Wenn ich wieder Zeit und Ruhe habe, lese ich dieses 5. Rundfunkurteil. Die von mir zitierten Urteile erlauben aber eine Einschränkung.
Die Rundfunkfreiheit sollte wie die Pressefreiheit sein. Wenn eine Rundfunkordnung, einen Auftrag festgelegt ist, wenn der Staat (nicht der einzelne Bürger!) die Pflicht hat, den öffentlich rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, dann darf der Staat nicht versuchen, durch die Finanzierung oder in sonstiger Weise die Sendungen zu beeinflüssen. Er darf aber über die Ordnung und Auftrag entscheiden: den Rahmen (Frame) setzen, und die Anstalten müssen sich daran halten.
Aus dieser Sicht kann die an Inflation indizierte Finanzierung vertretbar sein: Du kriegst das Geld, die Kaufkraft ist immer dieselbe, mach, was Du willst (innerhalb der Ordnung und des Auftrags). Und in einem Urteil las ich mal, dass das BVerfG keine Bedenken dagegen hätte. Aber hoffentlich äußert die Bundesbank bedenken. Indizierungen an Inflation, Zwangsabgaben, hohe Zwangsabgaben zu indizieren ist verhängnisvoll. Das weiß jeder, der nur ein bisschen Ahnung von Geldpolitik hat.
Man soll Rundfunkfreiheit und Finanzierungspflicht trennen. Die Bestandgarantie des öffentlich rechtlichen Rundfunks gibt es nicht, wenn es private Sender nicht gibt, es ist eine Erfindung des "Dualen Systems" und nicht ein Grundrecht der Rundfunkanstalten.