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Autor Thema: Annahmepflicht Bargeld Gerichtsvollzieher?  (Gelesen 1622 mal)

Z
  • Beiträge: 17
Annahmepflicht Bargeld Gerichtsvollzieher?
Autor: 25. Februar 2019, 19:31
Guten Tag,

fiktiver Person Z droht nun leider nach der nächsten Zwangsvollstreckung die Konto/Lohnpfändung, da die Schuld über 500€ beträgt und damit Drittauskünfte eingeholt werden könnten.

Als letzten Akt der Auflehnung würde Person Z gerne mit etwa 80.000 1-Cent-Münzen die Forderung bei der nächsten Vermögensauskunft begleichen.

Darf der Gerichtsvollzieher die Annahme dieses Betrags verweigern bzw. können Person Z dadurch weitere Kosten (Zeitaufwand zum Zählen) auferlegt werden?

Oder gilt auch für die Zwangsvollstreckung der
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Münzgesetzes ?
https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html

Mit freundlichen Grüßen
Zwangsvollstreckter


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M
  • Beiträge: 9
n-tv, 06.05.2014
Kleingeld für den Verkäufer
Wie viele Münzen sind erlaubt?
Wer hasst es nicht, wenn das Portemonnaie vor lauter Kleingeld schon ganz schwer ist und so dick, dass es kaum noch zu geht? Im Laden einfach alles auf die Kasse zu pfeffern, ist aber nicht immer die beste Idee.
Zitat
[...] So müssen bei einer einzelnen Zahlung nur maximal 50 Münzen entgegen genommen werden. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für Geschäfte, Gaststätten, Hotels oder Tankstellen. [...]
weiterlesen unter
https://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-viele-Muenzen-sind-erlaubt-article12770251.html


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b
  • Beiträge: 465
Möchte Z ihm keine Rechtsmittel hinlegen? Die wiegen vielleicht schwerer? :D


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

Z
  • Beiträge: 17
Re: Annahmepflicht Bargeld Gerichtsvollzieher
#3: 25. Februar 2019, 20:08
Es sind noch eine Vollstreckungsgegenklage aus der ersten Zwangsvollstreckung offen, dort wird auf Erwiderung der Gegenpartei gewartet.
Außerdem ist noch ein Widerspruch bei der zuständigen LRA offen, ein Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. Trotzdem befindet sich die entsprechende Summe ebenfalls in der Zwangsvollstreckung.
Ein Hinweis an den Gerichtsvollzieher über den Sachverhalt, als auch die förmliche Erinnerung an das Amtsgericht werden seit dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht mit dem Vermerk auf frühere Erinnerungsverfahren von Person Z sehr schnell abschlägig beschieden.
D.h. Person Z wird um eine Zahlung nicht herumkommen, die Frage ist nun nur, wie Person Z mit dieser Zahlung am meisten Unruhe stiften kann.
Die Idee von Person Z war, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vermögensauskunft bei sich im Büro obschon der Grenze von 50 Münzen aus dem Münzgesetz annahmepflichtig wäre.

Nach dem Motto: Dies hier lieber Gerichtsvollzieher ist mein Vermögen, nimm es, oder lass es sein.


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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Annahmepflicht Bargeld Gerichtsvollzieher
#4: 26. Februar 2019, 02:49
Wenn auch nicht zum Kern-Thema und hier bitte auch nicht weiter vertiefen, so doch der mglw. wichtige Hinweis zu...
Außerdem ist noch ein Widerspruch bei der zuständigen LRA offen, ein Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt.
Trotzdem befindet sich die entsprechende Summe ebenfalls in der Zwangsvollstreckung.

...dass in einem solchen Ausnahmefalle mglw. eine Untätigkeitsklage gegen die Rundfunkanstalt etwas "Druck" erzeugen könnte (wenn auch mglw. nicht unmittelbar die Vollstreckung verhindernd), denn der Widerspruchsbescheid scheint ja deutlich mehr als 3 Monate auszustehen - siehe u.a. auch unter
Untätigkeitsklage
https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/U/Untaetigkeitsklage/index.php
sowie zahlreiche Beiträge im Forum via Forum-Suche.
Allerdings könnte eine Untätigkeitsklage gg. die LRA wg. ausstehenden Widerspruchsbescheides ggf. doch auch die örtliche Vollstreckungsstelle dazu veranlassen, die Vollstreckung vorerst ruhen zu lassen...?


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Z
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Der Gerichtsvollzieher wäre nicht verpflichtet, den Eimerinhalt anzunehmen ("Hier zwei Eimer Münzen zum Begleich meiner Schulden-aber die Eimer bleiben hier..."), aber da man ja seine Zahlungsbereitschaft gezeigt hat, dürfte es wohl nicht zur Abnahme eines Offenbarungseides kommen können, jedoch zu einer Kontopfändung, sofern die Kontendaten bekannt sind.

Die Frage ist, ob jeder Vollstreckungsversuch extra kostet, wenn die Vollstreckung "nicht erfolgreich" war.
Packt man da ein Pfund Kleingeld obendrauf? irgendwann hat der Vollstrecker auch keine Lust mehr...
Auf jeden Fall darf man da kein Konto haben, unbarer Zahlungsverkehr muß dann über jemand anderes laufen, um einen Zugriff auf Unbarschaften zu unterbinden.


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