifelhaft eingehalten ist.

Grundsätzlich sollte man natürlich die Monatsfrist einhalten, um unnötige Auseinandersetzungen mit Beitragsservice/ Rundfunkanstalt/ Gericht zu vermeiden.

Ist das aber nicht erfolgt, sollte die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung daraufhin überprüft werden, ob sie wegen Fehlerhaftigkeit nicht die Jahresfrist ausgelöst hat.


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K
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Hallo zusammen,

oha - der Beschluss birgt ungeahntes... >:D

Rechtsbehelfsbelehrungen in Festsetzungsbescheiden sind unvollständig und damit irreführend - dadurch beginnt NICHT die Klagefrist von 1 Monat zu laufen sondern eine JAHRESFRIST nach § 58 Abs. 2 VwGO.

Zitat
"[..] Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlerhafter Belehrung über die Form des einzulegenden Widerspruchs unrichtig. [..]
Der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail [..] an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten sei, ist indessen unvollständig und damit irreführend [..] weil unerwähnt bleibt, dass der Widerspruch [..] auch dergestalt eingelegt werden kann, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.  [..]
Im vorliegenden Falle wurde mit der Bekanntgabe des Bescheids [..] deshalb nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt [..]""

Das bedeutet, dass alle diejenigen die Widerspruch einlegen möchten, >ihre< Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Festsetzungsbescheid dahingehend überprüfen sollten!

Wenn die auch so formuliert ist, steht man nicht mehr unter Zeitdruck, innerhalb 1 Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids den Widerspruch einlegen zu müssen.

(Mehr noch: es wäre zu begrüßen dass man dann ganz bewusst erst (viel) später Widerspruch einlegt? DAS provoziert dann sicherlich noch mehr Arbeit! -und Spaß  ;))

§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) "Rechtsbehelfsbelehrung"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" - Achtung! Wichtiger Hinweis:
Die bewusste Einlegung von Rechtsmitteln außerhalb der "regulären" Widerspruchsfrist und dadurch unnötig provozierte Vollsteckungsmaßnahmen wird durch das Forum ausdrücklich nicht behandelt! Wir haben schon so genug umständliche Fälle. Wer das also provoziert - noch dazu ohne Sicherheit, dass das jeweilige Gericht das genauso sieht - der möge seinen Fall dann selbst ausfechten und allenfalls hier berichten.
Die Erkenntnisse sollten allenfalls in Fällen verwertet werden, in denen die Frist unwillentlich "davongelaufen" ist oder welche sich erst verspätet für die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden haben oder bei welchen ARD-ZDF-GEZ oder das Gericht eine Versäumnis der Rechtsmittelfrist des Klägers geltend machen wollen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung!


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Hinweis:
Bei aktuellen Festsetzungsbescheiden ab 04/2019 scheint es gewisse Änderungen auf Seite 1 gegeben zu haben. Inwiefern sich seit Erlass der ersten "Festsetzungsbescheide" ab 09/2014 weitere Inhalte und ggf. auch Inhalt der Rückseite einschl. Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung geändert hat, bleibt Gegenstand aktueller Überprüfung. Bitte den dafür einschlägigen Thread im Auge behalten:
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Es zeichnen sich andere/ weitere Diskrepanzen ab...


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Edit "Bürger" - Achtung! Wichtiger Hinweis:
...
Die Erkenntnisse sollten allenfalls in Fällen verwertet werden, in denen die Frist unwillentlich "davongelaufen" ist oder welche sich erst verspätet für die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden haben oder bei welchen ARD-ZDF-GEZ oder das Gericht eine Versäumnis der Rechtsmittelfrist des Klägers geltend machen wollen.
Das sehe ich genauso! Der Bescheid, den ich bekommen habe (Siehe Eröffnungspost), ist übrigens kein Festsetzungsbescheid, sondern ein Ablehnungsbescheid über die Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung.

Wenn man gegen diesen nicht innerhalb eines Monats Widerspruch einlegt und auch nicht zahlt, muss man damit rechnen, einen Festsetzungsbescheid zu bekommen (ggf. nach  Mahnung).  Wenn der Ablehnungsbescheid zu diesem Zeitpunkt schon bestandskräftig ist, kann man sich mittels Widerspruch/Klage gegen den Festsetzungsbescheid nicht mehr gegen diese Ablehnung wehren. Insofern müsste man dann gegen zwei Bescheide kämpfen, wenn man die Meinung vertritt, dass für die erste Ablehnung die Jahresfrist gilt. Das macht die Sache in meinen Augen nur noch komplizierter und unsicherer, sollte also nicht unnötig provoziert werden.

Gleiches gilt entsprechend, wenn man einen Antrag auf Befreiung aus sozialen/medizinischen Gründen gestellt hat.

In meinem Fall lautet der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung übrigens:
Zitat
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die De-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.
d.h. stimmt bis auf die Änderung von E-Mail-Adresse in De-Mail-Adresse mit dem im Gerichtsbeschluss zitierten Satz überein.


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Es ergibt sich im Übrigen die weitere Frage, ob nicht auch durch den wahrscheinlich ebenfalls falschen und damit irreführenden Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und trotz Widerspruch zu zahlen sei - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

die Rechtsbehelfsbelehrung - siehe u.a. unter

Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
Rechtsbehelfsbelehrung der BeitragsBESCHEIDe
siehe auch
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw.
analog hierzu seit Sep 2014 neue "Machart":
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
Wichtige Hinweise:
[...] Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird. [...]

so fehlerhaft wird und die "Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren" geeignet ist

[...]
VG Neustadt/Weinstraße Az. 5 L 1591/18.NW Beschluss vom 01.02.2019
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/k0/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001052&documentnumber=2&numberofresults=80&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint
[...]
Zitat
15     3.1.3. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlerhafter Belehrung über die Form des einzulegenden Widerspruchs unrichtig.

16     Zwar ist eine Belehrung über die Form des einzureichenden Rechtsbehelfs nicht erforderlich (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, NJW 2019, 247). Jedoch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine ihrer in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell, also losgelöst vom Verständnis, das er beim Betroffenen gefunden hat, geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23/08 –, NJW 2009, 2322).
[...]
[...]

dass sich die Widerspruchsfrist gegen die betreffenden "Festsetzungsbescheide" ebenfalls auf ein Jahr verlängert...? ;)

Jedenfalls scheint der Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, geeignet zu sein, die Hemmschwelle hochzusetzen, da mglw. einige Betroffene vom Rechtsmittel absehen, da ja angeblich dennoch zu bezahlen sei, und sich damit für viele eine grundsätzliche Sinnfrage des Widerspruchs- und Rechtsweges insgesamt stellt. Das Rechtsverfahren soll durch die Belehrung augenscheinlich möglichst "erschwerend" dargestellt werden.

(Die Frage eines etwaigen Vorsatzes oder einer zumindest billigenden Inkaufnahme seitens ARD-ZDF-GEZ ist sicherlich vollkommen abwegig  ::) und wollen wir hier vorerst mal gar nicht stellen...)


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Dass die Rechtsbehelfsbelehrung durch diesen Hinweis fehlerhaft wird, glaube ich nicht: Der Hinweis ist meines Erachtens kein Teil der Rechtsbehelfsbelehrung mehr. Es geht ja nicht mehr darum, wann und wie man welchen Rechtsbehelf bei welcher Stelle einlegt, sondern darum, welche Rechtsfolgen ein eingelegter Rechtsbehelf auslöst.

Ich denke, dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig vom Inhalt der eigentlichen angefochtenen Verfügung beurteilt werden sollte. Die Prüfung, ob ein Rechtsbehelf form- und fristgerecht eingelegt wurde, sollte (und wird nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis) unabhängig davon geprüft werden, welchen Inhalt der Bescheid hat und ob dieser rechtswidrig ist oder nicht.

Ob ein Festsetzungsbescheid ein Feststellungsbescheid im Sinne von § 80(1) Satz 2 oder aber eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 (2) Nr. 1 VwGO ist, muss ggf. durch Auslegung ermittelt werden. Unabhängig davon besteht die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes/Staatsvertrag, so dass zwar ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid diese Pflicht konkretisieren kann, aber ein Widerspruch gegen einen solchen Bescheid eine Zahlungspflicht nicht hinausschieben oder aufheben kann.
Insofern ist ein Hinweis
Zitat
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
meines Erachtens nicht fehlerhaft, weil ja der kraft Staatsvertrag geschuldete Betrag auch bei einem Widerspruch zu zahlen ist. Fehlerhaft könnte dieser Hinweis sein, wenn man formuliert hätte:
Zitat
Dies bedeutet, dass der durch diesen Bescheid festgesetzte Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Das aber auch nur dann, wenn der Widerspruch tatsächlich aufschiebende Wirkung hätte.
Dass ein solcher fehlerhafter Hinweis aber zu einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung führt, hat nach meinem Kenntnisstand noch nie ein Verwaltungsgericht entschieden.

"Freundliche" Behörden machen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben den Betroffenen manchmal darauf aufmerksam, dass zwar ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, dass man aber die Möglichkeit hat, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dann ggf. beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragen kann.

Das Unterlassen dieses bürgerfreundlichen Hinweises führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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@Bürger
Da lt Rechtssprechung der "Beitrag" unter §80 (2) 1. VwGO fällt, wäre der Hinweis "trotz Widerspruch ist zu zahlen" korrekt, höchstens unvollständig (@GesamtSchuldner).

PS: Zum einen: Ja, es soll "erschwerend dargestellt" werden. Zum anderen: Es handelt sich hier nicht um eine echte Behörde, sondern ein "im Sinne einer Behörde" tätiges (staatliches!) Unternehmen mit wirtschaftlichem Eigeninteresse. Es wird auch auf den Widerspruch hin nur Ablehnung geben -- damit wäre der Widerspruch auf den rein formalen Punkt reduziert (Zugang des Bescheids bestätigt, Vorverfahren eröffnet), allerdings ist das bereits in vielen Fällen ein Stolperstein für den "Service" (bspw. Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid).

@GesamtSchuldner
Es geht immer nach den Landesgesetzen "R*StV". Die Staatsverträge selbst dienen nur als Grundlage zur Verabschiedung gleichlautender Landesgesetze.

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Danke für die kritische Betrachtung @GesamtSchuldner + maikl_nait. Dem kann soweit gefolgt werden.
Bitte nicht weiter vertiefen, da mein Gedanke offensichtlich nicht so ganz zielführend scheint.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

s
  • Beiträge: 172
Bin mir nicht sicher ob die Ausführungen hier rein passen - wenn nicht bitte verschieben...

Das VG geht ja scheinbar regelmäßig davon aus, dass die Zustellfiktion Bestand hat.

Einer fiktiven Person ist aufgefallen
1. Die Bescheide kommen (häufig) im mausgrauen Umschlag ohne Datumshinweis auf dem Umschlag.
2. Der Bescheid selbst trägt ein Bescheiddatum, das kann 5-x Tage vor der Postauflieferung liegen.
3. Das Postauflieferungsdatum versteckt sich im Postmatrixcode.

Wenn die Zustellfiktion Gültigkeit haben soll, dann MUSS der Empfänger aber auch das Postauflieferungsdatum in Klarschrift mitgeteilt bekommen.
Denn woher soll man denn Wissen, wann die "Behörde" den Bescheid versendet hat?

Weiter müsste man folgern, dass bei dieser Konstellation die Widerspruchsfrist erst gar nicht beginnt zu laufen, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2019, 21:50 von sky-gucker«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@sky-gucker

zur "Zugangsfiktion": bis vor kurzem war das die "gefestigte Rechtsprechung" der Verwaltungsgerichtsbarkeit -- seit sich das BVerwG mit 9 C 19.15 neu dazu geäußert hat (3. Person: kann nichts bestreiten, Nebensätze: Adressat kann, siehe BGH, BFH), könnte eine fiktive Person mit diesem Az. bei Gericht argumentieren.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

Es ist fraglich, ob die von @sky-gucker beschriebene Art und Weise des Versands alleine bereits ausreicht, genügend Zweifel zu streuen, damit statt der angegebenen Monatsfrust die Jahresfrist laufen würde. (Eine fiktive Person könnte das bei Gericht nachfragen, aber sollte das nicht zum alleinigen Vortrag oder zentralen Thema machen)

Was vielleicht helfen könnte: eine fiktive Person könnte auf zugegangenen Umschlag und/oder Schreiben jeweils das Eingangsdatum mit eigener Unterschrift notieren, als Teil einer ordentlichen Dokumentation der Korrespondenz; viel wird das nicht bringen, könnte aber uU den eigenen Vortrag stützen.

Das Argument mit der Jahresfrist könnte zB helfen, wenn der BS im Widerspruchsbescheid einfach behauptet, der Widerspruch wäre verfristet -- sollte die Belehrung fehlerhaft sein (zB NRW wäre gleichlautend der vom VG Neustadt hier beurteilten Belehrung), wäre diese Behauptung des BS angreifbar.

MfG
Michael


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C
  • Beiträge: 20
Hallo Zusammen,

meine fiktive Person A - siehe u.a. unter
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg185416.html#msg185416

hat auch noch mal in ihren Bescheid geschaut ...
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Mitteldeutschen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
oder beim Mitteldeutschen Rundfunk (Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig).

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante "mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die De-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.

Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
- Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an.
- Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.

Zu Ihrer Information:
Auch wenn Sie Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid einlegen, sind die Rundfunkbeiträge für die Nebenwohnung weiterhin zu zahlen.

Demnach würde auch in diesem Widerspruch der Beschluss des VG Neustadt/Weinstraße Az. 5 L 1591/18.NW vom 01.02.2019 anzuwenden sein, weil unerwähnt bleibt, dass der Widerspruch gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch dergestalt eingelegt werden kann, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.

Im fiktiven Fall hat die fiktive Person A zwar fristgerecht Widerspruch eingelegt (und bisher auch nach mehr als einem viertel Jahr noch keine Rückantwort erhalten) aber evt. ist es für den Ein oder Anderen hier interessant, dass offensichtlich mehrere Schreiben des BS mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung versendet wurden.

Viele Grüße
Che


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G
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Kommando zurück! Das VG Neustadt hat in dem Hauptsacheverfahren, das sich an den im Eingangsposting verlinkten Beschluss anschloss, seine Meinung geändert und hält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr für fehlerhaft, jedenfalls soweit es Festsetzungsbescheide in Rheinland-Pfalz betrifft.

Das entsprechende Urteil 5 K 1589/18.NW vom 17.04.19 ist seit einigen Tagen im Internet verfügbar:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE190001747&doc.part=L
Zitat
    2. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 06. April 2018 ist ebenfalls unzulässig, weil der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2018 verfristet eingelegt worden ist.

19     2.1. Die Kammer hält nicht an ihrer im Beschluss vom 19. Januar 2019 – 5 L 1591/18.NW –, juris, geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach der Kläger die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht einhalten musste. In dem genannten Beschluss führte das Gericht aus, die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Festsetzungsbescheid vom 06. April 2018 sei fehlerhaft gewesen, weil der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse „info@rundfunkbeitrag.de-mail.de“ zu richten sei, unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei. Denn es sei unerwähnt geblieben, dass der Widerspruch gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – auch dergestalt eingelegt werden könne, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Die Möglichkeit, Anträge auch mittels Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen, sehe § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG zwar ausdrücklich vor. Dabei handele es sich, wie der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG zeige („auch“) aber lediglich um eine weitere Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung, ohne dass der Weg der Einlegung des Widerspruchs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen werde.

20     2.2. In dem zitierten Beschluss ging die Kammer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings davon aus, dass – da der Beklagte den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hatte – der elektronische Widerspruch auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden konnte. Dies ist jedoch, wie der Beklagte im Klageverfahren nunmehr vorgetragen hat, seit dem 01. Januar 2016 nicht mehr der Fall. Vielmehr bietet der Beklagte seit diesem Zeitpunkt für die formgebundene elektronische Kommunikation nur noch das Verfahren nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten im Klageverfahren geäußerte Rechtsauffassung, wonach § 3a VwVfG weder eine Pflicht begründe, überhaupt einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen, noch einen ganz bestimmten Zugang.

21     2.2.1. Die Vorschrift des § 3a VwVfG wurde im Jahre 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl I Seite 3322) mit Wirkung vom 01. Februar 2003 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt. Die Ursprungsfassung der Absätze 1 und 2 lautete wie folgt:

22     (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

    (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

23     Mit § 3a VwVfG, der auch auf das Widerspruchsverfahren anwendbar ist und dessen Absatz 2 das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO modifiziert (s. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 6 C 12/15 –, NVwZ 2017, 967; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 3a Rn. 2; s. auch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der seit Januar 2018 geltenden Fassung, in dem ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 VwVfG verwiesen wird), schaffte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. Dabei bildete zunächst allein die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz die Basistechnologie des elektronischen Rechtsverkehrs (Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2018 Rn. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 14). Für den Fall der Ersetzung einer gesetzlich angeordneten Schriftform durch die elektronische Form hielt der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 VwVfG die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur aus Gründen der Rechtssicherheit für zwingend erforderlich. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass den einzelnen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform – Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion – entsprochen wird. Mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur wollte der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 6 C 12/15 –, NVwZ 2017, 967).

24     2.2.2. Mit dem am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2206), wurde u.a. in Artikel 3 des genannten Gesetzes § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG geändert und § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG neu eingefügt. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG, mit dessen Umformulierung keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Klarstellung bezweckt wurde (vgl. Prell, NVwZ 2013, 1514, 1516), lautet seither:

25     Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

26     § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG, mit dem die elektronischen Schriftformäquivalente erweitert wurden, lautet:

27     Die Schriftform kann auch ersetzt werden

    1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

    2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

    3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Diensteanbieters die Behörde erkennen lässt;

    4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. ...

28     2.2.3. Ferner wurde in Artikel 1 des genannten Gesetzes das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG –) erlassen (ausführlich dazu s. Ramsauer/Frische, NVwZ 2013, 1505; Prell, NVwZ 2013, 1514; Roßnagel, NJW 2013, 2710).

29     Zunächst galt danach ab dem 01. Juli 2014, dass alle Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (s. § 1 Abs. 1 und 2 EGovG), nach § 2 Abs. 1 EGovG verpflichtet waren, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Gemäß der Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 2 EGovG vom 21. April 2015 (BGBl I, Seite 678) trat zusätzlich mit Wirkung vom 24. März 2016 § 2 Abs. 2 EGovG in Kraft. Danach ist seither jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes eine Behörde des Bundes, die über einen De-Mail-Zugang verfügt und über die Form des einzulegenden Widerspruchs belehrt, in der Rechtsbehelfsbelehrung sowohl auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels qualifizierter elektronischer Signatur als auch auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels De-Mail hinweisen muss.

30     2.2.4. Der Beklagte unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes. Wie bereits ausgeführt, gilt dieses Gesetz nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 EGovG) und für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 2 EGovG).

31     Zwar ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, jedoch keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 EGovG. Vielmehr nimmt der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Rheinland-Pfalz nach § 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und wird beim Erlass der Festsetzungsbescheide hoheitlich tätig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2017 – 7 A 11568/16.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 01. Februar 2019 – 5 L 1591/18.NW –, juris; Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand Februar 2019, § 2 RBeitrStV Rn. 12.1).

32     2.2.5. Greift § 2 EGovG hier jedoch nicht ein, verbleibt es, da der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – anders als etwa Bayern (s. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG –) oder Nordrhein-Westfalen (s. § 3 Abs. 1 und 2 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW –) bisher keine dem § 2 EGovG vergleichbare Bestimmung erlassen hat, bei der Regelung des § 3a VwVfG.

33     2.2.5.1. In dessen Absatz 1 findet sich indessen keine gesetzlich normierte Pflicht zur Eröffnung des Zugangs für elektronisch übermittelte Dokumente (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 1 O 42/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 8; Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 3a Rn. 45). Auch ist nicht geregelt, ob die Behörde auch elektronisch kommunizieren muss, wenn ein Zugang eröffnet ist. Mit der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 3a Abs. 1 VwVfG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Bereitschaft, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, auch mit Einschränkungen erklärt werden kann. Eröffnet eine Behörde, die – wie hier der Beklagte – nicht dem Anwendungsbereich des EGovG unterfällt, freiwillig den Zugang für elektronisch übermittelte Dokumente, so kann sie im Rahmen ihres Verfahrensermessens grundsätzlich frei darüber entscheiden, welchen technischen Weg sie dafür bereithält (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 14a). Die Zugangseröffnung kann danach zwischen „einfacher E-Mail“, einer E-Mail mit der Möglichkeit, qualifizierte elektronische Signaturen zu empfangen, De-Mail oder anderen Diensten differenzieren (vgl. Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 3a Rn. 39). Angesichts der Vielzahl technischer Varianten darf die Verwaltung eine Auswahl treffen, da sie – sofern nicht das Fachrecht und andere spezielle Vorschriften wie das E-GovG sowie das „Effizienzgebot“ des § 10 Satz 2 VwVfG eine bestimmte elektronische Kommunikation vorschreiben – nicht alle für eine elektronische Kommunikation existierenden Systeme bereithalten muss. So kann die Behörde etwa Vorgaben hinsichtlich zu verwendender Dateiformate oder der Verwendung elektronisch signierter Dokumente machen. Ist eine Behörde befugt, die Verwendung vorgegebener Formulare zu verlangen, kann sie auch für die elektronische Kommunikation den Zugang z.?B. auf die Verwendung von elektronischen Formularen im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG beschränken und den Zugang von Erklärungen per E-Mail ausschließen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 14a).

34     Daraus folgt für den elektronischen Widerspruch, dass die zuständige Behörde, eröffnet sie den Zugang für den Empfang elektronisch eingelegter Widersprüche, berechtigt ist, hinsichtlich der in § 3a Abs. 2 VwVfG genannten Varianten zur Schriftformersetzung eine Auswahl zu treffen.

35     2.2.5.2. Vorliegend hat der Beklagte von seinem Verfahrensermessen dergestalt Gebrauch gemacht, dass er den Zugang für die Einlegung eines elektronischen Widerspruchs ab Januar 2016 gemäß § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG auf die Variante „Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz“ beschränkt hat. Die Formulierung „Anträge und Anzeigen“ in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG ist weit auszulegen und erfasst auch Widersprüche im Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 3a Rn. 119; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 38d). Das von dem Beklagten mit der De-Mail-Adresse „info@rundfunkbeitrag.de-mail“ eröffnete Postfach wird u.a. für die Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischer Dokumente bereitgestellt. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass der Beklagte in der dem Bescheid vom 06. April 2018 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung des Widerspruchs per De-Mail ausdrücklich als Form benannt hat. Gleichzeitig hat der Beklagte in der Belehrung darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument nur durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen ist. Weiter wird dem Bescheidempfänger in dem Bescheid der „wichtige Hinweis“ erteilt, dass für die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form ein De-Mail-Konto nebst zugehöriger De-Mail-Adresse benötigt wird. Darüber hinaus kann den im Bescheid vom 06. April 2018 in Bezug genommenen, im Internet abrufbaren Informationen über die Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation entnommen werden, dass der Zugang für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur zum 31. Dezember 2015 geschlossen wurde und E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht mehr als Ersatz für die Schriftform berücksichtigt werden.

36     Der Beklagte hat somit in objektiver Hinsicht den Zugang zu einer technischen Kommunikationseinrichtung durch eine bestimmte in § 3a Abs. 2 VwVfG genannte elektronische Schriftformäquivalente sowie diesen Zugang subjektiv durch entsprechende Widmung ausdrücklich für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte fehlerhaft von seinem ihm zustehenden Verfahrensermessen im Sinne einer unzulässigen Beschränkung des Zugangs auf den Kommunikationsdienst per De-Mail statt des Kommunikationsdiensts per E-Mail Gebrauch gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal der E-Mail-Verkehr zwischen einem E-Mail- und einem De-Mail-Postfach nicht möglich ist.

37     Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 06. April 2018 nicht unrichtig und der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2018 war verfristet.
Das Gericht ist also jetzt der Meinung, dass sich die Verpflichtung, emails mit qualifizierter elektronischer Signatur zuzulassen, nicht aus § 3a VwVfG ergibt, sondern dass sich diese Verpflichtung nur aus einem E-Government-Gesetz ergeben kann.

Das  EGovG des Bundes ist aber nicht anwendbar, da Festsetzungsbescheide auf Landesrecht beruhen.
Insofern kann es dann nur auf das Landesrecht ankommen.

Die Situation ist dann nach meinen Recherchen wie folgt:

In vielen Bundesländern ist die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalten vom Geltungsbereich des EGovG ausgenommen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt (?)
- Thüringen
Das geschieht meist explizit, in Berlin aber dadurch dass die Behörden, für die das EGovG gilt, aufgelistet werden.

Pikanterweise regeln (bis auf Baden-Württemberg) diese EGovG aber, dass die Behörden innerhalb des Geltungsbereiches einen Zugang für Emails mit qualifizierter elektronischer Signatur zulassen müssen.

In einigen anderen Ländern scheint es noch kein EGovG zu geben, bzw. dieses ist noch im Entwurfsstadium:
- Brandenburg
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt

Einzig in Schleswig-Holstein gibt es eine gesetzliche Regelung, die den NDR nicht auszunehmen scheint mit dem
Landesverwaltungsgesetz http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true
Dort heißt es in § 52b:
Zitat
(1) Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO übermittelt werden.
Nach §2 und § 3 ist dabei meines Erachtens der NDR als Behörde anzusehen, soweit er Festsetzungsbescheide (bzw. Freistellungsbescheide) erlässt.

Eine andere Frage, die sich mir stellt:
Ist das Antragsverfahren (und Widerspruchsverfahren) für die Freistellung von Zweitwohnungen nicht als Ausführung von Bundesrecht anzusehen, so dass das EGovG des Bundes anzuwenden wäre?
Schließlich dient die vom BVerfG mit Gesetzeskraft angeordnete Übergangsregelung ja der Anwendung und Durchsetzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Artikel 3 GG und beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. Damit wäre das EGovG des Bundes anwendbar (allerdings nicht in Bayern, da für die Ausführung von Bundesrecht durch bayrische Landesbehörden als eigene Angelegenheit dort nur das bayrische EGovG gelten soll), mit der Folge, dass der fehlende Zugang mittels qualifizierter elektronischer Signatur beim Beitragsservice als rechtswidrig einzustufen wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 18:07 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Ergänzende Anmerkung: Auch bei einer Pfändungsverfügung scheint das Thema Rechtsbehelfsbelehrung von Bedeutung zu sein.

Person L hat bei der gegen ihn angeordneten Pfändungsverfügung gar keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten und geht daher davon aus, dass die Widerspruchsfrist auf jeden Fall ein Jahr beträgt (was natürlich nicht ausgereizt werden soll).

Zitat von: Wikipedia
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, fehlt sie ganz oder enthält sie unrichtige oder irreführende Zusätze, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr.

Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbehelfsbelehrung

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Pfändungsverfügung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?“.

Es muss allerdings erwähnt werden, dass der Betroffene von der LRA lediglich entweder über eine
formlose Mitteilung zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung der LRA oder über eine
"Mitteilung gemäß § 309 Abs.2 Satz 3 Abgabenordnung über die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner" informiert wird.
In beiden Informationsschreiben lässt sich möglicherweise  keine Rechtsbehelfsbelehrung finden, obwohl hier ein Verwaltungsakt vorliegt, gegen diesen wie im Falle eines "Festsetzungsbescheides" Widerspruch und weitere Rechtsmittel eingelegt werden kann. Leider werden hier Bürgerinnen und Bürger bewußt oder unbewußt nicht über mögliche Rechtsmittel informiert.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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