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Autor Thema: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?  (Gelesen 5529 mal)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Bspw in NRW gibt es nach §4a VwVG NRW die "Gläubigerfiktion", die "Vollstreckungsbehörde vor Ort" (Stadtkasse) wird prozessual zum Gläubiger. Der GV droht dann damit, "auf Antrag [der Stadtkasse] wird [von einem Amtsrichter] Haftbefehl [ZPO-Haft] gegen Sie erlassen". Das "wird" ist hier eine Rechtsfolge-Belehrung und nicht etwa ein KANN.


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Z
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Vergesst nicht, daß jedes Kreuz auf dem Antrag auch extra Geld kostet, was der Gläubiger im Regelfalle vorzustrecken hat. So ist es in Zivilsachen ja auch bei einem Mahnbescheid. Den kann man für schmalen Taler beantragen, wenn der Schuldner den Betrag durch Nichtstun anerkennt, kann man ihn später jederzeit vollstrecken, wenn er ihn zurückweist, dann endet das Mahnverfahren üblicherweise. Wenn man aber sein Kreuz für die gerichtliche Einforderung bei Rückweisung macht, wandert die Sache gleich zum Amtsgericht, wo entsprechende Gebühren anfallen, die hat der Kläger vorzustrecken, also der Gläubiger.)
Ebenso bei einer Vollstreckung eines Titels: Man kann den Gerichtsvollzieher für wenig Geld beauftragen, "Du, du!" sagen zu lassen oder für Aufpreis auch die Vermögensauskunft abzunehmen, für einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft dürften die Haftkosten für die Zeit X auch vorzustrecken sein, denn warum sollte der Staat mit seiner Arbeit (Knast und Kost für den Betroffenen) in Vorleistung gehen, wenn nicht sicher ist, ob er die Kosten auch bezahlt kriegt, genauso für den Schlosser, der die Tür aufmacht, um was zu pfänden, denn der Schlosser will bezahlt werden-und zwar gleich und das vom Auftraggeber, denn wenn es in der Wohnung nichts zu holen gibt, dann hat der Schlosser trotzdem sein Geld verdient.

Deshalb sind die Ankündigen meist leere Drohungen, genaues erfährt man erst bei Akteneinsicht, was der Gläubiger tatsächlich "bestellt" hat.
Umgekehrt kann ich mir auch nicht vorstellen, daß eine Stadkasse von sich aus Haftbefehl ohne Auftrag erteilt, wenn nicht durch ein Versehen oder Ahnungslosigkeit ob der Kosten.
Im Forum haben schon einige Mitstreiter berichtet, daß sie die Vermögensauskunft verweigerten und dann "Ruhe" war (wobei das Gefühl nicht so prickelnd sein dürfte, doch irgendwas durch Pfändung zu verlieren, wenn man denn noch was von Wert besäße...).

Die Ausgangsfrage, was der Satz denn tatsächlich bedeutet, beschreibt lediglich die Möglichkeiten, die es gäbe, und ich lese den Satz so, daß der Gläubiger eben noch nicht sein OK für die Erzwingungshaft (für die Vermögensauskunft) gegeben hat; daß er lediglich die Möglichkeit hätte, gegen Vorfinanzierung der anfallenden Kosten, diesen Antrag zu stellen (und damit auch erstmal zu bezahlen).
Daß das vorfinanzierte Geld später dem Schuldner in Rechnung gestellt wird und auf die Forderung obendrauf geschlagen wird, steht auf einem anderen Blatt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 01:36 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
@ gez-negativ

Frage:  >>>    Haben die Kommentare hier im Faden dir geholfen, diesen Satz nun besser zu verstehen?    <<<

Dieser Satz ist gemeint...
"Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."

       Wenn ja,,,           
                          könntest du den Satz inhaltlich nun nachvollziehen?       


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

der -ursprüngliche- Gläubiger (also die LRA) braucht wohl nicht unbedingt etwas zu beantragen/anzukreuzen/whatever?

Dies würde auch erklären wieso die LRA (vorgeblich) von den bisherigen Verhaftungen/Haftbefehlen "nichts wissen":

Das Vollstreckungsverfahren "verselbstständigt" sich - bedingt durch die "Gläubigerstellung".

Gläubigerstellung: Gläubiger des Rundfunkbeitrags - und somit "(1te) Vollstreckungsbehörde" - ist die Landesrundfunkanstalt (hier: WDR).
Hat diese "Vollstreckungsbehörde" keine eigenen Vollstreckungsbeamte ersucht sie bei einer anderen Behörde um Vollstreckungshilfe.

Die (2te) um Vollstreckungshilfe ersuchte Stelle - also hier im Beispiel die Stadt Köln - übernimmt die Gläubigerstellung.

Geregelt - mehr oder weniger ausführlich - im jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Beispiel - sehr ausführlich - NRW: dort der 4a Abs. 1
Zitat
"§ 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung
(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. [..]
Quelle: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg

Die (2te) um Vollstreckungshilfe ersuchte Stelle - also die Stadt Köln - wiederum ersucht dann beim GV (3te Stelle) um Abnahme der Vermögensauskunft.
Der GV - als "Gläubiger" - beantragt dann bei Nichtabgabe der VA einen (Beuge-)Haftbefehl beim AG.

Hier ging es um ein Verfahren in Köln - dazu dann im Anhang
Beschluss des VG Köln vom 12.03.2019 AZ 6 L 381/19

Interessant wäre zu klären was in den Bundesländern in denen dies nicht so ausführlich im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beschrieben ist passiert - sinngemäß: gegen alles was NICHT definiert ist kann man angehen.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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