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Autor Thema: Klage wegen Datenschutzverletzung, leider ohne Rechtsschutzversicherung  (Gelesen 3987 mal)

M
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Ein Hallo an die Foristen!

Bei Person A stellte sich in einem fiktiven Vollstreckungsverfahren die Frage, inwiefern die vollstreckende Behörde an die Bankdaten von Person A gekommen sein könnte, um eine unangekündigte Kontopfändung zu veranlassen, ohne vorher Person A zur Vermögensauskunft herangezogen zu haben.

Die Behörde behauptet „die Rundfunkanstalt hat uns die Kontodaten gegeben“.
Die Rundfunkanstalt behauptet „wir haben Ihre Daten nicht, wenden Sie sich an die Vollstreckungsbehörde“.

Siehe auch folgenden Faden mit den entsprechenden Hintergrundinformationen:

Hat die Stadtkasse Bankdaten auf rechtswidrigem Wege erlangt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29886.0

Es gibt mittlerweile genug Schriftstücke, die belegen, dass BEIDE Stellen versuchen, etwas zu verschleiern, und dass BEIDE Stellen womöglich gegen die DSGVO verstoßen haben könnten. Die Schriftstücke der einen Stelle widersprechen den Schriftstücken der anderen Stelle, und umgekehrt.

Laut Anwalt, der in fiktivem Fall zu Rate gezogen wurde, würde sich der Klageweg wegen Verstoßes gegen die DSGVO anbieten, da die Rundfunkanstalt Kontodaten unrechtmäßig verarbeitet haben könnte, und die Vollstreckungsbehörde ggf. zweckentfremdet aus einem anderen Sachverhalt heraus noch gespeicherte Daten gegen Person A genutzt haben könnte, was im fiktiven Vollstreckungsverfahren, das gegen Person A läuft, unzulässig gewesen wäre.

Leider hat Person A keine Rechtsschutzversicherung; eine Versicherung könnte zwar abgeschlossen werden, aber: Nach alldem, was hier im Forum über die Kostendeckung durch Versicherungen im Streitfall gegen die Rundfunkanstalten geschrieben wurde, macht sich Person A wenig Hoffnung, seitens einer Versicherung eine Zusage zur Kostendeckung im Klagefall zu erhalten, da der Beginn der Auseinandersetzung vor Abschluss der Versicherung liegt.

Laut Anwalt würde der Streitwert in einem möglichen, fiktiven Klageverfahren wegen Verstoßes gegen die DSGVO auf 5.000,- Euro festgesetzt werden, da es nicht um eine konkrete Geldforderung, sondern um einen immateriellen Tatbestand gehe.

Frage an die Foristen:
Wenn Person A ein fiktives Klageverfahren bemühen würde, mit welchem Kostenrahmen müsste bei 5.000,- Euro Streitwert gerechnet werden?
Welcher Kostenrahmen entstünde bei Gewinn des Prozesses für Person A, welcher Kostenrahmen entstünde bei Verlieren des Prozesses?

Infos und Anregungen – ggf. auch Hinweise per PM, welche Versicherung ggf. wider Erwarten DOCH unterstützen könnte - sind sehr willkommen, da Person A nach über 2 Jahren des wirklich intensiven Kontakts mit diversen Stellen mittlerweile resigniert und keine wirkliche Motivation mehr hat, den Sachverhalt weiterzuverfolgen. Es wird überall gedreht, verdreht, verschleiert, Falschauskünfte erteilt - und der kleine Bürger hat kaum eine Chance, zu seinem Recht zu kommen >:( :-\

Danke und Gruß
Mataya


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:31 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
Frage an die Foristen: Wenn Person A ein fiktives Klageverfahren bemühen würde, mit welchem Kostenrahmen müsste bei 5.000,- Euro Streitwert gerechnet werden? Welcher Kostenrahmen entstünde bei Gewinn des Prozesses für Person A, welcher Kostenrahmen entstünde bei Verlieren des Prozesses?
In der Annahme, dass die Klage bei einem VG erhoben wird, können die Gerichtskosten im Verwaltungsprozess anhand der Streitwerts berechnet werden.

Siehe hierzu:
Gerichtskosten im Verwaltungsprozess
https://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtskosten/gerichtskosten-im-verwaltungsprozess-71838.html

Bei einem Streitwert von 5.000€ wären es bei einem 3-fachen Grundbetrag (3x146€) 438€. Beantragt der Kläger die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und gewinnt den Rechtsstreit dürfte der Kostenrahmen bei 0€ liegen. Bei Verlieren des Rechtsstreits bei besagten 438€ sofern die Klage nicht zurückgenommen wird. Bei Rücknahme der Klage verringern sich die Kosten auf den einfachen Grundbetrag von 146€. Endet der Rechtsstreit z.B. in einem Vergleich wäre auch eine Aufteilung der Kosten auf die Parteien (z.B. jeweils 50%) denkbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:32 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

M
  • Beiträge: 34
@Shuzi: Bist du sicher, dass "nur" 438 Euro anfallen würden? So wie ich es verstehe, würden ja nicht nur Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten (Anwalt von Person A und die gegnerische Seite) anfallen, sowie ggf. weitere Kosten (Gutachten, etc.).

Nach Internetrecherche ergeben sich z.B. hier völlig andere Kosten, wenn 5.000 Euro Streitwert eingegeben werden:
https://www.smart-rechner.de/prozesskosten/rechner.php

Als Gesamtkostenrisiko, wenn man den Rechtsstreit verlieren sollte, kommt bei diesem Rechner unter Berücksichtigung eines gerichtlichen Verfahrens bei 2 (!) Gegnern (Rundfunkanstalt und Vollstreckungsbehörde) und Inanspruchnahme von Berufung und Revision eine Summe von 8.781 Euro heraus...  :P


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:32 von Bürger«

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Fiktiv könnte man sich an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden, falls noch nicht geschehen. Nachdem dieser das Anliegen abbügeln wird, kann man sich an die Staatskanzlei wenden und als billige Variante eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Die Frage ist, was man erreichen will. GGf. könnte man die Rundfunkanstalt abmahnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:33 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

M
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Die Frage ist was man erreichen will.

Es soll das Verhängen von Bußgeldern sowohl gegen die Rundfunkanstalt als auch gegen die Vollstreckungsbehörde wegen Verstoßes gegen die DSGVO erreicht werden:
https://dsgvo-gesetz.de/themen/bussgelder-strafen/

Der behördliche Datenschutzbeauftragte wurde noch nicht kontaktiert, Dienstaufsichtsbeschwerde und Staatsanwaltschaft könnten also auch eine Option sein, dankeschön für den Hinweis. Wobei unklar ist, ob durch diese Stellen die Verhängung von Bußgeldern angestoßen werden kann...


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung der Stadtkasse als Klagebegründung ein Verstoß gegen die DSGVO angegeben worden ist. Möglicherweise könnte sich dann der Streitwert nach dem geforderten, zu pfändenden Betrag richten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:33 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

k
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Ich meine, die 438 Eur. nur für die Klagestellung, damit die überhaupt angenommen wird.

Wie du schon selbst schreibt, dazu kommen die Kosten für einen Anwalt und irgendwelche begleitende Kosten. Das wird der Kläger zuerst selbst bezahlen. Ob er die Verfahrenskosten auf den Beklagten abwälzen kann ist schon die Frage des Klageerfolges. Wenn die Klage abgewiesen wird, dann wird der Kläger wohl auch die Verfarenskosten des Beklagten ersetzen müssen.

Aber wenn man nicht klagen will/kann, dann kann man, vermutlich, dem bösen Menschen ans Bein pinkeln und den Datenschutzverstoß an den Datenschutzbeaftragten melden. Die Adresse ist landesabhäggig.
z.B. für NRW könnte das sein:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Formulare-und-Meldungen/Inhalt2/Beschwerde/Beschwerdeformular.html

Na ja, ich schreibe zu langsam, die anderen haben das schon geschrieben  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:34 von Bürger«

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Man hat grundsätzliche Fragen zu klären. Ich weiß z.B., dass Universitäten vom Bußgeldbestand ausgenommen sind. Die Rundfunkunternehmen sind aber natürlich Unternehmen. Dennoch will ich nur mahnen, dass es sehr schwer sein könnte, tatsächlich ein Bußgeld verhängen zu lassen.
Im Fall von Universitäten ist eher das Druckmittel, dass die Ministerien ihnen z.B. eine bestimmte Datenverwendung untersagen können. Das ist auch ein Ziel und kann mitunter drastischere Folgen haben als Bußgelder (die sich die Öffis ja eh von uns holen). Man stelle sich vor, dem Beitragsservice würde das Verwenden von Kontendaten untersagt und sie müssten alle löschen >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 03:35 von Bürger«
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Man hat grundsätzliche Fragen zu klären. Ich weiß z.B., dass Universitäten vom Bußgeldbestand ausgenommen sind.
Die Rundfunkunternehmen sind aber natürlich Unternehmen.

Hier ein Verweis zu Art. 83 Abs, 7 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/
Zitat
Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

Ich glaube nicht, dass man dem Beitragsservice untersagen kann, einmal zur Verfügung gestellte Kontodaten zu verarbeiten. Was ich aber glaube, ist, dass er ein Problem mit der DSGVO bekommen könnte, wenn er oder die Rundfunkanstalten Kontodaten auf undurchsichtigen Wegen ermitteln. Speziell dann, wenn die Beitragszahler, die immer selber überwiesen und kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hatten, ihre Kontodaten also nie zur Verfügung gestellt haben, dann damit konfrontiert werden, dass gerade diese Kontodaten trotzdem plötzlich beim Beitragsservice oder der Vollstreckungsbehörde auftauchen, um eine Pfändung etc. durchführen zu können.

Siehe auch der eingangs erwähnte andere Faden, in welchem sämtliche legalen Wege abgeklopft wurden, auf denen Daten hätten bekannt werden können - diese Wege sind jedoch vom BS und der Vollstreckungsbehörde nicht beschritten worden.


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Es könnte in einem fiktiven Fall  vorgekommen sein, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung der Stadtkasse als Klagebegründung ein Verstoß gegen die DSGVO angegeben worden ist.
Aah, danke für den Hinweis :)

An welchem Gericht könnte eine fiktive Anfechtungsklage eingereicht werden?
Hiesiges Amtsgericht oder Verwaltungsgericht?


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Ich glaube nicht, dass man dem Beitragsservice untersagen kann, einmal zur Verfügung gestellte Kontodaten zu verarbeiten. Was ich aber glaube, ist, dass er ein Problem mit der DSGVO bekommen könnte, wenn er oder die Rundfunkanstalten Kontodaten auf undurchsichtigen Wegen ermitteln.
Doch genau das ist der Punkt. Wie soll denn "Das Problem mit der DSGVO" aussehen, wenn er keine Bußgelder fürchten muss? Ein Datenverarbeitungsverbot aufgrund von Verstößen kann durchaus von der Rechtsaufsichtsbehörde oder gerichtlich angeordnet werden. Praktisch wird die drastische Maßnahme aber nicht erfolgen, weil es mildere Mittel gibt. Die Finanzaufsicht greift öfters mal bei Behörden durch. Dann gibt es Mittelstops, Einstellungsstops und andere "Strafmaßnahmen". Für den Rundfunk gibt es leider keine Finanzaufsicht und die Rechtsaufsicht liegt bei denen, die den Rundfunk für sich selbst einsetzen (Landesfürsten).


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c
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Klage wegen Datenschutzverstoßes, aber worauf? Auf Feststellung, dass es rechtswidrig war?

Alternativ kann man gerade nach dem neuen Datenschutzrecht bei einem bereits erfolgten Datenschutzverstoß auf Ersatz des immaterialen Schadens (Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts) klagen. Man hat damit den Streitwert in der Hand.

Zum Schmerzensgeld siehe hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schadensersatz-und-schmerzensgeld-bei-datenschutzverstoss_099446.html

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-verletzt-schmerzensgeld-verhaengt/

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dsgvo-schadensersatz-bei-datenschutzverstoss-moeglich/

Das neue Datenschutzrecht sieht dies explizit in Art. 82 DGSVO vor, sodass die frühere Zurückhaltung der deutschen Gerichte nicht mehr EU-rechtskonform sein dürfte.

Wenn man jetzt, ganz fiktiv, beispielsweise konkret auf 100 EUR Schmerzensgeld klagte, würde dies von der Summe her nicht als zu hoch erscheinen. Die Kosten für Gericht und Anwalt halten sich in Grenzen. Da ein hohes Risiko darin liegt, dass die Daten doch rechtmäßig erlangt wurden, kann man so das Risiko minimieren.

Der Anwalt hat vielleicht bei einem so geringen Streitwert keine Lust mehr. Aber man kann die Klage auch selbst schreiben :-)

Es kommt eben darauf an, was man erreichen will. Wenn man unterm Strich, nach Vollstreckung, mit der GEZ noch im Plus sein will, müsste man einen höheren Betrag riskieren. Wenn man ein Zeichen setzen will und dem unzulässigen Vorgehen in Millionen von Fällen ein Ende setzen möchte, wäre ein geringerer Streitwert von Vorteil.

Jedes Urteil, das die Rechtswidrigkeit feststellt, hat Breitenwirkung und kann ggf. doch noch zu nachfolgenden Aufsichtsmaßnahmen durch die sonst trägen Datenschutzbehörden führen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Nur eine kleine Anmerkung damit die Kostenfrage zumindest teilweise nicht weiter erörtert werden muss:

Für eine halbewegs verbindliche Auskunft über das Prozesskostenrisiko einschl. aller Gerichtskosten und eigene sowie gegnerische Anwaltskosten könnte auch der bereits befragte Anwalt oder andere Anwälte angefragt werden.

Dies sollte jedenfalls etwas verlässlicher sein als eigene Recherchen und Berechnungen...


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Wie von @Bürger angeregt, wurde der bereits befragte Anwalt erneut befragt bezügl. möglicher Prozesskosten.

Es scheint wohl so zu sein, dass die Rundfunkanstalt sich in ca. 99% der Fälle vor Gericht selber vertritt, ergo fallen hier keine zusätzlichen Anwaltsgebühren an.

Was bei einem Streitwert i.H. von 5000 Euro anfällt, sei Folgendes:

1. Instanz:
  • Verfahrensgebühr (beinhaltet die Tätigkeit des eigenen Anwalts) = 393,- Euro (netto), 468,- Euro (brutto)
  • Terminsgebühr = 363,- Euro (netto), 432,-Euro (brutto)
  • Gerichtskosten = 438,- Euro (brutto wie netto)
  • Auslagenpauschale = 20,- Euro (netto), 24,- Euro (brutto)
Bis auf die Gerichtskosten werden alle anderen Kosten mit 19% MwSt. belegt.

Das macht summa summarum gerundet insgesamt 1.358,- Euro brutto für die 1. Instanz.



Sollte die beklagte Seite in Berufung gehen u. damit die 2. Instanz eröffnen, fallen die Gebühren erneut und höher an:

2. Instanz
  • Verfahrensgebühr (beinhaltet die Tätigkeit des eigenen Anwalts): 484,50 Euro (netto), 577,- Euro (brutto)
  • Terminsgebühr: 363,- Euro (netto, bleibt gleich), 432,- Euro (brutto)
  • Gerichtskosten: 584,- Euro (brutto wie netto)
  • Auslagenpauschale: 20,- Euro (netto, bleibt gleich), 24,- Euro (brutto)
Bis auf die Gerichtskosten werden auch hier alle anderen Kosten mit 19% MwSt. belegt.

Summa summarum fallen für die 2. Instanz somit 1.615,- Euro inkl. MwSt. an.

Bedeutet also, dass, sofern man auf die Nase fällt und die Klage verliert, man auf gerundet ca. 3.000,- Euro sitzenbleibt.

Joi  :o


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Jener - fiktive  :) - Anwalt sagte, dass es eine Grundsatzfrage sei, in wiefern die Rundfunkanstalt bzw. der Beitragsservice überhaupt dauerhaft Kontodaten speichern müssen bzw. dürfen. An und für sich sei nur eine Speicherung von Angaben notwendig, die benötigt werden, um eine Zuordnung von Zahlungen zu Beitragsschuldnern vornehmen zu können (also wer mit welcher Beitragskontonummer hat wann wie viel gezahlt, wie ist der Stand des Beitragskontos). Aber prinzipiell sei dafür nicht die dauerhafte Speicherung von vollständigen Kontodaten - und das teilweise über Jahrzehnte hinweg, inklusive Dokumentation, wann ggf. ein Bankenwechsel stattgefunden hat - erforderlich.

Bei einer fiktiven Mandantin sei z.B. auch noch ein Eintrag aus dem Jahre 2005 im Beitragskontoauszug vorhanden gewesen, dass ca. 2 Jahre lang Sozialhilfe bezogen wurde und daher eine Beitragsbefreiung erfolgt war. Hier sei der Hinweis des Bezugs von Sozialleistungen ebenfalls unzulässig und somit zu löschen, da der Hinweis "hat Sozialhilfe bezogen" nicht notwendig ist, um Beitragszahlungen oder Beitragsbefreiungen einem Beitragsschuldner zuordnen zu können.

Lediglich der Zeitraum der Befreiung sei weiter zu dokumentieren, damit es keine Verfälschung des aktuellen Beitragskontostandes gibt ("was? da wurde ab 2005 2 Jahre lang nicht gezahlt? Na da versuchen wir doch mal eine Nachforderung!").

Erst recht fraglich sei es, wenn Beitragsschuldner immer überwiesen haben, da sie keine Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat erteilen wollten, der Beitragsservice aber nun trotzdem irgendwie die Kontodaten herausgefunden und verarbeitet hat - und nun für eine Vollstreckung an die Vollstreckungsbehörde weitergibt. Prinzipiell sei dann eine Verarbeitung und dauerhafte Speicherung der Kontodaten nicht zulässig, da der Beitragsschuldner hierfür kein Einverständnis in Form eines Lastschrift-Mandats erteilt hat.

Ergo könnte hier eine Verletzung der DSGVO vorliegen, da Daten erhoben wurden, die nicht, ohne die betroffene Person zu informieren, hätten erhoben werden dürfen.

Da der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und den Rundfunkanstalten angegliedert bzw. ein Teil derselben ist, wäre bzgl. DSGVO nicht beim Beitragsservice, sondern bei der zuständigen Rundfunkanstalt anzusetzen, denn die Rechner, auf denen die Daten gespeichert seien, stünden zwar beim Beitragsservice, seien jedoch dem Grunde nach Eigentum der Rundfunkanstalten.

Soweit wurden die Aussagen des Anwalts verstanden.


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