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Autor Thema: BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag - Normenkontrolle Vertragsgesetz  (Gelesen 1572 mal)

  • Beiträge: 7.255
Im Grunde eine sehr interessante Entscheidung, da sie ja auch auf landesrechtliche Staatsverträge anzuwenden ist; auf diese Entscheidung verweist das BVerfG in seiner 1. Rundfunkentscheidung, wie sie unter

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31167.0

auch bereits zitiert ist.

Die Normenkontrolle eines Vertragsgesetze darf bereits vor Verabschiedung des Regelwerkes einsetzen.

Mehr oder minder direkt wird auch darauf hingewiesen, daß der zugrundeliegende Vertrag die Vertragspartner bindet, (Rn. 59); von einer Bindungswirkung, bspw. dem Bürger gegenüber ist hier nicht zu lesen.

Rn. 46
Zitat
[...]Im Verfahren der Normenkontrolle [...] gibt es zwar einen Antragsberechtigten. Es kann aber keinen Anspruchsberechtigten geben, denn dieses Verfahren ist ein seinem Wesen nach von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung und dient lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes, nicht aber dem Schutze einer Rechtsstellung der Antragsteller.[...]

Rn. 53
Zitat
Für das Normenkontrollverfahren ist es ohne Bedeutung, ob das zu prüfende Gesetz materielle Rechtssätze enthält. Auch ein Gesetz, das keine Rechte oder Pflichten für den Staatsbürger begründet, ist der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG zugänglich.

Rn. 55
Zitat
1. Das Vertrags-Gesetz hat einen doppelten Charakter. Es stellt sich zunächst als Beschluß der gesetzgebenden Körperschaften dar, der den Bundespräsidenten ermächtigt, den Vertrag für die Bundesrepublik endgültig abzuschließen.[...]
Heißt also auf Landesebene, daß das Landesparlament, der Landtag via Zustimmungsgesetz dem Ministerpräsidenten die Genehmigung erteilt, diesen Vertrag zu ratifizieren.

Auch Rn. 55
Zitat
[...]Es hat weiterhin aber auch die Bedeutung, dem Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages die Geltung als innerstaatliches deutsches Recht zu verleihen (Transformation). Dies kommt besonders deutlich in der jetzt allgemein in den Vertrags-Gesetzen üblichen Vorschrift zum Ausdruck, wonach der Vertrag "mit Gesetzeskraft" veröffentlicht wird.[...]
Ok; das Zustimmungsgesetz hat also auch die Bedeutung, dem Vertrag die Geltung als Landesrecht zu verschaffen.

Wenn dieses aber besonders durch den Ausdruck "mit Gesetzeskraft" in den Zustimmungsgesetzen erfolgen soll, weil "in den Vertrags-Gesetzen übliche Vortschrift", so fehlt den Zustimmungsgesetzen zu den Rundfunkstaatsverträgen, jedenfalls im Land Brandenburg, die nötige Gesetzeskraft, da eben dieser Wortlaut "mit Gesetzeskraft" nicht in den Zustimmungsgesetzen enthalten ist.

Auch Rn. 55
Zitat
[...] Das Vertrags-Gesetz tritt üblicherweise am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dagegen wird der Tag, an dem der Vertrag selbst - völkerrechtlich und innerstaatlich - gemäß seinen Bestimmungen in Kraft tritt, später durch den Bundesminister des Auswärtigen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Nach Inkrafttreten des Vertrags-Gesetzes ist der endgültige Abschluß des Vertrages durch den Bundespräsidenten (Ratifikation) möglich. Der Zeitpunkt, von dem an der Vertragsinhalt als innerstaatliches deutsches Recht gilt, liegt - bei mehrseitigen Verträgen - immer nach der deutschen Ratifikation und jedenfalls nicht vor Eintritt der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages.

Rn. 58
Zitat
b) Auch der Zeitpunkt der Verkündung eines Vertrags-Gesetzes kann für die Zulässigkeit der Normenkontrolle nicht entscheidend sein. Im allgemeinen bildet bei Gesetzen die Verkündung den formalen Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens, nachdem ein für die materielle Geltung der Gesetzesnormen notwendiges Tätigwerden eines Verfassungsorgans nicht mehr in Betracht kommt. Soweit das Vertrags-Gesetz den Vertragsinhalt in innerstaatliches Recht transformiert, hat seine Verkündung die gleiche Bedeutung. Diese Funktion tritt bei Vertrags-Gesetzen aber zurück. Die Verkündung ist hier in erster Linie die notwendige Voraussetzung für den Akt, durch den das Wirksamwerden des Vertragsinhalts überhaupt erst herbeigeführt wird und auf den das Gesetzgebungsverfahren eigentlich hinzielt, nämlich die Ratifizierung. Das besondere dieses Vorgangs liegt darin, daß Verkündung des Vertrags-Gesetzes und Ratifizierung des Vertrages in der Hand desselben Verfassungsorgans, des Bundespräsidenten, liegen. Dies erfordert notwendig, daß der Bundespräsident die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Ratifizierung bereits prüft, bevor er das Vertrags-Gesetz ausfertigt und verkündet. Denn hierdurch bekundet der Bundespräsident, daß er an dem verfassungsmäßigen Zustandekommen des Gesetzes keine Zweifel habe. Er kann daher sinnvollerweise nach der Verkündung die Ratifizierung nicht bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht hinausschieben, da er dadurch zu erkennen geben würde, daß dennoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen.

Hier folgt die Fragestellung in die Runde, ob die Verkündung eines Vertrags-Gesetzes auf Länderebene überhaupt durch das Landesparlament, den Landtag erfolgen darf?

Rn. 59
Zitat
[...]Die Ratifizierung, also die Hinterlegung der vom Bundespräsidenten ausgefertigten Ratifikationsurkunde, stellt die für die Bundesrepublik in der Regel bindende vertragliche Willenserklärung dar. Nach dem derzeitigen Stand des Völkerrechts kann die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden, daß diese völkerrechtliche Bindung auch dann eintritt, wenn die Ratifikation unter Verletzung innerstaatlicher Verfassungsvorschriften zustande gekommen ist. Darüber, ob eine völkerrechtliche Bindung eingetreten ist, könnte kein deutsches Gericht, also auch nicht das Bundesverfassungsgericht, mit völkerrechtlicher Wirkung entscheiden. Es muß daher damit gerechnet werden, daß die Vertragspartner sich auf die völkerrechtliche Bindung berufen und damit vor einem etwa zuständigen internationalen Gericht obsiegen würden.

Rn. 61
Zitat
3. Hieraus ergibt sich, daß bei Vertrags-Gesetzen die Normenkontrolle schon vor der Verkündung zugelassen werden muß. Sie darf jedoch nicht einsetzen, bevor der für das Zustandekommen des Gesetzes entscheidende Vorgang, nämlich die Bekundung des Gesamtwillens der beiden gesetzgebenden Körperschaften, eingetreten ist. Es muß also der Bundestag das Gesetz verabschiedet haben, und die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates müssen gewahrt, das Gesetzgebungsverfahren (einschließlich eines etwaigen Verfahrens nach Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG) in dem Sinne abgeschlossen sein, daß das Gesetz nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf.
Heißt also in Bezug auf einen Staatsvertrag der Länder, daß die Ratifizierung, wo sie vorgesehen ist, nicht abgewartet zu werden braucht, um Verfassungsbeschwerde zu erheben und es auch nicht darauf ankommt, daß dieses Regelwerk bereits im jeweiligen Amtsblatt/Landesgesetzblatt publiziert worden ist?

BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag

Urteil     
des Ersten Senats vom 30. Juli 1952     
- 1 BvF 1/52 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001396.html


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Für mich stellt sich die Frage, ob es den Begriff: Vertragsgesetz im Landesrecht gibt?
Bei der Schnellsuche konnte ich nichts dergleichen finden, immer nur im Zusammenhang mit dem Bund.
Ich habe nur kurz gesucht. Vllt. gibt es das doch? Ein landesrechtliches Vertragsgesetz?

Für mich ist das vergleichbar mit : Länderfinanzausgleich.
Wie soll ein Land einen Länderfinanzausgleich machen, wenn nur ein Land beteiligt ist?

Könnte es sein, dass in den Verträgen, um die es geht auf Bundesebene, die Länder bereits beim konkreten Namen benannt sind. Dass dort drin zu lesen ist: Deutschland, Frankreich, Großbritannien ... ?


Eine Sache, die mir nicht eingehen will ist, dass ich mir schwerlich vorstellen kann, dass Verträge zwischen dem Bund und anderen Staaten geschlossen werden, die alleiniges, ausschließliches  Bundesrecht betreffen. Heißt, dass die anderen mit reinreden dürfen?
Auf z.B. völkerrechtlicher Basis und allgemeiner Basis allemal.

Rundfunk soll Landesrecht sein, aber die anderen 15 schreiben dem Freistaat Bayern vor, dass Bayern an Bremen und das Saarland Fronabgaben, die für Bayern sein sollen und mit Zwang eingetrieben werden, zu leisten hat.


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  • Beiträge: 7.255
Für mich stellt sich die Frage, ob es den Begriff: Vertragsgesetz im Landesrecht gibt?
Darauf kommt es nicht an, weil;

Rn. 61 - BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung bzw. hier "Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar"
Zitat
Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten.
Und wenn es entsprechend gilt, so ist die Kombination aus Rundfunbeitragsstaatsvertrag, bspw., und dem Zustimmungsgesetz dafür ein Vertragsgesetz, welches übrigens ersteinmal nur den Vertragspartner bindet, siehe Rn. 59 BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag im Eingangsbeitrag.

Siehe weiterhin auch:

Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30809.0

Zitat
Für mich ist das vergleichbar mit : Länderfinanzausgleich.
Den macht aber der Bund, und der soll hier bitte nicht diskutiert werden.

Zitat
Eine Sache, die mir nicht eingehen will ist, dass ich mir schwerlich vorstellen kann, dass Verträge zwischen dem Bund und anderen Staaten geschlossen werden, die alleiniges, ausschließliches Bundesrecht betreffen. Heißt, dass die anderen mit reinreden dürfen?
Der Schuh entwickelt sich aber umgekehrt; wir sind damit übrigens auch im formalen Ratifizierungsprozess.

0.) internationales Recht unterfällt immer der national alleinigen Gesetzgebungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland; Außenpolitik ist Bundesrecht bei Maßgabe der Bundestreue, (für Bund wie Land gleichermaßen), wenn national Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind;

Aber gerade auch in Sachen Rundfunk hat der Bund hier auf europäischer Ebene keine Chancen, wenn ihm hier 27 EU-Länder zwecks Realisierung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes entgegenstehen;

1.) zuerst steht der Vertrag/internationale Vertrag, der alle Vertragspartner mit Vertragsunterzeichnung bereits ab dem in diesem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt bindet, unabhängig davon, ob dieser Vertrag national mit dem Grundrecht übereinstimmen würde, siehe Rn. 59 BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag im Eingangsbeitrag.

2.) Erst dann folgt der nationale förmliche parlamentarische Ablauf; auch wenn das Parlament zum Staatsvertrag selbst nur "Ja" oder "Nein" sagen darf, bedarf es der Förmlichkeit wegen des vollständigen parlamentarischen Ablaufes, denn auch das Zustimmungsgesetz kann/könnte, bspw., landesspezifische Einschränkungen erhalten; das Regelwerk ist ja national wie auch wohl in den meisten anderen Ländern gemäß den Vorgaben des internationalen Vertragsrechts nur zusammmen gültig.

3.) Hier wären wir dann bei der Ratifizierung, die ja offenbar auch für Staatsverträge der Länder bindend ist, weil das Prozedere für Staatsverträge des Bundes "entsprechend" auch auf Landesebene anzuwenden ist?


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