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Autor Thema: Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR  (Gelesen 21141 mal)

  • Beiträge: 883
Dann mal blöd nachfragen, ob der alte Bescheid aufgehoben wird.
Wenn (nachträglich) ja, dann wären weitere Forderungen von annodunnemal verjährt und könnten mit Einrede der Verjährung abgewehrt werden...
Die Idee ist vernünftig. Wann muss man aber der Verjährung widersprechen? Sofort, oder - sonst wird der Bescheid ja rechtskräftig. Die Gefahr besteht also, dass die den Braten riechen...
Auf eine "schnelle Nachfrage" wiederum, wird man wohl kaum "schnell" einen Aufhebungsbescheid bekommen - und der Wert irgendwelcher formlosen Aussagen ist zweifelhaft...
Um an der Idee festzuhalten, vielleicht diese Vorgehensweise: Erstmal Widerspruch einlegen und die Begründung an die Antwort auf die Frage nach den alten Bescheiden koppeln."
"Ich widerspreche dem Bescheid zunächst. Ich ziehe den Widerspruch später zurück oder reiche eine Begründung nach sobald Sie mir erklärt haben, was mit dem Bescheid von xxxx ist. Ich bitte um Mitteilung, ob der durch den neuen Bescheid ersetzt wird. Stellen Sie mir andernfalls bitte einen berichtigten Bescheid aus."
Vielleicht fressen die ja die "Ersetzungsfinte". Wenn nicht, besteht noch immer die Chance, dass weitere Zeit ins Land geht und statt dem alten, der aktuelle Bescheid ersetzt wird und auch wieder Forderungen verjähren.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

H
  • Beiträge: 583
Wann muss man aber der Verjährung widersprechen? Sofort, oder - sonst wird der Bescheid ja rechtskräftig. Die Gefahr besteht also, dass die den Braten riechen...

Hallo,

zunächsteinmal darf ein Gläubiger auch verjährte Forderungen per Bescheid festsetzen; die Einrede der Verjährung muss aktiv vom Schuldner erhoben
bzw. eingelegt werdden.

Ich würde doe Einrede der Verjährung sofort einlegen, wenn ich feststelle, dass der Gläubiger eine (verjährte) Forderung gegen mich behaupet.

Dass kann bei einer Mahnung sein, das kann aber auch bei der Ankündigung der Festsetzung der Forderung sein.

Nur würde ich diese Einrede einlegen, sobald der Gläöubiger erkennbar mir gegenüber die (verjährte) Forderung geltend macht.

Sollte diese Forderung ungeachtet meiner Verjährungseinrede per Bescheid festsetzen, würde ich diesem gegenüber Einspruch einlegen, und im Falle der Nichtbeachtung meiner Verjährungseinrede die gerichtlche Entscheidung forcieren.

Grüße
Adonis



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g
  • Beiträge: 74
Person A hat nach Widerspruch
nunmehr folgenden Widerspruchsbescheid erhalten

doppelt festgesetzte Beiträge 2014 werden zurückgenommen

(verjährt festgesetzte)  Beiträge aus 2015 werden zurückgenommen und ausgebucht

Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung wird zurückgewiesen

ansonsten wird Widerspruch (mit Textbausteinen) zurückgewiesen.

Damit bleibt noch übrig:

Rechtzeitig festgesetzte Beiträge von 2014 soweit noch nicht bezahlt
Beiträge ab 2016
Säumniszuschläge ca. 40.- (müßte eigentlich etwa 2.- weniger sein nach der Neuberechnung aber darüber streite ich mich nicht)

Werde Ratenzahlung beantragen (nach Mitteilung von Leidensgenossen schon möglich ab 8.-bzw 15.- je nach Höhe der Forderung
 wenn auch aktuelle Beiträge bezahlt werden und noch keine Vollstreckung erfolgt ist)


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Z
  • Beiträge: 1.526
Wenn mit dem Widerspruchsbescheid erstmalig der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt wurde, so handelt es sich doch um erstmalige Bescheidung der Ablehnung. Dann kann man diesbezüglich Widerspruch einlegen, ohne klagen zu müssen.
Gegen den Rest kann man klagen oder den Betrag nicht per Ratenzahlung abstottern, wie beabsichtigt (unter der Voraussetzung, daß man aktuelle Rundfunkbeiträge löhnt, wer will das schon), sondern in den Sparstrumpf tun und auf die Vollstreckung warten.
Denn je nach Vollstreckungsstelle kann man ja noch ein bißchen Zeit rausschinden, erst recht, wenn der Widerspruch auf die erstmalige Bescheidung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung (was man jetzt schreiben muß) noch eine Weile bei der Rundfunkanstalt vor sich hinschmort. Dem Vollstrecker kann man damit eventuell abwimmeln, weil ja über den Widerspruch noch nicht abschließend beschieden wurde, soweit die Theorie.
Ansonsten kämen halt die Vollstreckungskosten dazu, sind aber nur vielleicht 2 Rundfunkbeiträge.
Das bedeutet, daß man das zukünftig vollstreckbare Geld schneller zusammenhat (weil man ja die aktuellen Rundfunkbeiträge "spart" bzw. seine Bezahlung in weite Zukunft schiebt).


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gratulation zur erfolgreichen Verjährung bis 2015.
Vorsorglich wird auf das Thema "vollautomatisiert erlassener Festsetzungsbescheide ohne Zulassung wegen fehlender Rechtsvorschrift" hingewiesen.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass im Widerspruch auf Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung und in einer Klagebegründung auf die fehlende Rechtsvorschrift hingewiesen worden sein könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2019, 14:58 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß wird auf folgenden Thread hingewiesen:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Es scheint, dass der Hessische Rundfunk ein Problem mit der "Beitragsgerechtigkeit" und der aktuellen Gesetzeslage hat.

Der Hessische Rundfunk verschickt Schriftstücke mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid". Diese Schriftstücke sollen verjährte Forderungen enthalten, die spätestens in anhängigen Gerichtverfahren aufgehoben werden. Hierbei könnte die Frage (z.B. in einer kleinen Anfrage an die hessischen Landesregierung in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht des HR) gestellt werden, wie der Hessische Rundfunk die Einhaltung der Beitragsgerechtigkeit garantiert und wieviele verjährte Forderungen, mit genauer Jahresangabe, versendet worden sind und wieviele Schriftstücke mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" aufgehoben worden sind. Zusätzlich könnte die Frage gestellt werden, wieviele Schriftstücke mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" wurden aufgehoben, weil diese ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind (auch hier mit entsprechender Jahresangabe).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2023, 21:36 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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