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Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt

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René:


Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer Kontopfändung durch den NDR verurteilt.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt die Targobank zur Erstattung eines Geldbetrages an ihren Kunden, den sie wegen eines eingelegten Widerspruchs unzulässigerweise an die Freie und Hansestadt Hamburg zahlte, weil diese für den NDR eine Kontopfändung bei der Targobank durchgeführt hatte.

Der Freien und Hansestadt Hamburg lag ein Vollstreckungsersuchen des NDR vor. Sie führte eine Kontopfändung bei der Targobank durch. Der Kunde legte gegen die Pfändung Widerspruch ein und informierte die Targobank über den eingelegten Widerspruch. Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf. In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg selber teilte der Targobank noch einmal mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Doch das interessierte die Targobank nicht. Obwohl sie es nicht tun durfte, zahlte sie den von der Pfändung umfassten Betrag an die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese leitete diesen Betrag an den NDR weiter, so dass die Vollstreckung zum Erfolg führte. Auch der gegen die Pfändung eingelegte Widerspruch konnte nicht zum Erfolg gegen die Pfändung verhelfen, da sich die Pfändung durch die Zahlung der Targobank an die Freie und Hansestadt Hamburg erledigt hatte. Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme sich erledigt hat, ist ein eingelegter Widerspruch unzulässig geworden, da das Ziel des Widerspruchs – die Aufhebung der Pfändung – nicht mehr erreicht werden kann. Dieses ist eine Besonderheit bei Vollstreckungs-Verwaltungsakten.

Verwaltungsrechtlich konnte der Kunde also nichts mehr gegen die Pfändung unternehmen. Wohl aber konnte er etwas gegen die Targobank unternehmen. Denn diese hatte gezahlt, obwohl sie nicht zahlen durfte. (...)

Weiterlesen und Download des PDF-Dokumentes mit dem Urteil:
https://online-boykott.de/nachrichten/189-targobank-wegen-unzulaessiger-zahlung-einer-kontopfaendung-durch-den-ndr-verurteilt

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2018 in 12c C 145/18 (PDF, 5 Seiten, ~150kB)
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190426-boelck-gegen-targobank/20190426-urteil-gegen-targobank.pdf


Weitere erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.

Kurt:
Das Urteil datiert auf den 27. September 2018. Schade dass es bis 27. April 2019 dauert bis man das erfährt...

Jedoch ein Lichtstreif am Horizont ;)

Gruß
Kurt

Mataya:
Schick schick, dass die Bank auch mal einen "verbraten" bekommen hat. Leider haben die Mitarbeiter viel zu wenig Ahnung davon, wie sie im Falle einer Pfändung einer öffentlich-rechtlichen Forderung agieren dürfen.


--- Zitat von: René am 27. April 2019, 18:32 ---Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf.
--- Ende Zitat ---
Aus dem Artikel geht leider nicht hervor, ob der Widerspruch bzw. die aufschiebende Wirkung auch dahingehend Wirkung zeigen muss, dass die Bank an den Kontoinhaber wieder Geld auszahlen darf (z.B. Bargeldabhebung usw.) und dessen Lastschriften (z.B. regelmäßige Mietzahlung etc.) bedienen muss, bis das Gericht endgültig über den Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen bzw. gegen die Pfändung entschieden hat.

Markus KA:

--- Zitat von: Mataya am 27. April 2019, 20:25 ---Schick schick, dass die Bank auch mal einen "verbraten" bekommen hat. Leider haben die Mitarbeiter viel zu wenig Ahnung davon, wie sie im Falle einer Pfändung einer öffentlich-rechtlichen Forderung agieren dürfen.
--- Ende Zitat ---

Im Allgemeinen werden spezielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in speziellen Abteilungen einer Bank gerade zum Thema Pfändung und die entsprechenden Gesetze in mehrtägigen Kursen geschult. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Schalter- und Kundenservice mit Fragen zum Thema Pfändung leider meistens überfordert bzw. unwissend ist oder gar zu Falschinformationen neigt.

Überleitend zur Gehaltspfändung kann man davon ausgehen, dass der Lohnbuchhaltung, auch in größeren Firmen, in den seltensten Fällen das Thema Pfändung und ihre Gesetzgebung bekannt sind. Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter in der Lohnbuchhaltung könnte voreilig eine Überweisung an den Gläubiger veranlassen. Abhängig vom Verhältnis zum Arbeitgeber könnte mit Aussprache oder rechtlicher Mittel agiert werden.

Hierzu z.B.:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429


--- Zitat von: Mataya am 27. April 2019, 20:25 ---Aus dem Artikel geht leider nicht hervor, ob der Widerspruch bzw. die aufschiebende Wirkung auch dahingehend Wirkung zeigen muss, dass die Bank an den Kontoinhaber wieder Geld auszahlen darf (z.B. Bargeldabhebung usw.) und dessen Lastschriften (z.B. regelmäßige Mietzahlung etc.) bedienen muss, bis das Gericht endgültig über den Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen bzw. gegen die Pfändung entschieden hat.
--- Ende Zitat ---

Vorliegend geht es um die Überweisung der Forderung durch die Bank an den Gläubiger.
Bitte das Thema "Kontosperrung" hier nicht weiter vertiefen und die Suchfunktion verwenden.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass abhängig vom Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des entsprechenden Bundeslandes, die Vollstreckungsbehörde der Bank (Drittschuldner) verboten haben könnte, an den Schuldner zu zahlen - hierzu z.B.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145

--- Zitat ---(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner
schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. [...]
--- Ende Zitat ---

Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0

Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.

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