Ich finde die Forderung von Kaiser Wilhelm nur folgerichtig.
1. Zwangsfinanzierung des örR, auch durch Nicht-Teilnehmer. Folge: Diejenigen, die sich daraufhin andere Medien nicht mehr leisten können, müssen zwangsläufig auf die "ausgewählten Inhalte" der örR zurückgreifen.
2. Überwachung der sozialen Netzwerke, "Fake News"-Kommando und nun auch noch die EU-Zensur, die außereuropäische Anbieter darüber nachdenken läßt, ihre Angebote für den europäischen Markt zu sperren.
3. Wenn außereuroäische Anbieter wegfallen und der staatliche Zensur- und Überwachungswahn weiterhin durchgesetzt werden will, braucht es einen zuverlässigen Partner, der sich bisher schon nicht zu schade war, Propaganda - Ich bitte mal wieder um Entschuldigung! "ausgewählte Inhalte" zu präsentieren, aus Zwangsbeiträgen die Überwachung sozialer Netzwerke durch den BS zu finanzieren und andere Anbieter wegen "Falschmeldungen" anzuschwärzen, während man selbst "qualitativ hochwertig" arbeitet.
Die örR, deren Existenzberechtigung zunehmend vom unbelehrbaren Volk in Frage gestellt wird, muß damit gerechtfertigt werden, daß der Rundfunkbegriff noch weiter verwaschen und auf das Internet als Ganzes ausgeweitet wird, so daß die Kontrolle der Bürgermeinung weiterhin in staatlicher Hand bleibt.
Jetzt muß ich mich aber doch langsam fragen, inwiefern der örR, der extra "zum Schutz der Bürger vor zukünfitgen Okkupatoren" eingerichtet worden sein soll, dieser Aufgabe auch nur ansatzweise nachkommt. Ganz im Gegenteil habe ich immer mehr den Eindruck, daß unser "staatsferner" Rundfunk extra eingerichtet wurde, um eine freie Meinungsbildung zu verhindern, anstatt sie zu fördern und vor "bösen" Einflüssen zu schützen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.