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Autor Thema: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung - "provozierter Verwaltungsakt"  (Gelesen 1559 mal)

  • Beiträge: 7.286
Einziges Zitat:

Rn. 24
Zitat
[...]Ein "provozierter Verwaltungsakt", der nur auf Betreiben des Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Nun können wir sagen, ein "provozierter Verwaltungsakt" sei dadurch entstanden, daß es der Rundfunknichtinterressent entgegen der Vermutung des Rundfunks unterlassen hat, sich bei diesem zu melden? Wäre also dann ein "provizierter Verwaltungsakt" durch Unterlassen einer erwarteten Handlung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2019, 01:08 von Bürger«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Nein, Unterlassen ist kein Betreiben. Das ist etwas aktives. Unterlassen ist ehr passiv. Betreiben meint n.p.M., der Bürger will, dass z.B. eine bestimmte Sache für Ihn erledigt wird, welche nicht durch ein Gesetz zwingend mittels Rechtsvorschrift vorbestimmt ist. Im Grund ist das beim Rundfunkbeitrag der Fall, das "Gesetz" sieht keinen Verwaltungsakt zur Veranlagung vor. Somit könnte jeder unmittelbar gegen das Zustimmungsgesetz klagen. Der gesetzliche Wille sieht offen sichtbar nur einen Akt vor, wenn nicht gezahlt wird. In dem Fall bliebe nur der Weg gegen den Bescheid. Es gibt kein Vollzugsakt, sondern nur eine Pflicht zur Zahlung, davon ist jeder Inhaber unmittelbar betroffen. Ein Vollzugsakt ist nur notwendig, wenn eine Person der Pflicht nicht nach kommt. Das Zustimmungsgesetz wirkt unmittelbar ohne speziellen Verwaltungsakt, durch welchen man erst betroffen sein könnte. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen -vielleicht war die falsch- die ersten Kläger auf den Weg durch die Instanzen zu schicken. Wohl wissend, dass es keinen Bescheid bedarf und diese Bescheide nur noch für den Vollzug eines Rückstands notwendig seien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 02:16 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
@PersonX

Wir haben 3 "Spielteilnehmer";
1x den Bürger, (bspw.), als natürliche Person;
1x die echte Behörde, (bspw.), in Form einer Stadtverwaltung, der offiziellen Repräsentation einer Gebietskörperschaft d. ö. R.;
und
1x dem BS als Teil eines LRA genannten Unternehmens im Sinne des Kartellrechts, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), wie zeitgleich auch einer nicht-staatlichen Organisation gemäß Art. 34 EMRK nach EGMR, (siehe Themen im Forum).

Jene Stelle, die den Verwaltungsakt provoziert, ist nicht der Bürger, sondern der BS als Teil der LRA, der so auftritt, als seien er und "seine" LRA mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Wir erinnern uns bitte daran, daß es zwischen einem Unternehmen und dem Verbraucher keinerlei Verhältnis der Über- oder Unterordnung hat.

Übrigens, nur so nebenbei; die Länder sind nicht befugt, "öffentliche Lasten" einzuführen, meint jedenfalls das BVerfG. ->

Rn. 144
Zitat
Die Regelung verstößt auch deshalb gegen das Grundgesetz, weil das Land Hamburg nicht befugt ist, die "öffentliche Last" einzuführen.
Wäre der Rundfunkbeitrag also eine "öffentliche Last", bedürfte er der Einführung durch den Bund.

BVerfGE 45, 297 - Öffentliche Last ***

Beschluß     
des Ersten Senats vom 10. Mai 1977     
- 1 BvR 514/68 und 323/69 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045297.html

*** In dieser Entscheidung geht es zwar primär um Enteignungsverfahren, aber es geht, einmal mehr, um die Kenntnisnahme des Umstandes, daß, wo das Bundesrecht vor ist, die Länder keine eigenenständigen Befugnisse haben.


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