Nach unten Skip to main content

Autor Thema: BFH VII R 17/17 & II B 131/08 & VI B 118/09 - Gesamtschuldner -  (Gelesen 1855 mal)

  • Beiträge: 7.285
Zitat
Leitsätze

1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, kann der Gesamtschuldner, der eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt, regelmäßig den Erlass eines Aufteilungsbescheids verlangen.

2. NV: Ein zulässiger Antrag wird durch spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht unzulässig.

Rn. 9
Zitat
a) Gemäß § 268 AO können Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden und deshalb Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) sind, beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.10.2018, VII R 17/17
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=453406b3c820a5b086d5ccf6d2512da2&nr=38490&pos=3&anz=131

Da kommt eine Menge Arbeit auf den BS zu, denn die Entscheidung hat Bindungsgwirkung für das Bundesland, zu der das Finanzamt gehört, zu dem das Finanzgericht Köln jene Entscheidung traf, zu der sich der BFH mit diesem Beschluß äußerte, weil das FA Revision eingelegt hatte.

Zitat
Leitsätze

NV: Legt einer von mehreren Gesamtschuldnern gegen den an ihn gerichteten Bescheid ein Rechtsmittel ein, liegt grundsätzlich weder ein Fall notwendiger Hinzuziehung gemäß § 360 Abs. 3 AO noch ein Fall notwendiger Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO vor. Die Gesamtschuldnerschaft begründet kein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit; die Entscheidung gegenüber den Gesamtschuldnern muss nicht einheitlich ergehen. Dies gilt auch im Falle der Inanspruchnahme des Schenkers, der neben dem Beschenkten auch Steuerschuldner ist.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.4.2010, II B 131/08

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=453406b3c820a5b086d5ccf6d2512da2&Seite=3&nr=22000&pos=114&anz=131

Zu prüfen wäre, ob §44 AO tatsächlich in Sachen Rundfunkbeitrag äquivalent anwendbar ist.

Denn einerseits geht es in §44 AO ja um Steuern, andererseits beziehen sich offenbar alle Entscheidungen des BFH, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, die Gesamtschuldnerschaft in Sachen Steuer aus dem Einkommen.

Bei dem Begriff "Gesamtschuldner" handelt es sich in den BFH-Entscheidungen, wiederum, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, um Schenker und Beschenkten oder Eheleute, also regelmäßig um Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben.


Zitat
Leitsätze

NV: Nach Antrag eines Gesamtschuldners auf Aufteilung der Steuerschuld ist im Falle einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag der überzahlte Betrag diesem Schuldner zu erstatten (§ 276 Abs. 6 Satz 2 AO). Die Aufteilung beschränkt sich nicht auf den noch offenen Betrag .

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.11.2009, VI B 118/09
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=453406b3c820a5b086d5ccf6d2512da2&Seite=4&nr=20684&pos=123&anz=131


Weitere Beiträge zum Thema "Gesamtschuld" siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 17:02 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Zitat
Leitsätze
1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld ... .
Zu prüfen wäre, ob §44 AO tatsächlich in Sachen Rundfunkbeitrag äquivalent anwendbar ist.

Denn einerseits geht es in §44 AO ja um Steuern, andererseits beziehen sich offenbar alle Entscheidungen des BFH, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, die Gesamtschuldnerschaft in Sachen Steuer aus dem Einkommen.

Bei dem Begriff "Gesamtschuldner" handelt es sich in den BFH-Entscheidungen, wiederum, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, um Schenker und Beschenkten oder Eheleute, also regelmäßig um Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben.
Es wird immer wieder betont, dass der Beitrag keine Steuer ist. Eine Steuer ist anders zu handhaben als ein Beitrag. Eine Steuer wird voraussetzungslos durch den Staat erhoben und für staatliche Zwecke eingesetzt.

In der AO und dem §44 wird von Steuern geschrieben. Man müsste dann an Stelle des Wortes Steuer das Wort Beitrag setzen.
Beim Beitrag funktioniert das nicht.
Bei der Steuer ist das exakt nur für die Steuer definiert.

Beispiel: 
- 'aus dem Steuerschuldverhältnis schulden'. Gibt es ein Beitragsschuldverhältnis schulden? und wo ist dies exakt definiert? Das gibt es nicht, nur ein Steuerschuldverhältnis.
- 'für sie haften'. Für den Beitrag gegenseitig haften? Woraus soll sich das ergeben? Du sollst dafür haften, weil der andere den Beitrag nicht zahlt?
- 'die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind'. Diese Veranlagung fehlt beim Beitrag.


Wir haben einmal ein öff. Rechtsverhältnis. Das wäre theoretisch: Rundfunk zur Wohnung= Eigentümer.
Und private Rechtsverhältnisse: Wohnung=Eigentümer zu Bewohnern sowie weitere private Rechtsverhältnisse der Bewohner untereinander.
Diese angeblichen Gesamtschuldner kann es nicht geben, da der Rundfunk ein Beitragsschuldverhältnis festlegen müsste, was nicht machbar ist, da der Rundfunk nicht in das Private Recht eingreifen darf.

Das Steuerschuldverhältnis bei 3 Anteilseignern in einer Firma ist festgelegt. Das kann unterschiedlich sein. Es kann 1/3 sein, aber auch 50:25:25 u.a..

Wie du schreibst:
Zitat
Bei dem Begriff "Gesamtschuldner" handelt es sich in den BFH-Entscheidungen, wiederum, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, um Schenker und Beschenkten oder Eheleute, also regelmäßig um Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben.

Außer Unternehmen (Meist auch privat.) sind es sog. PRIVATE Angelegenheiten.
Privat heißt Eigentum und in sich geschlossene Angelegenheiten. Beispiel: Erben-Gemeinschaft.
Drei Mann in einer 3-er WG sind 3 voneinander getrennte Angelegenheiten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 19:06 von gez-negativ«

  • Beiträge: 7.285
@gez-negativ

Ein "Beitragsschuldverhältnis" ist freilich nicht definiert.

Zu fragen ist, ob die in den BFH-Entscheidungen genannten weiterführenden §§ der AO, nämlich die §§ 269 bis 278 AO, ebenfalls in Sachen Gesamtschuldner anzuwenden sind?

Könnte man bejahen? Heißt es doch in §44 Abs. 2 Satz 4 AO;

Zitat
Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Diese §§ 269 bis 278 AO gehören zum Abschnitt: "Aufteilung einer Gesamtschuld".

Es ist hier in diesem Abschnitt übrigens auch von "Zusammenveranlagung" die Rede; dem könnte nachgegangen werden.

Die "Zusammenveranlagung" wiederum findet sich häufig bei Eheleuten, die aber auch einzeln veranlagt werden können; zusätzlich:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht*** hat beschlossen, dass eingetragene Lebenspartner auch einkommensteuerlich Ehegatten gleichgestellt werden müssen.
[...]
Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ 2  § 2 Abs. 8 in das EStG eingefügt: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ Diese Gesetzesänderung ist auch heute noch gültig.


Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften
https://www.bundestag.de/resource/blob/535302/2da2fbbce63d83b20ae864dd4c3da652/WD-4-097-17-pdf-data.pdf

***

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07. Mai 2013
 - 2 BvR 909/06 - Rn. (1-151),

http://www.bverfg.de/e/rs20130507_2bvr090906.html

Der Abschnitt III des EStG befasst sich ab §25 mit der Veranlagung; Eheleute können in jedem Falle wählen und eingetragene Lebenspartnerschaften ja dann wohl auch.

Da ist nix mit Gesamtschuldnerschaft, wenn sie sich nicht selbst dafür entschieden haben.

Der Begriff "Gesamtschuldnerschaft" kommt übrigens auch im Einkommensteuergesetz vor.

Wenn Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften jetzt nun darauf bestehen, einzeln veranlagt zu werden, was sie ja dürfen, hat der BS ein Problem.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 00:14 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben