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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 35502 mal)

b
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Bemerkung: Ich finde ebenso vorwerflich, dass in den Bescheiden nicht darauf verwiesen wird, dass überhaupt und von wem eine Aufteilung der Gesamtschuld innerhalb der Wohnung unter den Bewohnern stattfinden soll. Da der Angeschriebene so davon ausgeht, dass es nur ihn betrifft, könnte er dadurch getäuscht sein. Die  mir bekannten älteren Bescheide haben das sprachlich umschifft. Niemand würde darin gern lesen "Du kannst/musst Geld bei deinen Mitbewohnern eintreiben". Es fehlt auch eine Information, was bei ermäßigten, befreiten ... Mitbewohnern gelten soll. Das sind so spezielle Sachen die keiner intuitiv wissen kann. Das hindert die Aufteilung an sich. Ob das Fehlen dieser Information gegen rechtliche Vorschriften verstößt, einen Mangel darstellt, kann ich nicht sagen.

Der Landesgesetzgeber hat den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil am Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, bzw. ob der von der Landesrundfunkanstalt in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld und kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, mehreren rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhabern ein und derselben Wohnung die Möglichkeit zu nehmen, den internen Gesamtschuldnerausgleich selbst zu regeln. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

Ist denn ein Bescheidempfänger (Stand Datum diesen Beitrags) überhaupt im Bilde über das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft? Wird er informiert?

Ich habe schon länger keine aktuellen Bescheide mehr bekommen, vielleicht steht das heute drin?


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@alle: Ich würde dazu noch eine Stufe tiefer blicken: Ist eine Gesamtschuld eigentlich grundrechtlich in den geschützen Bereich der Wohnung implementierbar? Immerhin muss man sich im Privatbereich als gemeinschaftlich Verpflichtete mit einer Abgabe an die öffentliche Hand auseinandersetzen. Ich halte schon das für nicht machbar, wenn es nicht freiwillig geschieht.

Man stelle sich vor, es besteht Wehrpflicht und der Staat sagt: Es braucht nur einer der Wehrtauglichen aus der Wohnung daran teilnehmen.  :D

Zum zweiten ist eine Gesamtschuldnerschaft immer mit einer Einschränkung der Privatautonomie verbunden. Bei hoheitlicher Vorschrift müssen dabei natürlich die Grundrechte berücksichtigt werden, es muss bundesgesetzlich ein Gesetz begründet die Aufhebung der Autonomie Zusammenwohnender als Ausnahme vom GG 'Vertragsfreiheit' und "Recht auf eigene, von anderen Personen unabhängige Schulden" festlegen. Das gibt es nicht. Und das wird auch nicht durchsetzbar sein.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
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Zitat
Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

Dem widerspricht aber das Verbot der Flucht ins Privatrecht.
Die hoheitlich tätige Verwaltung darf nicht Aufgaben der öffentlichen Leistungsverwaltung ins Privatrecht delegieren.
Genau das geschieht ja hier: Von einer Person wird der volle Betrag gefordert, und diese Person darf zusehen, wie sie ihr Geld von den anderen beteiligten Personen eintreiben kann.

Verwaltungsprivatrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsprivatrecht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2019, 14:56 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

b
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Ist eine Gesamtschuld eigentlich grundrechtlich in den geschützten Bereich der Wohnung implementierbar?
Woran könnte eine Aufteilung im Innenverhältnis scheitern? Irgendwie komisch, wenn das auch scheitern könnte. Es könnte gefragt werden, ob der Rundfunkbeitrag überhaupt eine Gesamtschuld sein kann? Allgemein könnte die Verhältnismäßigkeit interessant sein. Schließlich ist für die Aufteilung einiges an Aufwand notwendig - mit ungewisser Erfolgsaussicht für den leidtragenden Auserwählten. Je nach Wohnform ergeben sich schwer regelbare Fälle - vielleicht gerade weil so tief in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird? Im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag war die Rundfunkgebühr schon eine mildere Maßnahme. Noch maßvoller wäre es natürlich, wenn nur die 'Nutzer' herangezogen würden. Der Verhältnismäßigkeitgrundsatz wurde aus dem im Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst hergeleitet. Als Grundsatz hat die Verhältnismäßigkeit daher Verfassungsrang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2019, 18:15 von befreie_dich«
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Die Aufteilung ist grundrechtlich hier nicht das  Problem, auch wenn langsam deutlich wird, dass es dafür überhaupt keine einheitliche Regelung gibt. Das Zusammenfassen von autonomen Personen zu einer Schuldnergemeinschaft muss aber begründet werden. Und daran fehlts. Verwaltungsvereinfachung gut und schön, aber das kann nicht Grund für eine Grundrechtsaufhebung sein. Dann muss die Verwaltung eben anders arbeiten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
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Vor allem, wie soll bitte der Dumme (der den Beitragsbescheid bekommt), seinen Anspruch durchsetzen: Der Bafög-Empfänger sagt "mit mir nicht", der Bettelstudent verweist auf das aktuelle Leipziger Urteil, der Untermieter sagt "war doch alles inclusive ausgemacht".

So langsam zweifelt man an der grundsätzlichen Fähigkeit der Verwaltungsrichterschaft.
Wenn sich jemand ersthaft in der Tiefe mit der Sache befassen würde, dann kann er als seriöser Jurist nicht zu den bisherigen Urteilsbegründungen kommen.
Und wenn die Urteile gewürfelt werden würden, so hätte man wenigstens teilweise eine Erfolgsquote...


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g
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. ...Das Zusammenfassen von autonomen Personen zu einer Schuldnergemeinschaft muss aber begründet werden. Und daran fehlts. ...

Grundlage für eine Gesamtschuldnerschaft ist z.B. ein Vertrag der Partner untereinander oder ein Gesetz.
Was ich noch so herausgelesen habe, ist vor allem die Haftung bei eingetretenen Schäden.

Zitat
Die Beispiele einer Gesamtschuld sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Erbengemeinschaft (§ 2058 BGB).
Quelle: https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/gesamtschuldnerische_haftung

Die GbR, GmbH oder andere haben einen Gesellschaftervertrag, in dem das geregelt ist. Das ist gewerblicher Bereich.

Der § 2058 BGB besagt:
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Demzufolge kann ich mich daran orientieren.
Von einer Haftung in Gesamtschuld einer Wohnung oder deren Bewohner finde ich zumindest kein sächsisches Gesetz, welches das vorgibt.

@gez-negativ: Danke für die kurze Zusammenfassung. Das Thema soll aber wieder auf die Klage an sich kommen. Vielleicht auch Ideen, wie es weitergehen soll. Die Gesamtschuldnerschaft ist schon in einigen anderen Threads thematisiert. Im Strafrecht gibt es auch die gemeinsame Täterschaft, die eine Gesamtschuld rechtfertigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2019, 22:36 von seppl«

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Heute kam die Kopie einer Nachfrage an den NDR-Vertreter der Verhandlung auf die Korrekturanforderung zum Wort "profitieren".
Zu meiner Korrekturanforderung
Tatsachenberichtigung und Rüge des vorsitzenden Richters
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg200388.html#msg200388
Schon mit suggestivem Inhalt, dass ich zwar sinngemäß "profitieren" gemeint haben soll, aber evtl. ein anderes Wort benutzt habe.

Nebenschauplätze sind auch manchmal bemerkenswert: Der Richter befragt die Partei des Beklagten nach der Verhandlung , welches Wort der Kläger benutzt hat. Er erinnere sich nicht mehr...

Ich glaube nicht, dass ich einen Protokollberechtigungsantrag gestellt habe...  :)

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Berichterstatter
Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Ihr Zeichen: xx

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19                    42843-          04.12.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren.
beigefügt erhalten Sie den Protokollberechtigungsantrag des Klägers vom 29. November 2019.
Der Unterzeichner hat keine sichere Erinnerung daran, ob der Kläger das Wort „profitieren" benutzt hat oder ein anderes. Der Kläger hat die protokollierte Formulierung in der Sitzung nicht beanstandet. Es dürfte damit nicht von einer „Unrichtigkeit" im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO auszugehen sein.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2019.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, den 04.12.2019
   
   
xxx JOS
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2019, 21:50 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Meine Reaktion auf das Urteil vom 22.11.2019 ist nun, das Gericht anzuregen, eine Richtervorlage anzustreben. Im Urteil wurde festgestellt, dass im Moment keine Möglichkeit besteht, die Gesamtschuld entsprechend § 268 AO aufteilen zu lassen. Dabei fehlt es an der dafür zuständigen Stelle. Dass die Aufteilung nicht zwingend auf meinen Antrag hin vollzogen werden muss, wurde nicht festgestellt. Da ich an meinem Antrag festhalte, kann meiner Rechtsauffassung nach nicht vollstreckt werden, ohne grundrechtliche Privatautonomiegrenzen zu verletzen.

Die Erklärung zur Richtervorlage legt auch noch dar, dass eine solche Aufteilung, wie sich das Gericht sie vorstellt, dazu auch noch die Privatautonomie in Bezug auf Schulden verletzt.

Bin mal gespannt, ob eine Vollstreckung mit "Augen zu und durch" vom NDR nach Ablauf der Klagefrist in Auftrag gegeben wird.

Dies ist nun meine zweite "Anregung zur Richtervorlage" nach der, die während der ersten Klage gestellt wurde:

Zitat
Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Anregung der Richtervorlage – Verfassungswidrige Verordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender. Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie natürlicher Personen

Das Urteil vom 22.11.2019 zu dieser Klage stellt fest, dass eine Stelle, die eine Aufteilung entsprechend § 268 AO vornehmen kann, nicht bekannt ist. Das Finanzamt, das für die Aufteilung nach § 268 AO zuständig wäre, hat nichts mit der Aufteilung des Rundfunkbeitrags zu tun und der Beklagte als Gläubiger hat in seinem Ermächtigungsbereich keine Regelung zur Aufteilung vorgesehen.

Zudem legt es – fiktiv – dar, dass  eine Aufteilung dazu führen würde, dass sich der einzelne  Gesamtschuldanteil aller Beteiligten nach Antrag auf Aufteilung eines Beteiligten auf jeweils einen vollen Rundfunkbeitrag erhöhen würde. Aus einer vor Aufteilung erhobenen Gesamtschuld von 17,50 Euro für alle Beteiligten würde, je nach Anzahl der Beteiligten demnach x-Mal 17,50 Euro entstehen. Die Berechnung der Gesamtschuld bricht damit zwischen Aussen- und Innenverhältnis auseinander. Andere Beteiligte würden durch Willenserklärung eines Dritten (eines Mitbewohners) durch dessen Antrag verursachte Erhöhung ihrer eigenen Schuld benachteiligt werden. Diese fiktive Aufteilungsmöglichkeit würde also ebenso die Privatautonomie der einzelnen natürlichen Personen verletzen wie eine nicht mögliche Aufteilung. Das ist weder im Sinne der Regelung zur Gesamtschuld nach BGB noch im Sinne des grundrechtlichen Prinzips der Priavatautonomie natülicher Personen. Der Gesamtschuldbetrag muss   – wie übrigens auch bei der Aufteilung der Einkommenssteuer und allen anderen privatrechtlichen und gesetzlichen Gesamtschuldnerschaften – in der Höhe gleich bleiben, darf sich bei Aufteilung nicht nachteilig auf die Beteiligten auswirken und kann sich nicht durch Antrag einer einzelnen Person für alle Beteiligten ändern.

Dieser fiktiven Aufteilung der Gesamtschuld widerspricht  desweiteren die vom NDR angegebene Aufteilung im Innenverhältnis: Die Gesamtschuldner sollen sich den Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 17,50 Euro untereinander aufteilen. Im Zweifelsfall sollen sich die Anteile nach den Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen der einzelnen Personen richten und sollen so auch einklagbar sein. Dies wurde mehrfach und öffentlich vom Beitragsservice bzw. den öffentlich rechtlichen Anstalten bekanntgegeben.

Das Urteil stellt nicht fest, dass eine Aufteilung als Ausnahme der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie nicht stattfinden muss. Bundesgesetzlich wurdet keine grundrechtliche Ausnahme einer an gemeinsamer Inhaberschaft der Wohnung geknüpfter Zwangsgesamtschuldnerschaft formuliert. Ich halte am Antrag der Aufteilung fest. Eine Vollstreckung des Gesamtbeitrags ohne Überprüfung und Vornahme der Aufteilung der Schuld würde mich zusätzlich zu meinem rechtlich nicht bearbeitbaren Härtefall in meinen Grundrechten verletzen.
Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Eine Anerkennung auch nur eines Gesamtschuldanteils geht mit dieser Erklärung keinesfalls einher.

Alles in Allem ist festzustellen:

1) Im grundrechtlich besonders geschützten Raum der Wohnung fordert die öffentliche Hand Zwangsabsprachen wirtschaftlicher Art zwischen den Bewohnern. Dabei ist auch stillschweigendes Dulden des zur Zahlung der vollen Gesamtschuld herangezogenen Mitbewohners aus Gründen des Erhalts des Hausfriedens als Absprache zu werten.
2) Eine einheiliche Meinung zur Regelung der Gesamtschuldabwicklung des Rundfunkbeitrags gibt es nicht. Eindeutige Verordnungsvorgaben auch nicht. Somit erfolgt die zwingend möglich zu machende Aufteilung der hoheitlich bestimmten Gesamtschuld wenn, dann bislang nur willkürlich und rechtswidrig über die Privatsphären der einzelnen natürlichen Personen hinaus.

Unterschrift

Das Schreiben wurde zur Kenntnisnahme auch an das NDR-Justiziariat gefaxt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2019, 15:27 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam die
- Absage zu meiner Anregung zur Richtervorlage
- Abweisung des Antrags auf Protokollkorrektur (Der Richter kann sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern)

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg

Herrn
xx

Ihr Zeichen:
Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.xx   42843-xxxx   30.12.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihren Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, mit welchem Sie eine Richtervorlage (wohl nach Art. 100 Abs. 1 GG) anregen, nehme ich Bezug. Eine Vorlage kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es an einem in erster Instanz anhängigen Verfahren fehlt.

Der Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 wird vom Unterzeichner nicht als Rechtsmittel verstanden und die Akte deshalb nicht dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Richter am Verwaltungsgericht
Zitat
19 K 1668/19   
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx
- Kläger -
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg,
- XX - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 30. Dezember 2019 durch
den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter
beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 werden abgelehnt.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:
Die mit Schriftsätzen vom 29. November 2019 und vom 4. Dezember 2019 gestellten Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 haben keinen Erfolg. Eine Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO scheidet aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beanstandeten. dem Kläger zugeschriebenen Formulierungen unrichtig sind. Unrichtig ist ein Protokoll im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO dann, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Berichtigung setzt sichere Erinnerung der an ihr beteiligten Urkundspersonen voraus. Ist eine solche Erinnerung nicht vorhanden, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht; in diesem Fall können die Urkundspersonen für die Richtigkeit der Veränderung (Berichtigung) des ursprünglichen Protokolls durch ihre Unterschrift keine Gewähr übernehmen (Wendtiand in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 164 Rn. 10). So liegt es hier. Der Unterzeichner hat an die konkreten Formulierungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr.
Busche
   Für die Richtigkeit der Abschrift
   Hamburg, den 06.01.2020
   
   
   xxx
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
   ohne Unterschrift gültig.


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Damit sich keiner erinnern muss, wäre eine amtliche Aufzeichnung das Mittel der Wahl. Wahrscheinlich muss das entsprechend angezeigt werden, denn ohne drohen ja mittlerweile offenbar Nachteile.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wat nun, Seppl?  Blockade, Vera..... wo es nur geht. Wäre anders herum eine Beweissicherung zur Wahrung der Interessen der in Bedrängnis geratenen Gegenpartei namens örR erforderlich gewesen, so hätte sich die "beteiligte Urkundsperson" ganz gewiss an den genauen Wortlaut erinnert. Armes Deutschland, armer Staatsfunk, jämmerliche Justiz. In Zukunft sollte auf das Mitschneiden von Gerichtsverhandlungen bestanden werden, da auf Grund seniler "Urkundspersonen" mit Alzheimer Hintergrund gravierende Nachteile zu befürchten sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2020, 18:02 von Bürger«
You can win if you want

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  • Beiträge: 3.247
Auf jeden Fall ist erstmal festgehalten, dass der Richter sich nicht erinnern kann. Und dass das richtig war, was im Protokoll steht, wird nicht als gesichert angegeben. Falls es mal irgendwo relevant werden sollte habe ich Publikumszeugen und den bereits etwas längeren chronologischen Verlauf meiner Verweigerung aus Gewissens- und nicht aus finanziellen Gründen. Ich halte mich da erstmal nicht weiter mit auf.
Aus meinen beiden Klagen geht hervor, dass es mir nicht um finanzielle Dinge geht. Ich hatte bereits generell abgelehnt, Härtefallanträge zur Befreiung zu stellen. Das weiß der Richter auch.  Deswegen hatte ich die Ausdrucksweise gerügt. Dies ist festgehalten. Auch dass "die Urkundsperson" sich unsicher ist, ob die Formulierung treffend war - sie ist es nicht. Die Urkundsperson erweckt hier den Eindruck der Voreingenommenheit: "Ein Beitragsverweigerer kann nur ein Drückeberger sein". Zumindest wurde ich in diese Schublade gesteckt. Das reicht vorerst.

Die Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung hat ja nun der bayerische Verfassungsgerichtshof auf dem Tisch. Außerdem laufen noch 2 Petitionen zum Thema Aufteilung der Gesamtschuld.

Dieses Urteil ist meiner Rechtsauffassung nach jetzt erstmal rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar. Weder ist die vorliegende Gesamtschuldnerschaft festgestellt worden (> Nichtigkeit der Bescheide), noch ist eine Aufteilung möglich gewesen (> Verfassungsrecht) und auch gesichert sagen, dass ich vollstreckt werden würde, ohne dass die Schuld durch einen Mitbewohner bereits getilgt wurde, kann keiner. (> NDR kann nach eigener Aussage nicht nachprüfen, wer mit wem zusammenwohnt).

In Hamburg sollen Vollstreckungen ausgesetzt werden, wenn damit zusammenhängende Petitionen(Eingaben) laufen.
Eingabeverfahren Besonderheiten
https://www.hamburgische-buergerschaft.de/eingabeverfahren/
Zitat
Nach einer politischen Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft kommt Eingaben in der Regel aufschiebende Wirkung zu (Bericht Nr. (11/3912) vom 4. April 1985 und Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Nr. 11/5807) vom 18.2.1986.
s. auch (aktueller): Mitteilungen für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (MittVW) 2017 S 10 Abs. 4 (PDF im Anhang)


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Im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Eingaben in Hamburg, hab ich vorhin den hiesigen Eingabenausschuss
Petition Online
https://www.buergerschaft-hh.de/eingaben/index
über meine im Zusammenhang mit der in Hamburg zu vollstreckende Forderung von Rundfunkbeiträgen eingereichte Petition MVP informiert.
Das ist ein Nebenschauplatz, ist aber Folge der abgewiesenen Klage.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Fall liegt ein Spezialfall einer Eingabe vor. Diese Eingabe wird vom Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg Vorpommern bereits bearbeitet, betrifft aber den Vollzug in Hamburg.
In meiner Petition 2019/00166 vom 07.07.2019 an den Landtag MVP (Aufsichtsbehörde des NDR) erbitte ich zu erkennen, dass die Unmöglichkeit der Aufteilung einer rein hoheitlich angeordneten, vom Willen der Beteiligten unabhängige Gesamtschuld (hier die gesamtschuldnerische Haftung Zusmmenwohnender laut RBStV § 2(3) gegen grundrechtliche Autonomieprinzipien verstößt und erbitte eine Satzungsänderung in dieser Hinsicht anzuordnen. Ich hatte bei der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle, dem NDR Hamburg Beitragsservice dementsprechend einen Antrag auf Aufteilung der Beitragsgesamtschuld auf meinen eigenen Anteil entsprechend § 268 AO gestellt, der nicht bearbeitet wurde. Eine Gesamtschuldnerschaft lag für den strittigen Zeitraum nach Meldedatenauskunft vor, die Namen der Beteiligten sind dem NDR auch bekannt. Das VG Hamburg hatte bei meiner anschliessenden Untätigkeitsklage festgestellt, dass eine Aufteilung aufgrund der auf mich als Einzelschuldner ausgestellten Beitragsbescheide nicht vorgenommen werden kann und dass der NDR für die Aufteilung keine Rechtsvorlage hat. Desweiteren bleibt es im Unklaren, ob ehemalige Mitbewohner die Schuld nicht schon beglichen haben, da Wohnungsintern keine Absprachen zur Leistung des Rundfunkbeitrags erfolgten. Das VG Hamburg konnte NICHT feststellen, dass eine Nicht-Aufteilung mit dem Recht vereinbar ist. Die Frage der Grundrechtskonformität bleibt daher ungeklärt. Eine eventuell anstehende Vollstreckung meiner Person würde also unüberprüft sowohl gegen das Grundrecht auf Privatautonomie verstoßen, als auch rechtswidrig vollzogen werden, wenn die Schuld bereits von anderen beglichen sein sollte.
Die Absprache zwischen Senat und Bürgerschaft Hamburg, Eingaben aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, muss in diesem Spezialfall auch für die mit der Rechtsfrage in engem Zusammenhang stehende Petition MVP zur Geltung kommen.
Falls eine Erlaubnis dafür nötig sein sollte, gestatte ich dem Petitionsausschuss der Bürgerschaft Hamburg hiermit die Einsicht in die beim Landtag MVP vorliegende Sachakte zur o.g. Petition.
Mit freundlichen Grüssen
xxx


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 3.247
So, nun kam heute die Eingangsbestätigung der Petition. Dauert jetzt noch 3-6 Monate bis zur Bearbeitung ...  ::)
Eine Petition in Hamburg, um eine Petition in McPom als Vollstreckungshindernis anerkannt zu bekommen - au Mann! Das bläht sich ganz schön auf...

Zitat
Hamburgische Bürgerschaft, Postfach 10 09 02, 20006 Hamburg
Herrn
xxx

HAMBURG, DEN 13.01.2020

Eingaben an die Bürgerschaft
hier: Ihr Schreiben vom 08.01.2020

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihr oben genanntes Schreiben ist hier eingegangen. Es wird vom Eingabenausschuss der Bürgerschaft unter dem Geschäftszeichen

28/20

als Eingabe behandelt. Bei Rückfragen geben Sie bitte dieses Geschäftszeichen an. Sollte sich Ihre Anschrift ändern, teilen Sie uns dies bitte mit.

Das Eingabeverfahren hat regelmäßig folgenden Ablauf: Zunächst nimmt die zuständige Behörde zu Ihrem Anliegen Stellung. Danach wird diese vom Eingabendienst überprüft. Anschließend trägt ein Mitglied des Eingabenausschusses Ihre Eingabe im Ausschuss vor und unterbreitet einen Entscheidungsvorschlag. Die Beratung findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. Die Sitzung endet mit einer Empfehlung des Ausschusses an die Bürgerschaft, welche abschließend über Ihre Eingabe entscheidet.

Wie Sie sehen, unterliegt Ihre Eingabe einem in mehrere Schritte gegliederten Verfahren, das in aller Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß ist von einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten auszugehen. Ich möchte Sie deshalb schon heute um Geduld bitten.

Sobald die Bürgerschaft über die Empfehlung des Eingabenausschusses entschieden hat, erhalten Sie von dem Vorsitzenden des Eingabenausschusses eine abschließende Mitteilung.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingabe einen förmlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch, Klage) nicht ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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