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Autor Thema: N.Häring: Am 27.3. entscheidet das BVerwG in Leipzig über meine Bargeld-Klage  (Gelesen 7871 mal)

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Norbert Häring (blog), 18.03.2019

Am 27.3. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über meine Bargeld-Klage


Zitat
Die Hessische Rundfunk will den Rundfunkbeitrag nicht in Form von Bargeld entgegennehmen. Darin sehen ich und ein weiterer Kläger  einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos. Die Weiterungen eines für uns positiven Urteils wären enorm.

Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.18. Die Sitzung ist für 11 Uhr angesetzt.
Man kann sich als Besucher anmelden **.
Das ist zwar keine Bedingung, hilft dem Gericht aber ggf. einen ausreichend großen Raum zu wählen.


Der Beschluss der zweiten Instanz
[…]
Die Revisionsbegründung
[…]
Die Erwiderung des Hessischen Rundfunks
[…]
Urteilsfolgen
[…]

Weiterlesen auf:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1122-bverwg-leipzig

** Anmeldung zur Teilnahme an der Verhandlung auf der Webseite des BVerwG
https://www.bverwg.de/kontakt/?t=27.03.2019&az=BVerwG%206%20C%205.18

siehe auch Kalendereintrag:
VERHANDLUNG BVerwG Bargeld-Prozess, Mi. 27.03.2019, 11 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29132.0.html

Danke an User ana für den Hinweis.


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N
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Interessant ist, dass im verlinkten Text das Wort Behörde mit Bezug auf eine Landesrundfunkanstalt und indirekt auch dem Beitragsservice fällt. Der Beitragsservice ist ja bestenfalls ein Inkasssounternehmen. Schon witzig dass das so einfach durchgewunken wird, jedoch nicht bewiesen  :laugh:


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Anscheinend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass man bar bezahlen kann:

tichyseinblick.de, 29.03.2019
GEZ: Kann man jetzt die Rundfunkgebühr bar bezahlen?
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/sensationsurteil-rundfunkgebuehr-kann-bar-bezahlt-werden/


Edit DumbTV:
Diesen Artikel bitte diskutieren unter:
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30624.0


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Anscheinend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden
Nun, da hätte man wohl auf die Pressemitteilung warten sollen.
Diese ist nun online, das Gericht legt dem EuGH Fragen vor. Man fragt den Europäischen Gerichtshof, ob der deutsche Gesetzgeber Währungsfragen regeln darf.
Man könnte meinen, da wird der Bock zum Gärtner gemacht, aber so ist es. Wir haben den Euro.

Ich kann berichten:
Die Klägerseite hatte eine andere Auffassung bezüglich der Zuständigkeit gemäß Geschäftsverteilungplan. Schon hier wird deutlich, worum es Herrn Häring geht, um Währungspolitik. Das Gericht sieht jedoch den Anknüpfungspunkt beim Rundfunkrecht, es  blieb beim 6. Senat.
Zum Ende der Verhandlung verwies der Klägeranwalt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts im selben Haus, in den 20er Jahren, auf die Notwenigkeit eines Ankers, für die Währung. Der Vorsitzende stellte dazu fest, er hätte ja nun die Chance, es besser zu machen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hyperinflation#/media/File:100-Billionen-Geldschein-2.jpg


Edit DumbTV:
Diesen Artikel bitte diskutieren unter:
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
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G
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Steht ja in dem Zeitungsartikel
Zitat
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht für Deutschland entschieden; das Urteil ist damit vorerst wirksam. Aber das Verfahren wird, wie gesagt, dem Gerichtshof der EU vorgelegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 13:18 von DumbTV«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das Verfahrensergebnis konnte nicht anders ausfallen, jedenfalls sofern man sich die Sachlage des Falles vergegenwärtigt hatte & zusätzlich davon ausgegangen ist, dass es in diesem Land doch noch irgendwo ein Gericht geben muss, das sich nicht zum Büttel des Heiligen Deutschen ÖRR macht wie gef. 98% aller Gerichte. Statt nun aber nur auf das Verfahrensergebnis zu schielen, sollte doch nun allmählich einmal der Blick zurück fallen, nämlich auf die in diesem Fall auf der Ebene der Vorinstanzen tätigen - lediglich als Gerichte mit entsprechendem Profil und Aufgabe benannten - GEZ-Filialen mit ihren schlicht und einfach hanebüchenen Aussagen.

Wann wird in diesem Land endlich so etwas wie eine Qualitätssicherung für "Rechtsprechung" eingeführt? Es kann doch nicht sein, dass ein Richter im Bedarfsfall ungestraft selbst die Behauptung in die Welt setzen kann, dass Zwei und Zwei Drei ergibt, wenn das dienlich ist zur Erzielung politisch gewünschter Urteile, wie sie von den Vorinstanzen gesprochen und "begründet" wurden.  Was hat so etwas mit Rechtsprechung und Rechtsstaat zu tun?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

W
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Steht ja in dem Zeitungsartikel

Mit dem Artikel stimmt so einiges nicht.
Diese Art Journalismus dient der Sache nicht.
Lieber die Pressemitteilung des Gerichts lesen,  und auf der Seite von Herrn Häring, was ist.



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Norbert Häring (blog), 27.03.2019

Bundesverwaltungsgericht sieht Bargeld-Annahmezwang für Rundfunkanstalten und verweist meine Klage an den Europäischen Gerichtshof


Zitat
Am Mittwoch 27.3. hat das Bundesverwaltungsgericht über meine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags beraten. Das Gericht hat entschieden, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen und das Verfahren bis dahin auszusetzen. Dabei machte das Gericht deutlich, dass es in meinem Sinne und entgegen dem zweitinstanzlichen Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus Paragraph 14 Bundesbankgesetz einen Zwang zur Annahme von Bargeld für öffentliche Stellen ableitet.
Der EuGH soll nun klären, ob §14 Bundesbankgesetz, der Euro-Banknoten zum alleinigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland erklärt, gilt und anzuwenden ist, falls er sich in seinen Rechtsfolgen irgendwie vom entsprechenden Artikel 128 VAEU (EU-Vertrag) unterscheidet, oder ob nur letzter gilt. Falls nur Artikel 128 VAEU anwendbar ist, soll der EuGH klären, was genau aus diesem Artikel für einen etwaigen Annahmezwang für Euro-Bargeld folgt.
[…]

Weiterlesen auf:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1125-meine-bargeldklage-geht-an-den-europaeischen-gerichtshof

siehe auch Kalendereintrag:
VERHANDLUNG BVerwG Bargeld-Prozess, Mi. 27.03.2019, 11 Uhr
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Die Pressemitteilung zum Beschluss des BVerwG (BVerwG 6 C 5.18 vom 27. März 2019) lässt erahnen, welch phantasievolles Potential nunmehr rund um den Zwangsbeitrag zum frei verordneten, staatlichen Medienkonsum in die Hände seiner Widersacher gespült wird. Da der Beschluss den Rundfunkzwangsbeitrag nur peripher betrifft (die Konsequenzen dürften viel weiter reichen), hat sich das BVerwG mit seiner Entscheidung wohl erstmals seit längerem (und obwohl im Rundfunkbereich angesiedelt) des Rechts besonnen, auf dessen Basis seine Urteile und Beschlüsse gründen sollten. Chapeau!

Und selbstverständlich - last but not least - einen ganz großen Dank von hier aus an Norbert Häring und seinen Anwalt Carlos A. Gebauer für diese Glanzstück im Kampf um Demokratie auf der bestehenden gesetzlichen Basis, die - im entscheidenden Moment - frei geblieben ist von den schon allzu gewohnten politischen Interessenskollisionen diverser anderer (u.a. der im Vorfeld zu beobachtenden) "Rechtssprecher und -ignoranten"!

(Und mit "Bares für Rares" bewahrheitet sich das Motto einer gleichnamigen TV-Produktion nun auch für seine "Produzenten": Der örR ist und bleibt ein Dinosaurier längst vergangener Tage, dem man künftig dann wohl auch mit Bargeld zu Leibe rücken darf...)


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§ 14 Abs 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes ist halt so knapp, klar und deutlich formuliert, dass es selbst unseren Zwangsbeitrags-Sympathiegerichten schwerfällt, direkt ein Gefälligkeitsurteil zu fällen.

Lächerlich finde ich bei der ganzen Sache (und bei allen Klagen zu dem Thema allgemein), dass die erst-, zweit- und sonstigen vorinstanzlichen Gerichte quasi belanglos sind. Stationen die abgelaufen werden müssen auf dem Weg zu einer "echten" Entscheidung.
Nur Geld- und Zeitfresser, deren Urteile eh noch mal vor ein höheres Gericht gehen müssen, weil erst mal Schwachsinn verzapft wird.


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Wenn das VGH Hessen kein Gefälligkeitsurteil erlassen hätte, hätte es nicht bis zum BVerwG gemusst.

Ich bin ganz erstaunt, dass sich ein Bundesgericht doch einmal bequemt, die Frage dem EuGH vorzulegen. Offenbar ist der Aufdruck "Euro" auf den Scheinen doch deutlich genug.

Was heißt das Ganze nun für den Rundfunkbeitrag? Man müsste den Beschluss des BVerwG lesen. Aber die Pressemitteilung ist ja schon deutlich genug:

Zitat
... der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Einen solchen Annahmezwang regelt nach der - von den Vorinstanzen abweichenden - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, ...

Daraus folgt, dass sich jeder nun mit der fehlenden Barzahlungsmöglichkeit faktisch von der Beitragszahlung freisprechen kann, solange der EuGH nicht entschieden hat und solange die jeweilige LRA am Wohnort keine Barzahlungsmöglichkeit von sich aus anbietet!

Das sollte massiv gestreut werden!

Neben dem Vollstreckungshindernis "fehlende Angabe über Erstwohnung/Zweitwohnung" gibt es nun noch ein weiteres: "fehlende Angabe zur Barzahlungsmöglichkeit"

Fantastisch!

Wer jetzt noch zahlt ist selber schuld!


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Fantastisch!
Wer jetzt noch zahlt ist selber schuld!

Und dem gleich noch eins oben draufsetzen,
nämlich so wie hier beschrieben unter

Infostand Karlsruhe, Sa. 02.06.18, 10-16 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27622.msg173978.html#msg173978


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Watergate.TV , 01.04.2019

GEZ: Darf die Rundfunkgebühr bar bezahlt werden?
Norbert Häring, seines Zeichens vehementer und konsequenter Bargeldverbotgegner, hat jetzt beim Leipziger Bundesverwaltungsgericht ein Urteil erkämpft, das den Öffentlich-Rechtlichen wohl zunächst die Sprache verschlagen haben dürfte. Das Gericht fällte das Urteil, dass die Rundfunkbeiträge auch bar bezahlt werden dürfen. Legt man das deutsche Recht zugrunde, hat jeder das Recht, seinen Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Bislang behauptete die Gebühreneinzugszentrale, das es nicht erlaubt sei, die Rundfunkgebühren in bar zu bezahlen.

Zitat
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts würde theoretisch bedeuten, dass jeder seine Einzugsermächtigung oder seinen Dauerauftrag bei der GEZ kündigen, und künftig seine Gebühren in bar entrichten darf. Der Beitragsservice wäre dann gezwungen, eine Stelle zu benennen, wo man die Zwangsgebühr mit Bargeld bezahlen kann.

Weiterlesen auf:
https://www.watergate.tv/gez-darf-die-rundfunkgebuehr-bar-bezahlt-werden/


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Wieso ist dauernd von einem Urteil die Rede?

Aus der Pressemitteilung:
Zitat
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.
Quelle: https://www.bverwg.de/pm/2019/23

Man kann die Kölner (oder auch die GV) gerne nerven mit Barzahlung, alle werden süffisant auf gelebtes UnRecht verweisen.

Die Bargeld-ist-kein-Rundfunkbeitragszahlungsmittel-Fehlurteile haben weiterhin Rechtskraft.

Das Gerücht, es gebe ein Urteil aus Leipzig, zieht bereits zu große Kreise. Bei T'ys Einblick steht derselbe Unsinn drin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2019, 23:04 von DumbTV«

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Es ist ein Vorlage-Beschluss. In diesem Beschluss wird die Auffassung des BVerwG zur Bargeldpflicht dargelegt. Zumindest wenn die Pressemitteilung richtig ist (wovon ich ausgehe).

Diese Auffassung ist zwar noch nicht rechtskräftig entschieden -- wird am Ende aber doch für die Verwaltungsgerichte und die LRAs bindend (außer der EuGH kippt sie).

Es ist ja nicht so, dass ein Urteil rechtsgestaltend wirkt, also das Recht umformt. Vielmehr ist es die Auslegung des geltenden Rechts. Wenn diese klipp und klar deutlich wird, dann führt für die unteren Instanzen kein Weg mehr an der Meinung des BVerwG vorbei. Das ist mit einem obiter dictum vergleichbar.

Man müsste den Wortlaut des Beschlusses sehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2019, 03:04 von Bürger«

 
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