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Autor Thema: Antrag SN: Verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrag umsetzen ...  (Gelesen 1311 mal)

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Sächsischer Landtag
Drs 6/16605, 01.02..2019

Antrag der Fraktion DIE LINKE.

Thema: Verfassungsrechtlichen  Rundfunkauftrag  umsetzen  – Verhandlungen zur  Novellierung  des  MDR -Staatsvertrages  als  Chance  für  eine längst überfällige Reform des Mitteldeutschen Rundfunks nutzen!

Zitat
Der Landtag möge beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,

I.
den Landtag über den bisherigen Stand, die Gegenstände und Zielsetzungen von ihr geführter Verhandlungen und Gespräche mit den Regierungen des Landes Sachsen- Anhalt und des Freistaates Thüringen als den vertragsschließenden Ländern für eine grundlegende   Novellierung   des   MDR -Staatsvertrags   ausführlich   zu   unterrichten sowie  den  Landtag  rechtzeitig  in  die  weiteren  V erhandlungen  einzubeziehen  und hierbei   mit   dem   Landtag   das   Einvernehmen   zu   den   von   ihr   verfolgten , grundlegenden Verhandlungszielen herzustellen.

II.
die nachfolgend aufgeführten Schwerpunkte für eine längst überfällige, grundlegende Reform  des  Mitteldeu tschen  Rundfunk s    im  Zuge  der  weiteren  Verhandlungen  zur Novellierung des MDR -Staatsvertrags für den Freist aat Sachsen einzufordern und zu berücksichtigen:

1. die Präzisierung des Programmauftrags des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) für  ein  den  verfassungsrechtlichen  Anforderungen,  Aufgaben  und  Funktionen des     öffentlich -rechtlichen     Rundfunks     entsprechendes     i nhaltlich     und programmlich breites und vielfältiges Rundfunkangebot;

2. die   Erweiterung   des   derzeitigen   Programmauftrags   des   MDR   um   eine umfangreichere lokale und regionale Berichterstattung;

3. die Aufhebung der Festschreibung der Anz ahl der Hörfunkprogramme im MDR - Staatsvertrag;

4. die  Reduzierung  der  Frist  zur  Beantwortung  von  Programmbeschwerden  von zwei Monaten auf einen Monat;

5. die Gewährleistung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Rundfunkrats;

6. die     Übernahme     der     Regelungen     aus     dem     ZDF -Staatsvertrag     zur Ge ährleistung der Staatsferne der Gremien des Rundfunkrats;

7. die   Begrenzung   der   Amtsdauer   der   Mitglieder   im   Rundfunkrat   sowie   im Verwaltungsrat auf maximal drei Amtsperioden;

8. die  Offenlegung  der  Vergütungen  von  freien  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern sowie  E xpertinnen  und  Experten  ab  einem  Betrag  von  mehr  als  200.000  Euro im Jahr;

9. die   Gewährleistung   der   geschlechterparitätischen   Zusammensetzung   des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats;

10. die Erweiterung der Mitglieder im Rundfunkrat um V ertreterinnen und Vertreter : • der Sorbinnen und Sorben, • von Migrant *innen- und Flüchtlingsorganisationen, • der Studierendenschaften, • der Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderung • der  Vereine  und  Verbände  aus  dem  Bereich der  Gleichstellung von Menschen und Lebensweisen, • der Seniorinnen und Senioren, • aus dem Bereich von Kunst, Kultur und Film , • der Verbraucherinnen und Verbraucher;

11. die   deutliche   Absenkung   der   Grenzen   für   die   Gremienbeteiligung   des Rundfunkrats  bei  der  Übernahme  von  Verpflicht ungen  von  derzeit  5  Millionen Euro auf künftig 2 Millionen Euro;

12. die  Sicherstellung  der  Wahl  der  Intendantin  oder  des  Intendanten  in  alleiniger Verantwortung des Rundfunkrats;

13. den  Ausschluss  der  weiteren  Reduzierung  der  Zahl  von  journalistisch  tätigen fes ten sowie fest -freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDR; 

14. die  Ansiedlung  neu  zu  gründender  Tochterunternehmen  des  MDR  auf  dem Gebiet  des  Freistaates  Thüringen  zur  Gewährleistung  einer  nachhaltigen  und ausgewogenen Verteilung zwischen den vertragsschließenden Ländern;

15. die  Einführung  einer  staatsvertraglichen  Garantie  für  wirtschaftlich- finanziell ausgewogene    Vertragsbedingungen    und    für    eine    faire    Verteilung    der Verwertungsrechte   gegenüber   Unternehmen,   Urheberinnen   und   Urhebern sowie Leistungsschutzber echtigten bei der Vergabe von Aufträgen mit medialen Inhalten durch den MDR;

16. die  Gewährleistung  der  Geltung  und der entsprechenden Anwendung  des Bundespersonalvertretungsgesetzes    für    alle    beim    MDR    beschäftigten Personen,   einschließlich   der   in   einem   arbeit nehmerähnlichen Verhältnis beschäftigten Personen;

17. die   Ermöglichung   der   Einrichtung   eines   der   Praxis   beim   Westdeutschen Rundfunk  entsprechenden  Redakteursrats  durch  ein  Redakteursstatut  beim MDR;

18. die  Gewährleistung  der  Geltung  und der entsprechenden Anwend ung  des Bundesgleichstellungsgesetzes  bei  der  Sicherstellung  der  Gleichstellung  und Chancengleichheit von Frauen und Männern beim MDR.

Begründung:
Mit  seinem  Urteil  zum  seinerzeitigen  ZDF -Staatsvertrag  vom  25.  März  2014 1 stellte das   Bundesverfassungsgericht   unmissverständlich   wesentliche   Grundsätze   zur Gewährleistung  einer  verfassungskonformen  Zusammensetzung  der  Gremien  des ZDF  unter  den  Gesichtspunkten  der  Staatsferne,  des  Vielfaltsgebots,  der  Aktualität sowie  der  Gleic hstellung  auf.  Darüber  hinaus  wurden  mit  dem  „ZDF -Urteil“  weitere Anforderungen  formuliert,  mit  denen  die  Unabhängigkeit  und  Weisungsfreiheit  der Gremienmitglieder   sichergestellt   sowie   deren   Status   und   Rechtsstellung   näher ausgestaltet werden sollte.

Diese mit dem „ZDF -Urteil“ durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten neuen Grundsätze  gelten  seither  ausnahmslos  für  alle  öffentlich- rechtlichen  Rundfunk - anstalten  und  bedürfen  daher  einer  entsprechenden  normativen  Umsetzung  in  den jeweiligen    Rundfunkstaatsverträgen    und    den    dazu    zu    verabschiedenden Ratifizierungsgesetzen.

Ungeachtet dessen, dass inzwischen Rundfunkstaatsverträge anderer Bundesländer und  auch  der  ZDF -Staatsvertrag  zur  Stärkung  des  öffentlich- rechtlichen  Rundfunks sowie  zur  Sicherung  der  Angebotsvielfalt  im  Rundfunk  an  die  Vorgaben  des  oben näher  bezeichneten Bundesverfassungsgerichtsurteils  angepasst  worden  sind,  hält die  Staatsregierung  eine  dementsprechende,  zudem  verfassungsrechtlich  gebotene Novellierung  des  MDR -Staatsvertrags  in  der  laufenden  6.  Wahlperiode  nicht  für erforderlich.

An dieser Auffassung vermochte bislang ganz offensichtlich auch die aus Anlass und im   Ergebnis   des   „2.   Arbeitstreffens   der   Medienausschüsse   der   Landtage   von Sachsen,  Sachsen- Anhalt  und  Thüringen“  bereit s  am  21.  August  2017  von  den Vertreterinnen und Vertreter n der Medienausschüsse an die Landesregierungen der MDR -Länder gerichtete, gemeinsame öffentliche Erklärung nichts zu ändern.

Mit dieser gemeinsamen Erklärung wurden die Landesregierungen aufgefordert, den Landtagen  bis  zum  Ende  des  1.  Quartals  2018  einen  konkreten  Entwurf  zur Novellierung des MDR -Staatsvertrags mit der zentralen Zielsetzung vorzulegen, den MDR -Staatsvertrag noch im Jahre 2018 verfassungsrechtlich und medienpolitisch für die Zukunft fit zu machen.

Angesichts der hiernach bis heute beim Mitteldeutschen Rundfunk nicht umgesetzten verfassungsrechtlichen  Vorgaben  aus  dem  „ZDF -Urteil“  steht  nach  Auffassung  der Fraktion  DIE  LINKE  der  Landtag  – nicht  zuletzt  auch  in  Achtung  der  öffentlichen Erklärung  der  Mitglieder  seines  „Medienausschusses“  vom  21.  August  2017  (!)  – in der unmittelbaren politischen Verantwortung, von der Staatsregierung die Aufnahme bzw.  die  Führung  von  Verhandlungen  mit  den  Landesregierungen  Sachsen- Anhalts und Thüringens zur Novellierung des MDR -Staatsvertrags für eine längst überfällige verfassungs -   und   rundfunkrechtliche   Reform   des   Mitteldeutschen   Rundfunks einzufordern, mit der insbesondere die im Antragspunkt II. genannten Schwerpunkte im Staatsvertrag umgesetzt und vereinbart werden sollen.

Darüber hinaus soll die Staatsregierung den Landtag über den ggf. bereits erreichten Stand der Verhandlungen, die Verhandlungsgegenstände und Verhandlungsziele für eine  grundlegende  Novellierung  des  MDR -Staatsvertrags  ausführlich  unterrichten. Zudem   ist   es   nach   Auffassung   der   Fraktion   DIE   LINKE   geboten,   dass   die Staatsregierung  den  Landtag  rechtzeitig  in  die  weiteren  Verhandlungen  einbezieht und hierbei rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Landtag zu den von ihr verfolgten grundlegenden Verhandlungszielen herstellt.


1. vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 - Rn. (1- 135), „ ZDF -Urteil “,  BVerfGE 136, 9 – 68; ( https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bv f000111.html ).
Download des Originaldokuments (pdf, ~170 kb)
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_art=Drs&dok_nr=16605&leg_per=6

Alternativ-Download im Anhang


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