@pinguin: Ich brauche da gar nicht reinzuschauen: Die Aufteilungsmöglichkeit einer Gesamtschuld muss gegeben sein, wenn das Gesetz sie aus "Gründen" einer Personenmehrheit auferlegt, ohne deren Willensbekundung dazu abzuwarten. > Vertrags- bzw. Vereinigungsfreiheit! (Grundrecht) §44 verweist auf §268 Aufteilungsmöglichkeit. Die Verlinkung ist jedoch gut, da man so nicht mit Grundrechten argumentieren muss, was Gerichten oft schwerfällt, zu akzeptieren.
@hankhug: Die Verwaltungsvereinfachung ist für mich ganz klar nur ein vorgeschobener Grund, damit die Vollstreckungsstellen ja nicht mit komplizierten Sachverhalten wie Schuldnermehrheiten konfrontiert werden. Die Vollstreckungsstellen sollen - genauso wie die Bürger - denken, es sei alles "fast" dasselbe wie vor 2013.
Ich hatte schon bei der Kasse.Hamburg nachgefragt, ob sich dort keiner wundere, warum nur Alleinwohnende (Einzelschuldner) vollstreckt werden. Immerhin besteht Hamburg statistisch aus mehr Mehrpersonenwohnungen als Singlewohnungen. Die Antwort: Wir werten keine Statistiken aus, wir vollstrecken nur in Amtshilfe. Alles davor ist Sache der zuständigen Verwaltungsstelle.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)