Es wird endlich Zeit, diese Grundsatzdebatte zu führen!
Selbst, wenn man die Angebote des örR gerne nutzt, heißt das nicht, daß die entsprechenden Rundfunkanstalten öffentlich-rechtlich sein müssen.
Wenn wir einen gemeinsamen, freien Rundfunk haben wollen, dann muß er vom Volk, für das Volk sein - also privat. Ohne staatliche Manipulation - sorry - Einmischung - entschuldigung, warum will mir nur kein euphemistisches Wort einfallen? - "staatliche Trägerschaft" haben wir die Chance auf einen wirklich freien Rundfunk, in einem freien und fairen Wettbewerb, der von denjenigen finanziert wird, die seine Angebote akzeptieren.
Wer sich durch die Angebote ver*rscht - Entschuldigung! - ich meinte natürlich, wer der Berichterstattung aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht mehr traut, der muß sie nicht mehr länger honorieren.
Damit wäre auch wieder ein Feedback zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber gegeben.
Ganz einfach.
Zahlen, was man nutzen will.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.