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Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, Widerspruch, Gläubigerseite soll BS sein?

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gez-negativ:
Unten dann die erste Seite des Beschlusses. Ob der weiteren Seiten muss ich noch absprechen, da es die Person Q in Bedrängnis bringen könnte?

@marga, Danke für die Definition zu "Organe".



--- Zitat von: Markus KA am 05. Mai 2019, 10:16 ---Evtl. könnte es hilfreich sein die Rechtsmittelbelehrung zu beachten. In vielen Fällen ist eine Beschwerde möglich.

--- Ende Zitat ---
Die Person Q hatte schon einmal Sofortige Beschwerde und daraufhin Erinnerung eingelegt. Sie kennt das .
Es bringt ihr jedes Mal einen Gewinn von minus 30.- + 3,50 +5.- Mahngebühr.
Dazu dann der Aufwand mit der Akteneinsicht.
So richtig rechnet sich das nicht und daher beabsichtigt die Person Q einen anderen Weg zu beschreiten.


Unter Gläubiger kann ich mir etwas vorstellen. Gläubigerseite ist mir neu. Da muss ich recherchieren, weil mich interessiert, was das sein soll?
Nach kurzem Schauen vermute ich, dass Gläubigerseite dann zutrifft, wenn es mehrere Beteiligte gibt? Hierbei gibt es aber nur einen, nämlich die LRA des Landes Sachsen. Damit wäre auch dieser Begriff wahrscheinlich nicht zutreffend?

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