Bekanntlich wurden Personen, die Protestaktionen gegen den ÖRR durchführten, bereits polizeilich kontrolliert.
Ich bin nun auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gestoßen, dass man kennen sollte.
Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 72/2015 vom 8. Oktober 2015
Beschluss vom 24. Juli 2015
1 BvR 2501/13...
Die Feststellung der Identität einer Person durch Befragen und die Aufforderung, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zwar ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs verhältnismäßig gering, da die Identitätsfeststellung weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein begrenzt ist. Gleichwohl bedarf der Eingriff der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall. Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts - hier § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - sind die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen.
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Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-072.html