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Autor Thema: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?  (Gelesen 2566 mal)

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Die Antwort ist leicht, weil die Inhalte nicht Gegenstand einer Gegenleistung sind. Der Rundfunkbeitrag wird laut Bundesverfassungsgericht erhoben, dass die individualisierbare Möglichkeit, einen individuellen Nutzen "Vorteil"  aus selektiv, gefilterten und aufbereiteten Angeboten zu erhalten,
bereit gestellt werden kann. Das dürfte wohl auch noch zutreffend sein, wenn weniger Inhalt für gleiches Geld vorhanden ist. Zudem ist die LRA frei, darüber zu entscheiden, wie Sie einen Auftrag und zu welchen Kosten dieser erfüllt wird.
In der weiteren Vergangenheit wurde erklärt die Angebote sind kostenfrei, den Gebühren steht keine Gegenleistung gegenüber, sondern diese wären das Mittel zur Finanzierung. Beim Beitrag hat noch keiner erklärt, dass die tatsächlichen Inhalte die Gegenleistung sind. Erklärt wurde sinngemäß, dass der Beitragende die Möglichkeit erhält den Rundfunk in der beschriebenen Funktion zu nutzen, also das der Nutzer die Möglichkeit erhält seine eigene Medienbewertung aufzugeben und stattdessen/bzw. die Möglichkeit erhält auf diese aufbereiteten Sachen zuzugreifen bzw. auch nur die Möglichkeit erhält, seine freie Wahl und Bewertung, damit vergleichen zu können. Vgl. dazu die Aussagen zum Beitrag ca. Rn. 52 ff. , 60 ff. 85 ff., vom 18.07.18 Bundesverfassungsgericht Rundfunkurteil.


Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge. Oder anders formuliert, die eine Rundfunk Anstalt ist bei der Erfüllung weniger effektiv als eine andere. Bzw. bei der Nutzung der Mittel weniger effizient.


Auf der anderen Seite stehen X Beitragszahler einer Anstalt gegenüber, dass sind wahrscheinlich je Anstalt unterschiedliche viele, so dass es Anstalten gibt, welche aus der Summe der Beiträge, wenn es keinen Ausgleich zwischen Anstalten gebe, in Summe weniger Geld zur Verfügung hätten. Wolten diese Anstalten das gleiche Programm machen wie die großen, dann müsste der Beitrag ohne Finanzausgleich dort deutlich größer sein.
Wollte man das tatsächlich richtig vergleichen, dann müssten die Anstalten so räumlich aufgebaut werden, das gleiche Anzahlen an Beitragszahlern zu Grunde gelegt werden können. Sonst gilt wahrscheinlich Anstalten mit einem größeren Grundstock an Beitragszahlern schieben Mittel an kleinere. Bzw. effizientere ebenfalls an weniger effiziente. Das könnte sicherlich in einem doppelten Geldfluss Diagramm abgebildet werden, welches die Ausgaben in Bezug zur Anzahl der Beitragszahler setzt und gleichzeitig die Transferleistung mit aufzeigt.
Wahrscheinlich wird dann herauskommen, dass einige Anstalten wirtschaftlich besser da stehen als andere. Um das fiktiv zu vergleichen müssten die Kosten aller Anstalten auf ein normiertes Angebot umgerechnet werden. Ein fiktiver Finanzausgleich könnte dann auf ein normiertes Angebot erfolgen, so dass überall theoretisch vergleichbare quantitative Mengen möglich wären. Das es etwas dann nicht gäbe könnte somit an der Effektivität oder der tatsächlichen Nutzung der Mittel liegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2019, 07:11 von PersonX«

 
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