Die finanzielle Förderung stammt aus Rundfunkbeiträgen.
aber dass Rundfunkbeiträge durch Landesmedienanstalten durchgehen und weiter gereicht werden -
Wäre die Frage, ob das überhaupt sein darf?
Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Die konkrete, zielgerichtete Mittelverwendung ist eine Auflage des europäischen Beihilferechts.
Und, übrigens, eine Landesmedienanstalt ist eine Behörde, die Landesrundfunkanstalt ein Unternehmen wie jeder andere Veranstalter von Rundfunk auch; die Landesmedienanstalt veranstaltet keinen Rundfunk.
Wenn die Landesmedienanstalt, die ja gemäß EuGH eine Behörde ist, staatliche Mittel an ein Rundfunkunternehmen weiterleitet, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die nur im Rahmen der sog. De-Minimis-Beihilfen nicht genehmigungspflichtig ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;