Ja, der unbescholtene Streamer, der völlig unschuldig seinem Hobby nachgeht und mit anderen in der (Teil-)Öffentlichkeit (mit Hilfe einer Streaming- und Interaktionsplattform) in Interaktion tritt, soll dafür eine Lizenz benötigen, nur weil der Rundfunkbegriff (unzulässig?) ausgedehnt wird/wurde.
Der einzige Grund, weswegen der Streamer ins Raster fällt, ist, dass er wiederkehrend seinem Hobby nachgeht. Er hat nicht einmal einen geregelten Sendeplan, geschweige denn ein Massenpublikum.
Der einzige Aspekt, der hier mit dem neuartigen Rundfunkbegriff überlappt, ist der "lineare" Live-Aspekt. Das Ganze hat mit Rundfunk nichts zu tun: Es hat eine interaktive Komponente, die dem Rundfunkbegriff vollständig abgeht. Es ist eher eine Art Telefonkonferenz.
Wenn das Streamen und Interagieren mit Hilfe des Internets lizenzpflichtig wird, weil der Rundfunkbegriff (unzulässig?) erweitert würde/wird,
Wenn die Rundfunkfreiheit, die mit Lizenzpflicht belegt ist, und die Definition dessen, was Rundfunk ist, sich auf völlig normales Verhalten im Informationszeitalter (basierend auf dem Wandel der Technik) erstrecken soll,
Dann wird der Rundfunkbegriff überdehnt,
Dann wird Rundfunkfreiheit zu allgemeiner Meinungsfreiheit.
Und allgemeine Meinungsfreiheit zu Rundfunkfreiheit.
Hier kollidiert das überdehnte Rundfunkrecht mit Grundrechten, die (noch) allen zustehen bzw. wenn der Rundfunkbegriff ausgedehnt wird auf normales Verhalten in freiheitlich-demokratisch grundgeordnetem Land, dann müssen die Freiheitsrechte siegen.
Es kann nicht sein, dass durch die Überdehnung des Rundfunkbegriffes, normale Freiheitsrechte entzogen werden und Auflagen abseits des Strafrechts auferlegt werden.