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Autor Thema: Telemediengesetz -> Bundesrecht  (Gelesen 1600 mal)

  • Beiträge: 7.286
Telemediengesetz -> Bundesrecht
Autor: 20. Februar 2019, 16:59
Es hat ein Telemediengesetz des Bundes

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

wie es auch ein

Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/BJNR119000004.html#BJNR119000004BJNG000100000

des Bundes hat.

Das Telemediengesetz regelt gemäß § 1

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die

1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und

2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, empfangen werden.

Dieses Gesetz regelt als Bundesgesetz den Bereich der audio-visuelle Mediendienste auf Abruf, die mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten im Geltungsbereich der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste empfangen werden.

Wir haben hier also erst einmal die Gerätebindung, die Begriffe Nutzer im Gesetz, wie auch den Beleg, daß die audio-visuellen Mediendienste auf Abruf dem Bundesrecht unterstehen und damit der Landesgesetzgebung entzogen sind.

Wir alle hier im Forum wissen ja, daß Europa Rundfunk und Internet unterscheidet, weil es zwei unterschiedliche Übertragungstechniken sind, und via Internet nun einmal audio-visuelle Mediendienste auf Abruf tätig sind.

Wir alle wissen inzwischen auch, daß Europa zwischen der Bereitstellung einer Dienstleistung und dem Zugang zu dieser Dienstleistung differenziert.

Aus dem TKG, (wie oben verlinkt):

Zitat
§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
 (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.[...]

Zitat
§ 24 Getrennte Rechnungsführung
 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Ebenfalls sehr interessant:

Zitat
§ 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,

1. soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,

2. soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
1. die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

sind die Bauartvorschriften für Fernsehgeräte.

Damit dürften reine PC-Monitore schon mal rausfallen, die ja ohne angeschlossenen PC nicht sinnvoll betrieben werden können, denn der PC ist nun einmal kein Rundfunkempfangsgerät, und die einzelne Wohnung erst recht; sei es dadurch, daß sie über keine "Schnittstellenbuchse" verfügen oder erst gar keine Signale im Sinne der Definition dieses Gesetzes darstellen kann.

Ein Fernsehgerät ist also erst einmal grundsätzlich ein autark zu betreibendes Gerät?


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  • Beiträge: 7.286
Re: Telemediengesetz -> Bundesrecht
#1: 30. Mai 2019, 11:28
Evtl. wäre noch zu klären, was "unmittelbar" und "mittelbar" im Sinne des Gesetzes bedeuten soll? Das Gesetz selbst bietet hierfür keine Begriffsbestimmung.

Präzisiert wurden allerdings in §2 die Deutung der Wortkombination "audio-visueller Mediendienst auf Abruf"

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen6.sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Diensteanbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Diensteanbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden.
Es wurde hier also herausgestellt, daß der individuelle Abruf durch einen vom Nutzer selbst gewählten Zeitpunkt zwingend notwendig ist.


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