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Autor Thema: BVerfGE 15, 235 - Zwangsmitgliedschaft & BVerfGE 10, 89 - (Großer) Erftverband  (Gelesen 1890 mal)

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Rn. 18
Zitat
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt (BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]). Hieran ist festzuhalten.
Zitiert ist es deswegen, weil es eines Aktes der Gesetzgebung bedarf, in dem die angeordnete Mitgliedschaft, bspw., zu einer A.d.ö.R. eindeutig bestimmt ist.

Die Rundfunkverträge wie auch die Zustimmungsgesetze sehen keine Mitgliedschaft vor, weder eine des Rundfunknutzers und schon gar keine des Rundfunknichtnutzers.

Zur Info:
In der Entscheidung selbst geht es um die Zwangsmitgliedschaft in der IHK; gebunden wird hier nur eine Person, die einem Berufszweig angehört, für den der Gesetzgeber die Mitgliedschaft in der IHK vorschreibt.

Rn. 24
Zitat
[...]Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, öffentliche Aufgaben unmittelbar durch staatliche Behörden oder mittelbar durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen zu lassen, also staatliche Aufgaben an Selbstverwaltungskörper zu delegieren (BVerfGE 10, 89 [102, 104]).[...]
Hier könnte sich jetzt die Frage ergeben, ob öffentliche Aufgaben über eine A.d.ö.R. überhaupt in hoheitlicher Art realisiert werden dürfen?

Man könnte auch erkennen, daß die Begriffe "Behörde" und "Körperschaft" nicht identisch sind.

-------------
Zur anderen im Titel genannten Entscheidung geht es darum, zu erkennen, daß sich auch Handelsgesellschaften in eigener Angelegenheit auf Art. 2 GG berufen können; den Moderatoren bleibt es überlassen, diesen Abschnitt trotzdem noch auszulagern, wobei es in dieser BVerfG-Entscheidung auch um die Zugehörigkeit zu einem Verband geht; deswegen die Zusammenfassung in einem Thema.

Leitsätze

Zitat
1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind.

[...]

3. Art. 9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände.  Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG.

Rn. 42
Zitat
Hätte dem Lande ***die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, so könnte das Gesetz schon aus diesem Grunde nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören.
Diese Aussage hat Bedeutung für die landesrechtlichen Meldegesetze, -verordnungen und sonstigen Bestimmungen wie die Meldedatenübermittlungsverordnungen, da die alleinige Gesetzgebungsbefugnis in Sachen Melderecht beim Bund liegt.

Rn. 48
Zitat
Der zentrale Angriff der Beschwerdeführer richtet sich gegen ihre Zwangseingliederung in den Erftverband auf Grund des Gesetzes: Als Mitglieder dieses Verbandes seien sie der autonomen Verbandsgewalt unterworfen; ihre Handlungs- und Dispositionsfreiheit sei dadurch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Damit ist die Frage nach den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband gestellt. Sie läßt sich nicht aus Art. 9 GG beantworten, denn diese Bestimmung garantiert lediglich die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Wohl aber zeigt Art. 2 Abs. 1 GG, daß eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach dürfen öffentlich-rechtliche Verbände nur gegründet werden, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Doch ist es Sache des gesetzgeberischen Ermessens, zu entscheiden, welche dieser Aufgaben der Staat nicht durch seine Behörden, sondern durch eigens gegründete öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt.[...]

Rn. 49
Zitat
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung eines öffentlich- rechtlichen Verbandes dessen Organisation und die Rechtsstellung seiner Mitglieder entsprechend der Besonderheit der zu ordnenden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse und der von ihm abzuschätzenden Gemeingefahr regeln.[...]Dabei dürfen allerdings schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden, das Ermessen der Verbandsorgane muß hinreichend begrenzt und seine Ausübung der richterlichen Nachprüfung zugänglich sein.
Rn. 55
Zitat
Wie bereits dargelegt, ist die Art und Weise der organisatorischen Bewältigung öffentlicher Aufgaben Sache des gesetzgeberischen Ermessens. In einem Staat, der den Gedanken der Selbstverwaltung bejaht und in seiner Gesetzgebung weitgehend verwirklicht, kann die Wahl der Organisationsform einer Körperschaft nicht schon als solche verfassungswidrig sein.[...]


Rn. 61

Zitat
[...]Wird - wie hier - ein öffentlich- rechtlicher Verband aus Mitgliedern gebildet, die in dem Verbandsgebiet ganz verschiedene Aufgaben erfüllen und verschiedenes volkswirtschaftliches und soziales Gewicht haben, steht es weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers, welchen Einfluß er den einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen in den Verbandsorganen einräumen will.
Mitgliedern eines Verbandes, also auch den Zwangsmitgliedern, muß die Einflußnahme auf diesen Verband, dem sie angehören, möglich sein. Heißt dann aber auch, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einflußnahme grundsätzlich zu gewährleisten hat.

Nun können wir uns fragen, welche Möglichkeiten der Einflußnahme denn der Zwangsbeitragszahler hat, wenn mit seinen Zwangsbeiträgen Unfug angestellt wird, den er nicht nur nicht finanzieren möchte, der darüberhinaus auch nicht im Interesse von Europa, bzw. Deutschland sein kann, bzw. ist?

Rn. 68
Zitat
Die Aufgaben des Verbandes sind rechtsstaatlich genügend umrissen; namentlich sind Art und Ausmaß seiner Befugnisse deutlich abgegrenzt. Allerdings ist es weitgehend dem Verband überlassen, wie er seine Aufgaben lösen will. [...]
In äquivalente Betrachtung zu den Rundfunkanstalten könnte sich die Frage stellen, ob Art und Ausmaß der Befugnisse einer jeden R.A.d.ö.R wirklich hinreichend vom Gesetzgeber bestimmt sind? Bspw. mit Blick auf die vom Rundfunk vorgenommen Direktanmeldungen?

Rn. 73
Zitat
[...]Der Verband ist an den Grundsatz ordentlicher Haushaltsführung gebunden (§ 35 Abs. 1 und 5); er muß die Mittel für seine Vorhaben in den Haushaltsplan einstellen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muß.[...]können die Beschwerdeführer nicht zur Finanzierung unsachgemäßer oder gar außerhalb des Aufgabenbereichs des Verbandes liegender Vorhaben herangezogen werden.
Hier könnte man jetzt fragen, ob die Haushaltspläne der Rundfunkanstalten durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und alle zu finanzierenden Aufgaben sachgemäß und innerhalb des Aufgabenbereiches liegen?

BVerfGE 10, 89 - (Großer) Erftverband

Urteil     
des Ersten Senats vom 29. Juli 1959     
- 1 BvR 394/58 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010089.html


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P
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Durch den Versuch Wohnungen -Wohnen- zu bebeitragen, weil dort die statistische Möglichkeit besteht, dass die individualisierbare Möglichkeit, den Rundfunk in seiner Funktion, als Vorteil selektiv vorausgewählte und bewertete Information zum Vergleich oder Wahl, unabhängig von Geräten, welche nicht notwendig für die Anknüpfung, weil die Möglichkeit zur Beschaffung leicht verfügbar ist, sind, nutzen zu können, hat keiner daran gedacht gesetzlich eine Mitgliedschaft -ja von wem oder was?-
an zuordnen, und dass obwohl der angenommene Vorteil, welcher nicht im "Gesetz/Vertrag" steht, sondern vom Bundesverfassungsgericht aus der Begründung zum Änderungsstaatsvertrag gelesen wird, nicht Wohnungsspezifisch sondern individuell sei, wird trotzdem jeweils ein Beitrag je Wohnung verlangt. Würde es reichen nur den Inhaber einer Wohnung als Mitglied zu verpflichten der für die Zahlung ausgewählt werden soll oder müssten alle? Wer muss Mitglied werden, die Wohnung als Gruppe oder jeder einzelne Inhaber? Der Vorteil ist ja individuell und preislich unterschiedlich teuer, also je weniger Inhaber um so größer, muss dann die Einflussmöglichkeit je Wohnung oder je Inhaber gleich sein? Diese Frage könnte man gleich noch mit stellen. Wie ist das bei z.B. der IHK, hat dort jedes Mitglied die gleichen Einflussmöglichkeiten unabhängig vom Wert des Beitrags?


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@PersonX

Wir sind im Bereich "Medien"mit der grundlegenden Geltung des Art. 10 EMRK und der Nichteinmischung des Staates; fraglich, ob gesetzlich vorgesehene Zwangsmitgliedschaften überhaupt zulässig wären.

In beiden BVerfG-Entscheidungen betraf diese Zwangsmitgliedschaft zudem Unternehmen, nicht die natürliche Person.


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