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Autor Thema: Urteil VG Düsseldorf vom 15.02.2019 / Klagewert: 694 €  (Gelesen 6976 mal)

a
  • Beiträge: 52
Schönen guten Morgen liebe Mitstreiter,

seit 2013 (und davor natürlich auch) zahlt angelamerkel, nennen wir sie Person A, keine "Rundfunkgebühren". (Person A verbucht dies als guten Erfolg im Anbetracht der aktuellen Rechtslage.) Das übliche Spiel mit Bettelbriefen, Bescheiden, und abgelegtem Widerspruch nahm seither seinen Lauf.

Person A versicherte sich für dieses Spiel erstmalig in ihrem Leben bei einer Rechtsschutzversicherung und ging mit anwaltlicher Unterstützung bis hin zum Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Dieses ist nun am 15. Februar zu einem Urteil gekommen.

Dieses Urteil ist zugleich das Ende des Widerstandweges über die Gerichte bei Person A. Person A hat sich dafür entschieden, bei weiteren Bescheiden stets Widerspruch einzulegen und erst unter Vorbehalt beim Gerichtsvollzieher zu zahlen, um das System mit wenig weiterem Aufwand zu stören. Außerdem wird sich Person A mit den Strategien von rundfunk-frei auseinander setzen.

Jetzt aber zum angehängten, geschwärzten Beschluss. Folgende Themen werden darin behandelt:

- Ist der Adressat der Bescheide deutlich? Behörde oder Beitragsservice oder beide?
- Ist der Säumniszuschlag zulässig
- Ist es fair, den Beitrag nach Wohnung zu zahlen (Single VS Familie oder WG)
- Und der Klassiker: Ist der Beitrag eine Steuer oder was ist er eigentlich?

Ich wünsche ein schönes Wochenende und danke noch einmal herzlich für die vielen wertvollen Informationen, die mir bei meinen Widersprüchen sehr geholfen haben. Außerdem sind die vielen Aktionen und das "Wir-Gefühl" im Forum ein echter Moral-Booster gewesen.


Edit DumbTV:
Neues PDF des Urteils mit per OCR ergänztem (kopierbaren) Text.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2019, 21:26 von DumbTV«

o
  • Beiträge: 1.564
Nichts Neues (leider), aber mal gut zu wissen, die Antworten auf die Fragen mal nicht von unrechtsfähiger Seite erfahren.

Folgende Themen werden darin behandelt:

- Ist der Adressat der Bescheide deutlich? Behörde oder Beitragsservice oder beide?
Ja. Dieser Angriffspunkt ist in Köln endlich angekommen.


- Ist der Säumniszuschlag zulässig
Ja.

Denn man kann nach RBstV §10 Abs. 4 gezahlte Beiträge zurückfordern. Es gibt also einen Weg, den Säumniszuschlag "einzusparen".

Hat eigentlich irgendjemand diesen Weg beschritten?

Man hat also bisher nur die Bettelbriefe bekommen und verlangt nun Geld zurück gemäß obiger Rechtsstelle. Was kommt dann von der LRA für ein Briefchen? Ist das dann rechtsmittelfähig?


- Ist es fair, den Beitrag nach Wohnung zu zahlen (Single VS Familie oder WG)
Da man aus dem verlinkten PDF (das wohl ursprünglich eine Graphikdatei war) nicht Textstellen* herauskopieren kann, sei auf Seite 6 des Urteils verwiesen. Ohne Benennung einer anderen(!) Rechtsstelle dichtet sich der Einzelrichter etwas von Praktikabilität und Vorteilsgerechtigkeit  zusammen, und der Textabschnitt kommt mir in Wortwahl und Stilistik sehr bekannt vor und sieht sehr nach Abschreiben einer Textvorlage aus. Tucholke & Co. wird schon erwähnt, da oder woanders ist diese Textvorlage sicherlich leicht zu verorten. Der Verdacht, dass der Beklagte Prozessbetrug begangen hat, ist aber bestimmt zu stark gedacht.

- Und der Klassiker: Ist der Beitrag eine Steuer oder was ist er eigentlich?
Eine Vorzugslast. Das wird zwar von der Fachwelt nicht akzeptiert, ist den Juli-Senatoren in Karlsruhe aber egal gewesen.


Ich wünsche ein schönes Wochenende und danke noch einmal herzlich für die vielen wertvollen Informationen, die mir bei meinen Widersprüchen sehr geholfen haben. Außerdem sind die vielen Aktionen und das "Wir-Gefühl" im Forum ein echter Moral-Booster gewesen.
Weiter so! Diese mutmaßlich ersten Erfahrungen sind sehr wichtig für Dich als Engagierter/m. Die Rechtsschutzversicherung hat interessanterweise sogar mitgemacht. Und es ändert sich jeden Monat etwas. Vielleicht ist die Moral nunmehr so sehr geboostet, dass weitere, schärfere Schritte unternommen werden.

(Aber denke gerichtskostenmäßig stets auch an Dich selbst! Niemand hier will, dass sich jemand wegen GEZ in Armut stürzt.)


* Es ist nun ein PDF bereitgestellt mit kopierbarem Text.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2019, 21:41 von DumbTV«

i
  • Beiträge: 10
Danke für die Informationen hier.
Eine fiktive Person A hätte nämlich hypothetisch auch einen Widerspruch zu einem Festsetzungbescheid verfasst, in dem sie nahezu 1 zu 1 die gleichen Gründe anführte. Auch in diesem fiktiven Fall wäre der WDR die LRA. Person A denkt anhand der anscheinenden Aussichtslosigkeit eines nun daran den fälligen Beitrag zu zahlen, auch wenn er als Geringverdiener danach nahezu keine Rücklagen mehr besitzt. Eine zusätzliche Belastung durch eine abgewiesene Klage könnte er aber auch nicht finanzieren. Zudem ja auch noch viel Zeit und Nerven hinzukämen.

Im Geiste zwar vereint, aber man muss leider auch wissen, wann ein Kampf gegen einen übermächtigen Gegner und ein offenkundiges partielles Unrechtssystem keinen Sinn ergibt. Insofern war dieses Urteil für mich eher leider das Gegenteil eines Moral-Boosters. Auch wenn ich natürlich auch den Zusammenhalt hier im Forum und das Forum selbst als Anlaufstelle für Informationen und weitergehende Aktionen sehr loben muss.


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  • Beiträge: 52
Hi iacobus_maior,

den Widerspruch kannst und solltest du auf jeden Fall abschicken und die Ablehnung deines Widerspruchs abwarten. Bis dann irgendwann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, kannst du ebenfalls abwarten. Das kostet dich nur wenige Euros Mahngebühren und stört das System empfindlich. Im Forum gibt es hierzu eine Menge Infos.

Gib nicht auf und bleib frohen Mutes. Viel Erfolg!


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C
  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Im Geiste zwar vereint, aber man muss leider auch wissen, wann ein Kampf gegen einen übermächtigen Gegner und ein offenkundiges partielles Unrechtssystem keinen Sinn ergibt. Insofern war dieses Urteil für mich eher leider das Gegenteil eines Moral-Boosters.

Keiner der User hier im Forum oder der zahlreichen Rundfunk(beitrags)-Kritiker da draußen, die das Forum vermutlich nicht einmal kennen, wird alleine etwas gegen unseren diesen Milliarden-Medien-Molloch etwas ausrichten können.
Alle geeint hingegen schon.
Der örR steht in der öffentlichen Diskussion, wie nie zuvor.
Dies nicht zuletzt auch Dank Dir und Deines Protests  ;)


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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G

Gee

  • Beiträge: 33
Hi angelamerkel,

ist Person A bei der Ungleichbehandlung auch auf folgende Punkte eingegangen?

- Wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen
- Grundsätze bei Typisierungen bei Benachteiligung von Personen
- Diskriminierung von Alleinlebenden – insbesondere von alleinlebenden Frauen (wenn Person A eine Frau ist)

Siehe Beitrag v. 11.04.2018 unter:
Klagen und deren Inhalte im Überblick [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg170140.html#msg170140

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 16:23 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.452
Mir sind beim Querlesen des Urteils zwei Dinge aufgefallen:

1. Die Klage bzw. das Urteil bezieht sich "nur" auf den Zeitraum von 08/2014 bis 10/2017 für den es einen Festsetzungsbescheid mit der Summe der zu zahlenden sogenannten Rundfunkbeiträge von 694,34 € gab. Der Kläger wohnt jedoch bereits laut Urteil seit 02/2013 in streitgegenständlicher Wohnung.

Wurden die hier nicht behandelten Rundfunkbeiträge 02/2013 bis 07/2014 in einem anderen Vorgang behandelt oder sind diese ggf. "vergessen" worden und nun verjährt?

2. Der Streitwert wurde auf 694,34 € festgesetzt. Das entspricht den streitgegenständlichen Rundfunkbeiträgen von 08/2014 bis 10/2017. Die Streitwertfestsetzung erfolgte mit Verweis auf:

Zitat von: Urteil 15.02.2019
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.

Siehe dazu:
Streitwerterhöhung d. Berücksichtigung d. Rf-Beiträge für 3 zukünftige Jahre
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30124.0

Das würde in diesem Fall jedoch einen Streitwert von bedeuten: 694,34 € + 630 € = 1324.34 €

Hat der Richter sich hier verrechnet oder etwas übersehen? ;)

Oder habe ich hier etwas übersehen oder missverstanden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 16:24 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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Lev

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@ DumbTV

Die 694,34 € Streitwert sind bestimmt korrekt! 
Ich kann mir gut vorstellen, dass dir die Antwort nicht genügt.  :laugh:  Doch anhand deiner Formulierung kann man erkennen, dass es hier nur ein kleines Missverständnis gibt.

1. Die Klage bzw. das Urteil bezieht sich "nur" auf den Zeitraum von 08/2014 bis 10/2017...

- Die Klage bzw. das Urteil, steht nicht wesentlich mit dem Zeitrahmen der Schuld in Verbindung.
- Klage und Urteil setzen sich zunächst nur damit auseinander, ob deine Rechte verletzt wurden oder nicht.


Das andere hast du natürlich völlig richtig wiedergegeben. Die Festsetzung des Streitwertes, richtet sich in einem Prozessverfahren an die Einreichung der Klage, den Antrag, oder die Rechtsmittelschrift. In diesem Fall war es der Widerspruchsbescheid, der den Zeitraum von 08/2014 bis 10/2017, mit 694,34 € festsetzte.

Weiter hast du erkannt, dass der Streitwerte nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.
Zitat
D.h. >>>   (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. <<<
Und dann einfach einen Punkt machen.  :)

D.h. das Verwaltungsgericht kümmert sich im Schwerpunkt um das Recht.  Die dazugehörige Schuld bzgl. der Rundfunkabgabe ist ja i.d.R. jedes Quartal eine andere.
Ist der Sachverhalt einmal rechtlich geklärt, dann ist das beitreiben der Schuld die Aufgabe anderer Behörden bzw. Gerichte (Vollstreckungsgericht).

Lev

P.S. Sorry wegen der Rechtschreibung (LRS)


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@Lev: Danke

Der Verweis auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes alleine bedingt noch keine dort vorgesehene mögliche Streitwerterhöhung. Erst bei Einbeziehung von Satz 2 wäre dies gegeben. Der Richter hat in diesem Fall also keine Streitwerterhöhung vorgenommen und damit die Verfahrenskosten für den Kläger nicht unnötig (und nicht nachvollziebar) in die Höhe getrieben. Wobei die Anwendbarkeit der Streitwerterhöhung im Falle von sogenannten Rundfunkbeiträgen kontrovers gesehen wird. Siehe den oben verlinkten Thread.

Bleibt noch Punkt 1.


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Georg Christoph Lichtenberg

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Lev

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Bleibt noch Punkt 1.

Nicht wirklich!  :laugh:
Hier verhält es sich wahrscheinlich ähnlich. Wie lange die Klägerin in der Wohnung lebt, hat mit der Festsetzung des Streitwertes zunächst mal nichts zu tun.
Für die Festsetzung des Streitwertes bleibt vermutlich die bezifferte Geldleistung des Widerspruchsbescheides relevant.  (Also der Zeitraum von 08/2014 bis 10/2017 und die festgesetzten 694,34 €.)

Ergo: Wer mehr bezifferte Widerspruchsbescheide ins Feld führt, kann wahrscheinlich davon ausgehen, dass der Streitwert sich erhöht.  :o

Lev


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Ganz genau!
Kurz zur Aufklärung: Abgesehen vom bekannten Bescheid aus dem Urteil gibt es zwei weitere Bescheide, gegen die natürlich umgehend Widerspruch eingelegt wurde:
04.07.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 277,70 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)
01.08.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 61, 94 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)

Plus der bekannte Bescheid aus dem Urteil:
02.11.2017: Festsetzungsbescheid: 694,34 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)

Person A geht davon aus, dass nach dem Urteil die übrigen Bescheide nun auch weiter vom BS "bearbeitet" werden.


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Danke für die Aufklärung.

Also wurden die Rundfunkbeiträge für 02/2013 bis 07/2014 mit früheren Bescheiden von der LRA eingefordert.

In den bisher bekannten Fällen hat die LRA immer alle (früheren) Bescheide und zugehörige Widersprüche zusammen mit einem (Sammel-) Widerspruchsbescheid "beantwortet".

Es sind Fälle bekannt in denen die LRA bis zu 6 Widersprüche auf eine gleiche Anzahl Festsetzungsbescheide mit einem (Sammel-) Widerspruchsbescheid behandelt hat.

Ungewöhnlich ist auch, das in diesem Fall erst der neuere Widerspruch auf den neueren FB (11/2017) mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet wurde. Die älteren Widersprüche dagegen noch unbeantwortet sind.

Aus diesem Grund die gestellte Frage in Punkt 1.


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So, als Nachtrag, auch wenn zwischendrin weitere Posts kamen, mein Senf nochmals.

Vielen Dank an Angie und dumbTV für die Mühe, pastebare pdf's erstellt zu haben. :D

Dann kann ich eine der Fragen etwas besser "beantworten".

- Ist es fair, den Beitrag nach Wohnung zu zahlen (Single VS Familie oder WG)

Der Einzelrichter schreibt hierzu auf S. 6:
Zitat
Der Beitragstatbestand des "lnnehabens einer Wohnung" ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts landesweit nahezu vollständig mit Empfangsinsbesondere mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt nicht gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, das den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Erhebung von Vorzugslastenkonkretisiert. Danach muss der Finanzbedarf, der durch eine Vorzugslast gedeckt werden soll, grundsätzlich nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden. Da es unmöglich ist, den individuellen zeitlichen Umfang des Rundfunkempfangs, d.h. die Seh- und Hörgewohnheiten der Nutzer, festzustellen, hätten die Landesgesetzgeber einen einheitlichen Rundfunkbeitrag für jeden erwachsenen Bewohner festlegen können ("Pro-Kopf-Beitrag"). Der stattdessen gewählte Wohnungsmaßstab führt dazu, dass die Höhe des individuellen Rundfunkbeitrags von der Zahl der erwachsenen Bewohner einer Wohnung abhängt. Je größer die Zahl, desto geringer der Beitrag für den einzelnen Bewohner. Die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen zu Lasten von allein lebenden erwachsenen Personen und Inhabern
mehrerer Wohnungen sind noch vom Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt, weil dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung erhebliches Gewicht zukommt. Es handelt sich um ein Massengeschäft mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe.

Das ist ein Zusammenschrieb der Rnn. 46-51 aus dem Urteilstext BVerwG 6 C11.16
(fliegt im WWW als Teil der Datei MMV17-103_compressed.pdf herum, die noch wesentlich mehr enthält [35.4 MB!]).

Dass der og. Text eher abgeschrieben (Framesprech: "paraphrasiert") als wirklich kreativ in Düsseldorf erstellt wurde....diese Mutmaßung wird durch ein feines Wörtchen geweckt wie nachfolgend hervorgehoben:
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 abschließend geklärt, dass
der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form jedenfalls für Inhaber einer Erstwohnung -
wie den Kläger - verfassungsgemäß ist

Mit dem "jedenfalls"-Text identifiziert sich der Richter wohl mehr als mit seiner Paraphrase zur Gesamtschuldnerschaft.

Mit meinen Posts möchte ich dazu beigetragen haben, aufzuklären, inwieweit die vier eingangs gestellten Fragen in Düsseldorf beantwortet wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 18:09 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.564
Frage an unsere Bundeskanzlerin:

Setzt der Bescheid
01.08.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 61, 94 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)
auch Beiträge fest, die schon mit dem Bescheid
Zitat
04.07.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 277,70 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)
hätten festgesetzt werden können?

Dann könnte der Säumniszuschlag, der am 04.07.2014 erhoben wurde, unzulässig sein; dazu gibt es oberlandesgerichtliche Urteile.



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K
  • Beiträge: 810
Zitat
Die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen zu Lasten von allein lebenden erwachsenen Personen und Inhabern mehrerer Wohnungen sind noch vom Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt, weil dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung erhebliches Gewicht zukommt. Es handelt sich um ein Massengeschäft mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe.

Diese Argumentation würde umso mehr rechtfertigen, die Sozialversicherungsbeiträge, zu denen der Rentenversicherungsbeitrag, der Krankenversicherungsbeitrag, der Pflegeversicherungsbeitrag, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, die Umlagebeiträge sowie der Unfallversicherungsbeitrag zählt, als "Arbeitsplatzbeitrag" pauschal, also ohne Rücksicht auf das Arbeitseinkommen, zu erheben, weil es sich dabei um einen einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung eines Massengeschäfts mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe handelt.

Diese Argumentation ist so genial, dass man sich fragen muss: "Warum machen wir uns überhaupt so viel Arbeit? Wieso sind wir da eigentlich nicht schon viel früher drauf gekommen?"


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