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Autor Thema: Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, Widerspruch, Gläubigerseite soll BS sein?  (Gelesen 8366 mal)

g
  • Beiträge: 368
Auf einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis hat die fiktive Person Q Widerspruch eingelegt.

Auszüge aus dem fiktiven Beschluss des AG.
"Beschluss
in der Zwangsvollstreckungssache

Mitteldeutscher Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln. Gz.: 123 456 789
-Gläubiger-

gegen
Person Q"

Der Widerspruch von Person Q wird natürlich zurückgewiesen.    - Wie soll es auch anders sein? -

Ich entnehme dem, dass der MDR in Köln zu erreichen ist und das in Hinsicht von Landesrecht in Sachsen???


"Mit Schreiben vom xx.xx.2019 legt der Schuldner gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus, dass er Nichtnutzer sei. Es stellt sich die Frage, in welchem Register der Gläubiger eingetragen ist. Für den Gläubiger gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht. Wegen des näheren Sachverhalts wird auf die Schreiben vom xx.xx.2019 Bezug genommen.

Die Gläubigerseite wurde gehört. Die Forderung besteht vollumfänglich. Der Beitragsservice ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehen und des Deutschlandradios und hat die Aufgabe des Beitragseinzugs. Die Beitragspflicht entsteht je Wohnung und ist unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräten. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Wegen des näheren Sachverhalts wird auf das Schreiben vom xx.xx.2019 Bezug genommen.

Der Widerspruch des Schuldners ist zulässig, im vorliegenden Fall aber unbegründet.

Der Mitteldeutsche Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen rechts mit Sitz in Leipzig (§1 Abs. 1 des Stattsvertrags über den Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991).

Auf Zwangsvollstreckungen durch den Gläubiger finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Anwendung (§ 1SächsVwVG).
Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet vorliegend keine Anwendung.

Der Beitragsservice handelt lediglich als gemeinsames Organ der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland ohne die Stellung des Gläubigers einzunehmen.

Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG erfolgt die Zwangsvollstreckung entsprechend der Vorschriften des Achten Buch der ZPO, mit der Besonderheit, dass an Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels das schriftliche Vollstreckungsersuchens der Vollstreckungsbehörde tritt. Des weiteren ist eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich."


Im Anhang ein Schreiben des BS mit Briefkopf vom BS mit den bekannten, nicht zulässigen Mehrwertnummern. 01806 999 555 74, 01806 999 555 01. Von MDR keine Spur.
Die üblichen Textbausteine.


Dazu einige Kommentare. Der Mann von AG veralbert Person Q.

Auf die Frage nach dem Eintrag in ein Register von:
-Mitteldeutscher Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.- natürlich keine Antwort.

Die Gläubigerseite wurde gehört, schreibt der und es antwortet allein der BS !

Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, schreibt der und es ist kein Gesetz vorhanden. Ja, wo ist denn das Gesetz?

Verwaltungsgemeinschaft, schreibt der. Falsch: Eine Gemeinschaftseinrichtung. Und das ist etwas anderes.

Gemeinsames Organ, schreibt der. Falsch: Ein Rechenzentrum.

ARD-Landesrundfunkanstalten, schreibt der. Falsch. Es gibt LRAs und es gibt die Arbeitsgemeinschaft an der die Länder als Rechtsträger beteiligt sind.

... hat die Aufgabe des Beitragseinzugs, schreibt der. Falsch. Es gibt keinen Beitragseinzug. Es gibt lediglich die Schickschuld.

Die Beitragspflicht entsteht je Wohnung, schreibt der. Falsch. Dann müsste die Wohnung der LRA gehören, um der Wohnung eine Steuer aufzuerlegen.



Es ist ganz offensichtlich, dass diese Leute sich in Widersprüche verstricken. Es geht definitiv nicht anders.
Nur die sind daran nicht schuld. Das ist nicht das Problem der Person Q.
Schuld ist dieser Müll von RBStV.

Das Anliegen von Person Q ist es, diesen Leuten aufzuzeigen, wie sie sich immer tiefer in diese Widersprüche verstricken. Natürlich will Person Q, dass sie Recht bekommt. Das ist in der gegenwärtigen Situation ziemlich aussichtslos.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2019, 19:06 von gez-negativ«

g
  • Beiträge: 368
Als Anhang das Schreiben der GEZ.

Dazu folgende Bemerkungen.
Es steht: "Da der BS den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden entsprechende Beitragsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen LRA erstellt."

Aber Hallo, der BS gibt zu, dass der BS diese Bescheide erstellt und zwar angeblich im Namen der LRA. Dazu ist der BS nicht berechtigt, denn Bescheide sollen Rechtskraft entfalten.
Das Landesrecht von Sachsen darf nicht auf Köln übertragen werden.

Weiter: "Bei dem RBStV handelt es sich um ein Landesgesetz."
Falsch. Der RBStV ist ein 16-Landesvertrag und kein Landesgesetz.

Weiter: "Der Staatsvertrag bestimmt ausdrücklich, dass für das Innehaben von Wohnungen, ... "
Falsch. Weiter oben schreiben die es doch, dass für die Wohnung gezahlt werden soll.

Weiter: "Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages entsteht somit kraft Gesetzes."
Falsch. Welches Gesetz denn? Es gibt keinerlei Sächsisches Gesetz. Wo soll das sein?

Der BS bezeichnet sich selbst fälschlicherweise als Gläubigerseite. Wieso schreibt der BS nicht gleich Gläubiger?

Immer diese Framings. Wahrscheinlich stammen diese Textbausteine von der Framingtante?

Und wie immer:
Ohne einen Namen und natürlich ohne Unterschrift. Und sowas soll Rechtskraft entfalten? Niemals.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2019, 12:52 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.239
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Auseinandersetzung mit einem Beschluß ist sicher hilfreich und die Empörung verständlich.

Dabei sollte man aber bei der Auseinandersetzung beachten, diese im Detail sachlich und objektiv durchzuführen, damit auch der Leser den Sachverhalt nachvollziehen kann. Hierzu sollte dem Thread der entsprechende Beschluß als Anlage hinzugefügt und in Textform zur Verfügung gestellt werden.

Themen, die bereits im Forum vielfach diskutiert werden, sollten vermieden werden und lediglich auf einen entsprechenden Link verweisen.

Mit Behauptungen ohne Belege und Nachweise ist keinem gedient. Darum bitte auch hier die Forumsregeln beachten und die entsprechend Nachweise oder Zitate hinzufügen oder verlinken.

Evtl. könnte es hilfreich sein die Rechtsmittelbelehrung zu beachten. In vielen Fällen ist eine Beschwerde möglich.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 984
Zitat aus dem o.g. angeführten Gerichtsbeschluß:
Zitat
Der Beitragsservice handelt lediglich als gemeinsames Organ der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland ohne die Stellung des Gläubigers einzunehmen.


Die Formulierung "Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland" bestätigt den Charakter des ÖRR als Staatsfunk !



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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Der Beitragsservice handelt lediglich als gemeinsames Organ der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland ohne die Stellung des Gläubigers einzunehmen.
(...)

Unglaublich dieses Zitat.  :o

Die Organe der LRA sind folgende:

Zitat
- Rundfunkrat
(ZDF: Fernsehrat; Deutschlandradio: Hörfunkrat) als größtes Kollegialorgan mit grundlegenden Wahl- Beschluss- und Aufsichtsfunktionen.
(Der Fernsehrat des ZDF beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, die die Vielfalt der Gesellschaft abbilden sollen. Ihre genaue Zusammensetzung ist im ZDF-Staatsvertrag2 geregelt).
Die Anzahl der Mitglieder des Rundfunkrats ist in den verschiedenen Landesrundfunkgesetzen unterschiedlich geregelt.
Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks.

- Verwaltungsrat,
ein Kollegialorgan, das je nach Landesrecht mit 7 bis 12 Mitgliedern besetzt ist.
Der Verwaltungsrat ist ein Kontrollgremium der Rundfunkanstalten, das jedoch nicht für inhaltliche, sondern für wirtschaftliche Fragen der Rundfunkanstalt zuständig ist.
Es ist ein Kontrollgremium zur Überwachung der Geschäftsführung.

- Der Intendant
als Leiter und gesetzlicher Vertreter einer Rundfunkanstalt, trägt die Programmverantwortung.
Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages  https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf

Der BS ist kein Organ der LRA!  ;)



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 368
Unten dann die erste Seite des Beschlusses. Ob der weiteren Seiten muss ich noch absprechen, da es die Person Q in Bedrängnis bringen könnte?

@marga, Danke für die Definition zu "Organe".


Evtl. könnte es hilfreich sein die Rechtsmittelbelehrung zu beachten. In vielen Fällen ist eine Beschwerde möglich.
Die Person Q hatte schon einmal Sofortige Beschwerde und daraufhin Erinnerung eingelegt. Sie kennt das .
Es bringt ihr jedes Mal einen Gewinn von minus 30.- + 3,50 +5.- Mahngebühr.
Dazu dann der Aufwand mit der Akteneinsicht.
So richtig rechnet sich das nicht und daher beabsichtigt die Person Q einen anderen Weg zu beschreiten.


Unter Gläubiger kann ich mir etwas vorstellen. Gläubigerseite ist mir neu. Da muss ich recherchieren, weil mich interessiert, was das sein soll?
Nach kurzem Schauen vermute ich, dass Gläubigerseite dann zutrifft, wenn es mehrere Beteiligte gibt? Hierbei gibt es aber nur einen, nämlich die LRA des Landes Sachsen. Damit wäre auch dieser Begriff wahrscheinlich nicht zutreffend?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2019, 21:26 von seppl«

 
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