In dieser Entscheidung geht es um die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; da hat es ja diese Jahresfrist. Das BVerfG sagt nun, daß dieses Jahresfrist bei jeder Änderung eines Gesetzes erneut beginnt.
Die Kernaussage dieser Entscheidung ist:
Rn.19 - BVerfGE 74, 69 - Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde[...]Diese Frist wird erneut in Lauf gesetzt, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm eindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gibt (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]).[...]
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;