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Autor Thema: Internet ist nicht öffentlich-rechtlich  (Gelesen 2639 mal)

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Internet ist nicht öffentlich-rechtlich
Autor: 29. April 2019, 17:03
Zitat
Art 87f
 (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Wenn die Länder es zulassen, daß sich ihr ÖRR im Internet ausbreitet, dann nur auf privatwirtschaftliche Art.

Insbesondere die Deutsche Telekom ist ja eines der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen? Ergo hat auch in deren Netzen nur der Bund auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis; das gilt dann freilich auch für das Internet, auch, weil ja die Dt. Telekom verstärkt auf Internet-Telefonie umstellt.

Zitat
Art 73 
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Der Begriff "Telekommunikation" kann hier nicht nur die Technik umfassen, also jenem technischen Material, das der Übertragung der "Kommunikation" dient, sondern letztlich auch den Inhalt, also das, was übertragen wird, weil der Begriff "Kommunikation", der ja unstreitig Teil des Begriffes "Telekommunikation" ist, nun einmal das "Miteinanderreden" umfasst, was ja, sicherlich ebenso unstreitig, auf jenes abstellt, was "telekommunikativ" ausgetauscht wird.

Es sei nun allen ein fröhliches Diskutieren gegönnt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
Da ein Selbstgespräch auch erhellend sein kann, antworte ich mir doch glatt weg mal selber und tätige die Aussage, daß es nicht kompatibel zum Grundgesetz ist, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt im Internet, bzw. Telemedien medial präsentiert. Alleine deswegen, weil der Bund eine private Rechtsform voraussetzt.

Die ganzen vom ÖRR betriebenen Mediatheken wären insofern zum Grundgesetz nicht vereinbar.

Zitat
[...] werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht [...]

Die Länder müssten also ihre ÖRR in eine private Rechtsform umwandeln, damit sie sich überhaupt im Internet, bzw. in den Telemedien tummeln darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 22:57 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Der Begriff "Telekommunikation" kann hier nicht nur die Technik umfassen, also jenem technischen Material, das der Übertragung der "Kommunikation" dient, sondern letztlich auch den Inhalt, also das, was übertragen wird, weil der Begriff "Kommunikation", der ja unstreitig Teil des Begriffes "Telekommunikation" ist, nun einmal das "Miteinanderreden" umfasst, was ja, sicherlich ebenso unstreitig, auf jenes abstellt, was "telekommunikativ" ausgetauscht wird.

Ach ja wirklich?

Guggst du hier:
Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/BJNR119000004.html
Zitat
§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
(...)
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen.
Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
und weiter:
Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind ...

24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
(...)
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2019, 12:38 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.306
Ach ja wirklich?
Ja; das TKG kenne ich.

und weiter:
Zitat
Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind ...

24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
(...)
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

Zitat
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der Übertragungssysteme - einschließlich des Internets,
Das Internet ist ein nach privat-wirtschaftlichen Grundsätzen betriebenes privat-rechtliches Telekommunikationsnetz.

Zitat
24. "Telekommunikationsdienste" - gegen Entgelt erbrachte Dienste - einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

Nochmals zur Wiederholung aus dem Vorpost:
Zitat
[...] werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht [...]

Das TKG ist dem GG niederrangig, und das GG bestimmt kraft alleiniger Gesetztgebungsbefugnis des Bundes, daß Telekommunikation eine privat-wirtschaftliche Tätigkeit ist und durch private Anbieter realisiert wird.

Der ÖRR produziert nur Inhalte, die er den unzähligen privat-rechtlichen Übertragungsdiensten zur Übertragung bereitstellt.

Der ÖRR selbst darf kein Übertragungsdienst sein, weil öffentlich-rechtlich organisiert; gemäß dem GG sind aber nur private Übertragungsdienste zugelassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2019, 12:39 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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M
  • Beiträge: 508
letztlich auch den Inhalt, also das, was übertragen wird
???
nicht kompatibel zum Grundgesetz ist, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt im Internet, bzw. Telemedien medial präsentiert.
...
Die Länder müssten also ihre ÖRR in eine private Rechtsform umwandeln, damit sie sich überhaupt im Internet, bzw. in den Telemedien tummeln darf.
Da ein Selbstgespräch auch erhellend sein kann, antworte ich mir doch glatt weg mal selber und tätige die Aussage, daß es nicht kompatibel zum Grundgesetz ist, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt im Internet, bzw. Telemedien medial präsentiert. Alleine deswegen, weil der Bund eine private Rechtsform voraussetzt.

Die ganzen vom ÖRR betriebenen Mediatheken wären insofern zum Grundgesetz nicht vereinbar.

Zitat
[...] werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht [...]

Die Länder müssten also ihre ÖRR in eine private Rechtsform umwandeln, damit sie sich überhaupt im Internet, bzw. in den Telemedien tummeln darf.
:o ???

Also im Internet ist nur privates?
https://www.bundestag.de/ ? https://europa.eu/european-union/index_de ? https://www.un.org/ ?
/ironie wusste gar nicht, dass hier brdgmbh-anhängerschaft gehuldigt wird... /ironie

Aber es ist ja wohl so, dass
Der ÖRR produziert nur Inhalte, die er den unzähligen privat-rechtlichen Übertragungsdiensten zur Übertragung bereitstellt.

Und:
Der ÖRR selbst darf [und ist] kein Übertragungsdienst
Genau! ;)

Zitat
Der Skandal ist doch nicht die „Doppelbezahlung“! (Das Telekom-Abo muss NIEMAND kaufen!!)

Was hier passiert ist die Privatisierung des Gemeinguts Staatfernsehen (s.a. RN 97 ff)
 
Zitat
   bb) [...]Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber ((1)).

    (1) [...]Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist (siehe oben Rn. 77 ff.).
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html Hervorhebungen nicht im Orginal.

Mit staatlich erzwungenen Abgaben für das Menschenrecht auf Wohnen wird der Profit des Telekom-Konzerns erhöht.
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29176.msg183074.html#msg183074

An anderen Stellen spricht mensch auch von der Tragik der Allmende (bzw. Almende). z.B. hier https://www.heise.de/newsticker/meldung/Missing-Link-Von-der-Tragik-zur-Komoedie-der-Allmende-ueber-Gemeingueter-Open-Source-und-freies-4259557.html oder auch (dagegen) hier im Online-Verwaltungslexikon für gutes öffentliches Management (https://olev.de/g/gueter.htm) :laugh:
Mehr ernsthafte Info gibt's dann auch hier: https://www.gemeingut.org/
/offTopic ende


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@MMichael

Du weißt schon, daß auch der Staat privat-rechtlich handeln darf?
Du weißt schon, daß der Staat nur dort hoheitlich handelt, wo nur er handeln darf?
Im Internet dürfen alle handeln, also handelt auch der Staat nur nach privatem Recht.

Auch die Website des Bundestages ist auf Basis privaten Rechts erstellt, gewartet, bezahlt, etc.

Deshalb zu Erinnerung - siehe unter

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162426.html#msg162426

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der ÖRR produziert nur Inhalte, die er den unzähligen privat-rechtlichen Übertragungsdiensten zur Übertragung bereitstellt.

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Finde den Fehler!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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