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  • VERHANDLUNG VG Potsdam, Do. 21. März 2019, 10:00 Uhr: 21. März 2019

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Potsdam, Do. 21. März 2019, 10:00 Uhr  (Gelesen 2602 mal)

M
  • Beiträge: 508
Donnerstag, den 21. März 2019, 10:00 Uhr

mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am

Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam


Sitzungssaal 015, Erdgeschoss,

Zitat
Ich würde mich riesig freuen, wenn der eine oder andere von Euch zu meiner moralischen Unterstützung dabei sein könnte.
;) :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 01:38 von Bürger«

RUN

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Hallo MMichael,  ich bin mit Sicherheit dabei !
Wie ich deine redegewandte Schlagfertigkeit schon beim Runden Tisch kennen lernen durfte!
verspricht es eine spannende und anstrengende mündliche Verhandlung für die Richterin zu werden!

 MfG. RUN2WIN


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M
  • Beiträge: 508
Ja, das wird eine spannende Sitzung morgen! ;)

Das Zitat
Zitat
Ich würde mich riesig freuen, wenn der eine oder andere von Euch zu meiner moralischen Unterstüzung dabei sein könnte.
stammt von D., dem klugen, engagierten und redegewandten Aktivisten des Berliner Offenen Runden Tischs!

Zitat
Meinungsfreiheit und Zahlungszwang, das passt einfach nicht zusammen. Ich zahle ja auch nicht dafür, dass ich keiner Kirche angehöre.
Quelle: https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_widerstand_deutschland.html

Danke für das Kompliment!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 01:40 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
Danke D.!

Echt toller Vortrag! Klug. Ausführlich. Logisch.
Bravo!                             Super!                         Prima!                     Bravo!                            Super!                            Prima!

Die Richterin war offensichtlich beeindruckt.

Wir sind schon ganz gespannt, Dein Redemanuskript hier veröffentlichen zu dürfen (?) / können.

Die Richterin meinte ja am Anfang der Verhandlung, sie sei an die Rechtsprechung der Bundesgerichte in Leipzig und Karlsruhe gebunden...
... und so verkündete sie dann (in Abwesenheit der Kläger) auch später
Zitat
Im Namen des Volkes: Die Klage wird abgewiesen.

Das gleiche Urteil erhielt auch der zweite Kläger an diesem Tag in Potsdam.
Dabei ging es um einen sozialen Härtefall  :( >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 01:41 von Bürger«

RUN

  • Beiträge: 37
  • rundfunk-frei.de Unterstützer
Hallo aus Berlin.

Erst einmal danke an D., für deinen unschlagbaren Vortrag über 53 Minuten, der vom Härtefall bis in die oberste "Ebene" mit gesamt acht Thesen überzeugt hat!
Ich habe einige mündliche Verhandlungen mit guten Argumenten live erlebt!
Der gestrige Vortrag war unschlagbar ~ einfach vorzüglich!

Und das Ergebnis ist immer das gleiche = "im Namen des Volkes: Die Klage wird abgewiesen".

Ich hoffe, dass dieser Vortrag zum Vertiefen hier im Forum so schnell wie möglich veröffentlicht wird, damit die Fakten für alle schwarz auf weiß zur Verfügung stehen - eventuell auch in einem neuen Tread für "Fakten aus einer mündlichen Verhandlung".

RUN2WIN


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 01:48 von Bürger«
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M
  • Beiträge: 508
Redemanuskript hier veröffentlichen zu dürfen (?) / können.
Ja!
 :)
Hier ist es:
Zitat
Folgende Klagedokumente hat der Kläger zur Stützung seiner Klagebegründung im Verlaufe dieser Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht:
1.) Klageschrift (52 Seiten) vom 04.04.2016, nachfolgend „KS“ abgekürzt
2.) Stellungnahme 5 (4 Seiten) vom 25.04.2016, nachfolgend „SN“ abgekürzt
3.) Replik (3 Seiten) vom 16.05.2016, nachfolgende „RP“ abgekürzt
4.) 95 Thesen von Dieter Derbstig1 (48 Seiten) vom 13.08.2018, nachfolgend „TD“ abgekürzt.
...
1 https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0
Zitat
III – Der Vorteilscharakter des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks
Ohne wirklich einen neuen staatsvertraglichen Auftrag erhalten zu haben, hat auch die Vorteilsbegründung für den ÖRR in den letzten drei Jahren eine stürmische Entwicklung durchlaufen. Nach dem Motto: Wenn der eine Grund nicht reicht, tut’s vielleicht ein anderer.
Vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Empfang des ÖRR noch ein individueller Sondervorteil für jeden Nutzer beigemessen. Dieser Auffassung hat der Kläger in KS 131 – 215 mit zahlreichen Argumenten widersprochen.
In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorsichtiger nur noch von einem – immerhin noch – konkreten beziehungsweise individuellen Vorteil gesprochen, den der ÖRR für den Nutzer darstellt. Dem wurde in TD 15 – 25, 34 – 43, 55 – 65, in nachvollziehbarer Weise widersprochen.
Im RBU des BVerfG bleibt schließlich nur noch ein abstrakter und für alle Bürger gleicher Vorteil der Rundfunknutzungsmöglichkeit übrig, gegen den sich kein Bürger aufgrund der Ausstrahlung von
Zitat
Diese Ausführungen zu der einschließlich des RBU sehr variablen Rundfunkrechtsprechung begründen, dass meinen in dieser mündlichen Verhandlung nunmehr vertieft oder ergänzt vorgetragenen Klagegründen und Argumenten rechtliches Gehör zu schenken ist, ohne dass sie als verspätet vorgetragen gelten dürfen. Denn das RBU war nicht in all seinen Facetten vorhersehbar und angesichts seines Umfangs auch nicht von heute auf morgen auswertbar
Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt gegen die Unantastbarkeit der menschlichen Würde von Art. 1 GG, gegen Art. 1 GRC, gegen den die Menschenwürde achtenden Grundgedanken der EMRK sowie gegen das Verbot der Leibeigenschaft von Art. 5 (1) GRC und Art. 4 (1) EMRK.
Zitat
Der Bürger kann sich im Wesentlichen nur durch drei Dinge aus der Beitragspflicht befreien:
i) indem er seine Wohnung aufgibt und obdachlos wird (Eingriff in Art. 2 (1) GG, Art. 2 (2)GG);
ii) indem er seinen Job kündigt, sein Hab und Gut verschenkt und Hartz IV erhält;
iii) indem er sich die Augen und das Gehör entfernen lässt.
Alle diese Verzichtsmaßnahmen haben für den Beitragspflichtigen einen weitaus größeren Nachteil als der Verzicht auf den Rundfunkempfang, wobei der Rundfunkfunkempfang der bei i) und ii) sowieso immer noch beitragsfrei möglich ist.
Zitat
Es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass in den Ländern Österreich2 und Schweden3 die höchsten Gerichte geurteilt haben, dass bereits ein Rundfunkbeitrag auf einen Computer mit Internetanbindung ein unzulässiger Eingriff in die Handlungsfreiheit ist. Wie viel mehr muss also dieser Einwand für den Rundfunkbeitrag auf das Wohnen gelten (KS 33, 227; TD 58)?
...
2 Österr. Verwaltungsgerichtshof, Zl. RO 2015/15/0015-3, 30. Juni 2015,
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2015150015.pdf?6rl093
3 Högsta förvaltningsdomstolen, Mål nr 7368-13, 13. Juni 2014,
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%c3%b6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Zitat
Der gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszugleichende Vorteil ist unbewiesen und beruht allein auf dem Glauben des Staates, der sich anmaßt, eine Deutungshoheit zum Vorteil des Immaterialguts eines Rundfunkprogramms über seinen Bürger auszuüben.
Damit verstößt der RBStV gegen das Verbot der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Glaubens von Art. 3 (3) GG, gegen die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses von Art. 4 (1) sowie in analoger Weise gegen Art. 10 (1) GRC und Art. 9 EMRK.
Der angebliche Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eine Glaubens- oder Weltanschauungsfrage, weshalb diejenigen, die diesen Glauben oder die Weltanschauung nicht teilen, nicht zu einem Beitrag für diesen Glauben herangezogen werden dürfen. Der ÖRR wird durch den Staat zur Kirche der Staatsmeinung erhoben. Deren Glauben muss sich der Bürger nicht anschließen, auch nicht finanziell (KS 278 – 285).
Mehr zum Lesen im Anhang ;)

Danke nochmals Dirk!


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Zitat
Schließlich kann kann offen bleiben, ob die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführten Überzeugungen des Klägers, der Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Glaubensfrage, als Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992- 6 C 5.91 -, BVerwGE 89,368 = juris, Rn.20ff., OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom21. Dezember2018 - 7 A 10740/18 -, juris, Rdnr. '10). Selbst wenn man hier einen Eingriff in seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses
nach Art. 4 Abs. 1 GG annehmen sollte, ist seine Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig. Zwar unterliegt das Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt. Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden. lnsbesondere findet die Freiheit des Bekenntnisses dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trift (st. Rpsr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70,1 BvR 7/74-, BVerfGE 52,223 = juris, Rn.65). ln diesem Sinne stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, also die Rundfunkfreiheit, gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Die Vielfalt an Meinungen lässt sich demnach aus der Verfassung selbst ableiten und genießt wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz.
Quelle: Urteilsbegründung im Anhang (Hervorhebungen nicht im Orginal)???

Also meint bzw. glaubt die hier zitierte Potsdamer Richterin, dass der Radiosender als die "Institution gewordene Verwirklichung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" den Art. 4 Abs. 1 GG begrenzen darf.

Das Glaubensbekenntnis ist damit niedergeschrieben:
Zitat
Der Beklagte hält des Grundrecht inne, das den Kläger zwingt.
>:(

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Anlage wurden vollständig anonymisiert  - Namen, Unterschriften, Dienstsiegel, Rufnummer etc. entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2019, 08:20 von Markus KA«

 
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