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Autor Thema: Gesetzliche Präzisierung des öffentl. Rundfunkauftrags statt Beitragsindexierung  (Gelesen 1115 mal)

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Ein neuer Aufsatz zum Rundfunkbeitrag ist in einer Fachzeitschrift erschienen:

Gesetzliche Präzisierung des öffentlichen Rundfunkauftrags statt Beitragsindexierung
von Geschäftsführendem Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages,
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Berlin/Osnabrück


in:  Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL), Band 133, Heft 21, 2018, Seite 1398-1402.

Zum Überblick der öffentlichen Bibliotheken, welche den Jahrgang der Zeitschrift in ihrem Bestand führen geht es hier:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1040476651



Mehr Informationen zum Autor u.a. unter
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-G%C3%BCnter_Henneke

Zitat
Hans-Günter Henneke wirkt in zahlreichen staatlichen und öffentlichen Gremien mit [...] Von Juli 2002 bis Juni 2012 war er Mitglied im ZDF-Fernsehrat und in dessen Präsidium und dabei in den letzten Jahren Vorsitzender des Ausschusses für Telemedien und Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Finanzen, Investitionen und Technik. Diesem Gremium gehört er seit dem 1. Juli 2017 erneut an. Vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 gehörte er dem 14-köpfigen ZDF-Verwaltungsrat an, war von Juli 2012 bis Ende 2014 Vorsitzender von dessen Finanzausschuss und von Januar 2015 bis Juni 2017 Vorsitzender des Investitionsausschusses sowie seit 2013 Mitglied des Personalausschusses. Wegen vermeintlicher "Staatsnähe" kandidierte er 2017 für den Verwaltungsrat nicht erneut.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 20:03 von Bürger«

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Der Aufsatz diskutiert insbesondere das derzeit häufig genannte Modell einer automatischen Indexierung des "Rundfunkbeitrags" und scheint sich demgegenüber eher kritisch zu positionieren.

Hier einige Zitate. Einleitend heißt es:
Zitat
Nachdem das BVerfG mit Urteil vom 18.07.2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags i. w. bestätigt hat, stellt sich für die Beitragsperiode ab 2021 rechtspolitisch die Frage, ob und wie ein weiterer Anstieg des Rundfunkbeitrags durch gesetzgeberische Maßnahmen abgemildert oder sogar verhindert werden kann. Im Nachfolgenden wird aufgezeigt, dass insoweit eine Modifikation des gesetzlich bestimmten Auftrages der Rundfunkanstalten erforderlich wäre.



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Die Ausgangslage umschreibt der Autor folgendermaßen:
Zitat
Was soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Zukunft für wen zu welchen Kosten leisten? Diese Frage wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern diskutiert, wobei die Rahmenbedingungen für Veränderungen in Deutschland historisch bedingt ganz besondere sind, was bei der Debatte nicht außer Acht gelassen werden darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 20:14 von Bürger«

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Höchst fragwürdig ist die Einschätzung zum skandalösen "Bruderurteil", welche der Autor in der Rubrik "Zentrale Vorgaben des BVerfG" auf Seite 1400 (unter Punkt III. 3.) vornimmt:
Zitat
Mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2018 steht endgültig fest, dass die Rundfunkabgabe als Beitrag zu qualifizieren und im Wesentlichen verfassungskonform ausgestaltet worden ist und die maximale individuelle Beitragshöhe von 17,50 € monatlich angesichts der vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seinen vielfältigen Programmangeboten und der von ihm angesichts neuer Kommunikationstechnologien weiterhin und sogar verstärkt ausgeübten Sichtungs-, Gewichtungs- und Bewertungsfunktion nicht unangemessen hoch ist, juristisch gesprochen dem Äquivalenzprinzip entspricht.

Das bestätigt die verheerende Wirkung des "Bruderurteils", da nun alle stromlinienförmigen Staatsdiener meinen, sich auf die Rechtskonformität berufen zu können ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 20:52 von Bürger«

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Interessant ist dieser Aufsatz dennoch, weil er zeigt, dass selbst bei denjenigen Funktionären, welche dem ÖRR nahe stehen, ein Bewusstsein vorhanden ist, dass weitere Beitragserhöhungen - und auch das Modell einer automatischen Beitragsindexierung - die künftige Akzeptanz des Zwangsfunks weiter untergraben dürften.

Angesichts dier drohenden Beitragserhöhung oder der Schwierigkeit, den gegenwärtigen Zwangsbeitrag wenigstens auf seiner derzeitigen Höhe von 17,50 stabil halten zu können, sieht der Autor nur eine Möglichkeit:
Zitat
Der Gesetzgeber muss nach entsprechenden parlamentarischen Beratungen den öffentlichen Auftrag so präzisieren, dass er einerseits der gebotenen Entwicklungsoffenheit im digitalen Zeitalter Rechnung trägt, andererseits aber aus dem bisherigen Angebot das womöglich zwar noch Funktionsentsprechende, aber nicht mehr Funktionsnotwendige identifiziert, sodann vom öffentlichen Auftrag durch dessen Präzisierung ausnimmt und es damit auch künftig nicht mehr finanziert, denn Rainer Robra hat ganz sicher Recht mit seiner in »Der Tagesspiegel« vom 11.05.2018, 27, getroffenen Aussage:

    »Pro Tag werden etwa 2.200 Stunden Programm in öffentlich-rechtlichem Hörfunk und Fernsehen produziert. Davon ist vieles sehr ähnlich. Weniger kann mehr sein.«

Henneke sieht daher in einer "Fokussierung auf das Funktionsnotwendige" letztlich die einzige Lösung des Problems. Und wenn er schreibt:
Zitat
Eine solche Rückführung auf das Funktionsnotwendige vorzunehmen, sind die Landesgesetzgeber nicht nur gegenüber den Rundfunkanstalten berechtigt, sondern gegenüber den Beitragszahlern verpflichtet.
so kann ein solches Vorhaben sicherlich allgemeine Zustimmung finden.

Wenn auch nur langsam und zaghaft, so deutet sich hier doch die Einsicht an, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 20:54 von Bürger«

 
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