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Autor Thema: Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH  (Gelesen 5400 mal)

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Basis für dieses Thema sind die bereits vorhandenen Themen

Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30944.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30944.msg192779.html#msg192779

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30023.0

Maßgebend wird es hier aber sein, die relevante Entscheidung des Bundesfinanzhofes V R 32/97 und die in ihr benannten weiterführenden BFH-Entscheidungen zu untersuchen, soweit erforderlich.

Zur Wiederholung:

Bindend für das Land Brandenburg:
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/5e9cc40b-60f8-431b-9491-8d9064ba3e69
Zitat
Rn. 12
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Bindend für das Land Niedersachsen:
BFH, 30.06.1988, V R 79/84
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/000cd480-25b4-4036-9670-88b881e4c0a6
Zitat
Rn. 23
[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.

Diese Entscheidung mündete auch in ein Dokument des Bundesfinanzministeriums, welches zumindest hier als PDF einsehbar ist.

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
https://www.vw-online.eu/fileadmin//redaktion/Dokumente/ImFokus/2012/12001323%20BMF%2011.12.2009.pdf

Beim BMF hat es das wohl nicht mehr?

BFH, 23.10.1996,  I R 1/94
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1996-10-23/i-r-1_94/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/d180d2c3-e408-40ee-8c2b-7de44727ece7
Zitat
Rn. 24
Wird die Tätigkeit vorrangig ausgeübt, um Einnahmen zu erzielen, und dienen die Zwangs- oder Monopolrechte somit auch vorrangig dazu, die juristische Person des öffentlichen Rechts vor Konkurrenz zu schützen und ihr die Einnahmen aus der Tätigkeit zu sichern, dient die Tätigkeit nicht mehr überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt. Anders ist es. wenn die Erzielung von Einnahmen nur ein Nebenzweck der Tätigkeit ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2022, 22:28 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Es ist für mich noch nicht so richtig nachvollziehbar, worum es bei dieser Rechtsprechung geht.

Ich weiß nicht, ob es hierher passt? Wie ist das mit den Zuwendungen geregelt? Darf dann die staatliche Beihilfe gewährt werden und in welchem Umfang. Führt das nicht zur Wettbewerbsverzerrung?


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Die beihilferechtliche Seite hat hier mal nichts damit zu tun, siehe Titel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 23:04 von DumbTV«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.
(...)

Bitte die "rot" gekennzeichnete Stelle definieren, was sind hier bezogen auf dieses Urteil, die "Aufgaben, wie sie auch von Personen des "Privatrechts" ausgeübt werden?  ;)

Eine fiktive Person kann es sich nicht vorstellen, dass die LRAn irgendwelche Aufgaben von Personen des Privatrechts ausüben?  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 3.997

PersonX denkt, die Aufgabe sei "Veranstaltung von Programmen als Angebote" vgl. z.B. Definition der Aufgabe im MDR Staatsvertrag. Also Hauptauftrag bzw. Hauptaufgabe. Die Entgegennahme von Geld aus einer Schickschuld ist so gesehen eine mögliche vielleicht aber tatsächlich direkte "unerwünschte" Nebenbeschäftigung. Der Staat hat die Finanzierungsverantwortung gegenüber der geschaffenen Rundfunkanstalt immer noch selbst und entledigt sich dieser Aufgabe durch die Ausgestaltung einer "Schickschuld", statt der Erschaffung einer Behörde, welche diese Aufgabe rechtsstaatlich richtig, also mit Fachaufsicht ausführt. Deshalb kann eine Rundfunkanstalt auch nur den Staat auf Finanzierung verklagen. Feststellungsbescheide sind dabei vielleicht notwendig die mögliche Höhe mittelbar gegenüber dem Staat festzustellen. Der Staat selbst könnte das gegenüber dem Bürger einfordern. Statt das zu machen sagt der Staat, dass solche Bescheide auf dem Weg der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden können. Bürger verwalten ist jedoch gar keine definierte Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, zumindest nicht nach der Aufgaben Zuweisung in den Staatsverträgen zur Gründung. Die Landesrundfunkanstalten gehören auch nicht zur mittelbaren staatlichen Verwaltung. Es sind ebenso keine beliehenen private Unternehmen.
Gerichte gehen irgendwie von einer Behörden Eigenschaft aus, weil eine Landesrundfunkanstalt im öffentlichen Recht handeln will. Keines hat geprüft ob dieses Recht tatsächlich gegenüber von allen Bürgern vorhanden ist. Da es keine grundsätzliche Änderung zur Vergangenheit gab ist das immer noch nicht der Fall. An der Wohnungstür ist Ende, weiter kommt keiner einer Landesrundfunkanstalt, diese besitzt keine an Personen verleihbare Rechte eine Wohnung zu betreten, wenn ein Bürger das nicht will. Eine Landesrundfunkanstalt braucht dazu die Executive in Verbindung mit der Judikative. Das gleiche gelte sinngemäß für einen Schornsteinfeger, dem wurde das Recht übertragen, aber zu prüfen ist wie die Durchsetzung tatsächlich möglich ist. Es ist müssig sich an der Landesrundfunkanstalt abzuarbeiten, ein Bürger, welcher eine "Schickschuld" nicht erfüllt, verhält sich nicht anders als ein Bürger, der in der Vergangenheit kein Gerät hatte. Zumal diese Schickschuld nicht erfüllt werden kann, wenn nur das Gesetz, also das "Zustimmungs" Gesetz und die Anlage der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" gelesen wird. Weil die darin vorhandenen Informationen nicht zur Erfüllung ausreichen. Es kann aus diesem Gesetz keine Fälligkeit und Höhe selbst bestimmt werden. Ohne Fälligkeit entsteht auch kein Rückstand. An dieser Stelle der Prüfung versagten alle Verwaltungsgerichte. Die im Anhang "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" stehende Höhe ein Rundfunkbeitrag ist ohne weitere Erklärung keine Geldschuld. Das Problem dabei, das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das ja irgendwo stehen könne, das sollte entsprechend tiefengeprüft werden.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Gerichte gehen irgendwie von einer Behörden Eigenschaft aus, weil eine Landesrundfunkanstalt im öffentlichen Recht handeln will. Keines hat geprüft ob dieses Recht tatsächlich gegenüber von allen Bürgern vorhanden ist. Da es keine grundsätzliche Änderung zur Vergangenheit gab ist das immer noch nicht der Fall.
(...)
Eine fiktive Person hat damit den Nagel auf den Kopf getroffen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat bis dato alle Urteile bezügl. des RBStV abgewiegelt zu Gunsten der LRAn.
Eine "tatsächliche" Prüfung des BVerfG hat es noch nie gegeben!
Diese Überprüfung wird auch nicht stattfinden.
Es war so in der Vergangenheit (also vor dem 01.01.2013) und so soll (besser noch muss) es auch in der Zukunft bleiben für die LRAn.  >:(

Der wohnende (gemeldete Bürger) kann nur eine Abschaffung des Zwangsrundfunkbeitrages herbeiführen, durch Teilnahme an der Wahl seines stellvertretenden Abgeordneten des Landesparlaments, dessen "Parteiprogramm" die Abschaffung des Zwangsrundunkbeitrages beinhaltet.  ;)

PS:
Die nicht komplette Abschaffung der Rundfunker ist nach den Interessen dieses Forums der Vater des Gedanken (Wunsch).
Eine Mindestversorgung aller Bürger mit Rundfunk (Radio/TV/Internet) des Staates ist unbestritten.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2019, 12:42 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.279
Wollen wir uns daran erinnern, daß das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß das Recht der Wirtschaft alleiniges Bundesrecht ist?

Zitat
Rn. 103 - 2 BvR 1561/12 -
Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG) [...]

Zitat
Rn. 115 - 2 BvR 1561/12 -
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>).[...]

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

In Erfüllung seiner europäischen Verpflichtungen hat der Bund folglich den nationalen Rundfunkmarkt für private Wettbewerber geöffnet, ob nur deswegen oder auch aus rein nationaler Überlegung heraus, braucht nicht herausgearbeitet zu werden; ab diesem Zeitpunkt ist die von den Rundfunkanstalten ausgeübte Tätigkeit jedenfalls nicht mehr alleine dem Staat vorbehalten und deswegen gemäß dem für öffentliche Finanzen zuständigen Bundesfinanzhof nicht mehr hoheitlich, da ja, wie im Eingangsbeitrag zu diesem Thema zitiert, der Staat nur dort hoheitlich handelt, wo nur er alleine handeln darf.

Dafür war auch keine Änderung des Grundgesetze notwendig, auf Basis dessen das BVerfG hätte reagieren können.

Wir wollen uns auch daran erinnern, daß der Bund bereits seit Zeiten des Herrn Adenauer versucht hat, den Rundfunk auf seine Ebene zu ziehen.

Daß das nicht ganz gelungen ist, ändert nichts daran, daß nur der Bund den Rahmen dafür setzt, wie die Wirtschaft zu handeln hat, und genau diese Rechtsetzungsbefugnis des Wie-ist-zu-handeln schließt ob der Marktöffnung des Rundfunks für private Wettbewerber den öffentlichen Rundfunk ein.

Auf Bundesebene arbeiten hier Bundesgetzesgeber, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof zusammen und setzen auch der landesrechtlichen Kulturhoheit einen Rahmen.

Ersichtlich wird dieses ja auch durch den im Eingangsbeitrag verlinkten Beitrag eines anderen Themas:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967

in Punkto Abgabeordnung, Bundesdatenschutzgesetz und Bundesmeldegesetz, wonach öffentliche Stellen nicht als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen, wenn sie in Wettbewerb stehen.

Und genau dazu ist auch BGH KZR 31/14 zu sehen, wo in den Rn. 2 & 29 & 47 herausgearbeitet wurde, daß die ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
In Erfüllung seiner europäischen Verpflichtungen hat der Bund folglich den nationalen Rundfunkmarkt für private Wettbewerber geöffnet,
...

Daß das nicht ganz gelungen ist, ändert nichts daran, daß nur der Bund den Rahmen dafür setzt, wie die Wirtschaft zu handeln hat, und genau diese Rechtsetzungsbefugnis des Wie-ist-zu-handeln schließt ob der Marktöffnung des Rundfunks für private Wettbewerber den öffentlichen Rundfunk ein.

Auf Bundesebene arbeiten hier Bundesgetzesgeber, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof zusammen und setzen auch der landesrechtlichen Kulturhoheit einen Rahmen.

Das ist grob falsch. Der Bund hatte und hat nicht die Kompetenz über Rundfunk zu entscheiden. Er hat daher mit der Einführung privaten Rundfunks rein gar nichts zu tun und auch nicht die Öffnung des Marktes für private Wettbewerber im Rundfunk betrieben. Er setzt auch nicht den Rahmen für die Kulturhoheit der Länder.
Die Basis für privaten Rundfunk bilden die 3. und 4. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wobei der Türöffner die Klage der FRAG gegen einen abschlägigen Bescheid des Saarlandes bzgl. der Genehmigung privaten Rundfunks war.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.279
Er setzt auch nicht den Rahmen für die Kulturhoheit der Länder.
Der Bund setzt wegen der bundesweiten Bedeutung und der Gleichbehandlung aller Marktakteure den wirtschaftlichen Rahmen für alle Unternehmen, auch im Bereich Rundfunk; was der Bund wegen der Kulturhoheit der Länder nicht bestimmt, ist der Inhalt.

------------------------
Übrigens, werter User drboe, ausdrücklichen Dank für den nochmaligen Hinweis auf die 3. Rundfunkentscheidung, findet sich darin doch ein kleines Schmankerl.

Rn. 106
Zitat
Dieser Vorbehalt des Gesetzes ist ein (Landes-) Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]): Das zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche muß das Parlament selbst bestimmen; es darf die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen, auch nicht in der Weise, daß dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht. Ebensowenig darf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit einer Regelung durch Satzung der Veranstalter oder vertraglichen Regelungen anheimgegeben werden.


BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html

Nun wissen wir aber, daß Staatsverträge öffentlich-rechtliche Verträge sind.

Zitat
44.      Was den Kern der Rechtssache angeht, so steht im vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Gebühr durch öffentlich-rechtliche Verträge („Staatsverträge“) eingeführt wurde, nämlich den Staatsvertrag über die Rundfunkgebühren und den über die Rundfunkfinanzierung(13).


Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg191001.html#msg191001

Und dann sind wir auch schon hier:

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881

Wenn es gemäß der Aussage des BVerfG in seiner 3. Rundfunkentscheidung das Parlament selbst bestimmen muß, es gemäß dem internationalen Vertragsrecht bei Staatsverträgen aber gar kein Mitspracherecht hat, also gar nix bestimmen darf, können diese ganzen Rundfunkverträge trotz Zustimmungsgesetz nicht den Rang "allgemeiner Gesetze" haben.

Es darf sehr bezweifelt werden, daß es der "Mitbestimmung des Parlamentes" genügt, bloß ein "Ja" oder "Nein" abliefernzudürfen, denn es muß selbst bestimmen. Und das geht nur via ordentlichem, förmlichem Gesetzgebungsprozess.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, daß das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan des Bundes seiner eigenen Rechtsprechung unterworfen ist.

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: dass du das Prinzip, nach dem die Bundesländer gleiches Recht etablieren können, nicht verstehen willst bzw. hier dazu einen Blödsinn nach dem anderen verbreitest, ist vielfach in Threads erkennbar.

Wo ist eigentlich deine Klage, in der du den gesammelten Nonsense auf den juristischen Weg bringst, wo kann man über deinen Auftritt vor BVerfG und EuGH nachlesen, wo sich über deine sicher zahlreichen Erfolge in Rundfunksachen informieren? Kann man irgendwo juristische Fachartikel lesen, in denen du zitiert wirst?

M. Boettcher



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  • Beiträge: 7.279
Nachtrag:

Bindend für das Land Nordrhein-Westfalen:

Auszug aus dem Leitsatz:

Zitat
[...] Unternehmerische Tätigkeit wird nicht bei Ausführung "als Amtshilfe" (unabhängig von deren Begriffsbestimmung) zu nichtunternehmerischer "Ausübung öffentlicher Gewalt".

Zitat
Rn. 18
[...] Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ... dienen und die sich (wie hier vom FG festgestellt) innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG enthaltene Vorbehalt bezüglich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 KStG ist hier nicht erfüllt. Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG wird nach ständiger Rechtsprechung durch solche Tätigkeiten bewirkt, die dem Träger der öffentlichen Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910, mit Nachweisen). Bewegt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, ist unternehmerische Tätigkeit anzunehmen.

BFH, 21.09.1989, Az.: V R 89/85
https://research.wolterskluwer-online.de/document/db384870-cff3-4e5b-acc1-9fde9dc363c7

Nachfolgend könnte es mit einer anderen Enstcheidung spannend werden?

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 110

https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__110.html

Zitat
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

[...]
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
[...]

Spannend, weil:

Zitat
Rn. 7
[...] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) [...]

BFH, 23.10.1996 I R 1-2/94
https://research.wolterskluwer-online.de/document/d180d2c3-e408-40ee-8c2b-7de44727ece7

Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland sind Teil der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland; falls die darüber verlinkte Entscheidung auch für das BMF bindend ist, was sie ist, wäre es denkbar, daß sie für die ganze Bundesrepublik bindend ist und damit auch für alle Länder und ihre Behörden?

Im Gegensatz zu den anderen hier im Thema zitierten Entscheidungen geht aus dieser Entscheidung nämlich nicht hervor, zu welchem Bundesland das beklagte FA gehört.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Vorsorglicher Hinweis:

Abgabenordnung (AO)
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html

mit der Aussage

Zitat
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Alle LRA sind "nicht-öffentliche Stellen" im Sinne der Abgabeordnung, da sie als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" am Wettbewerb teilnehmen.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052


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Zu

BFH, 30.06.1988, V R 79/84
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1988/XX880910.HTM

wie es im Beitrag vom

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bereits zitiert worden ist, weitere Zitate:

Zitat
[...] Diese Auslegung des gesetzlich nicht umschriebenen Begriffs der Ausübung "öffentlicher Gewalt" - der früher unmittelbar in § 2 Abs. 3 UStG 1951 verwendet wurde und jetzt durch die Verweisung des § 2 Abs. 3 UStG 1967 bis 1980 auf das KStG weiterhin maßgeblich ist - entspricht der ständigen Rechtsprechung von Reichsfinanzhof (RFH) und Bundesfinanzhof - BFH - (Gutachten des RFH vom 9. Juli 1937 V D 1/37, RFHE 42, 253, RStBl 1937, 1306, und vom 2. Juli 1938 Gr. S. D 5/38, RFHE 44, 198, RStBl 1938, 743; Urteile des BFH z.B. vom 18. August 1966 V 21/64, BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und vom 14. April 1983 V R 3/79, BFHE 138, 260, BStBl II 1983, 491). Die Rechtsprechung hob stets hervor, daß bei dieser umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzung ein strenger Maßstab anzuwenden sei, den der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hier in besonderem Maß verlange. Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.

Zitat
[...] Daß mit den genannten Leistungen der Klägerin, [...] zugleich Allgemeininteressen [...] erfüllt werden, bewirkt nicht, daß die der Art nach unternehmerische Tätigkeit zu einer hoheitlichen Tätigkeit würde.

Zitat
[...] Daß der Wettbewerbsvorbehalt im Sinn der eingangs dargestellten Abgrenzungsregeln der Rechtsprechung nicht auf tatsächlich vorhandenen Wettbewerb begrenzt sein kann, ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 KStG 1977, auf die sich § 2 Abs. 3 UStG 1973 bezieht: Danach reichen Zwangs- oder Monopolrechte (also der Ausschluß von Wettbewerb) für die Annahme eines Hoheitsbetriebs nicht aus. [...] Übereinstimmend mit dieser Abgrenzung definiert auch der BGH im Rahmen der (vergleichbaren) Erfassung sog. wirtschaftlicher Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Gewerbebetriebe i. S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) letztere ausdrücklich als "solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden können und gelegentlich auch betrieben werden" (Urteil vom 2. Juli 1985 X ZR 77/84, NJW 1985, 3063, mit Nachweisen).
Hier könnte also noch die Entscheidung des BGH gesichtet werden: X ZR 77/84


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Hier könnte also noch die Entscheidung des BGH gesichtet werden: X ZR 77/84

Erst mal ein Blick in eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.9.2020, 10 AZR 56/19
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&az=10%20AZR%2056/19

Rn. 28
Zitat
(5) Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Gewerbebegriff für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig von dem Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen ist. Er verzichtet mittlerweile für einzelne Fallgestaltungen ganz auf eine Gewinnerzielungsabsicht (BGH 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 18, 23 [Verbrauchervertrag iSv. § 17 Abs. 2a BeurkG]; 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 - Rn. 40 mwN [Unternehmerhandeln beim Verbrauchsgüterkauf]; 24. Juni 2003 - XI ZR 100/02 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 155, 240 [Verbraucherkreditgesetz]; in diese Richtung bereits BGH 2. Juli 1985 - X ZR 77/84 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 95, 155: „Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens“). Für die Abgrenzung der privaten Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens als Verbraucher von einer unternehmerischen Betätigung stellt der Bundesgerichtshof nun allein auf den Umfang, die Komplexität und die Zahl der damit verbundenen Vorgänge ab. Vermittele der mit der Vermögensverwaltung einhergehende organisatorische und zeitliche Aufwand das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation -, handele es sich um eine gewerbliche Betätigung (BGH 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 19 ff.; 3. März 2020 - XI ZR 461/18 - Rn. 17).

un dann zum Bundesverwaltungsgericht:

Beschluss vom 10.01.2008 - BVerwG 6 P 4.07
https://www.bverwg.de/100108B6P4.07.0

Rn. 37
Zitat
(1.2) Die Prokura kann nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt werden (§§ 1, 48 Abs. 1 HGB). Letzteres erfordert einen berufsmäßigen Geschäftsbetrieb, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird. Darunter fällt jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist. Mit einer solchen Erwerbsabsicht kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie zugleich in Erfüllung einer gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig wird; Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens, also einer Tätigkeit, die nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird. Wirtschaftliche Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind danach solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden können und gelegentlich auch betrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1985 - X ZR 77/84 - BGHZ 95, 155 <157> m.w.N.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 1 Rn. 27, § 48 Rn. 1; Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2005, § 33 Rn. 2, § 48 Rn. 2).

Beim BGH selber ist diese Entscheidung offenbar nicht verfügbar, jedenfalls nicht online.


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