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Autor Thema: Bekanntgabe Verwaltungsakt > Erkennbarkeit behördlicher Absender erforderl.?  (Gelesen 14114 mal)

K
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Hallo zusammen,

Bekanntgabe Verwaltungsakt

Lt. RBStV § 10 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es:
Zitat
7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Diese Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten ist nirgendwo - in KEINEM Gesetz und KEINER Satzung - mit Name und Adresse benannt!

Selbst in der - weder der Öffentlichkeit bekanntgegebenen noch zugänglichen - "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" ist eine Adresse dieser "Stelle" benannt.

Von einer Zuständigkeit eines "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist in KEINEM Gesetz und KEINER Satzung die Rede.

Somit stellt sich die Frage, ob die Zusendung eines Verwaltungsakts (Festsetzungsbescheid) einer Landesrundfunkanstalt - "Anstalt des öffentlichen Rechts" - in Umschlägen/Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "Kaninchenzuchtverein Buxtehude", "Moderne Hausfrau", "Zahl mit", "Denk nicht nach" oder auch in Umschlägen/ Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?

Oder anders:

Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?

Gruß
Kurt


hier noch die Quellen:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5035/Satzung_des_Suedwestrundfunks.pdf

und ergänzender Lesestoff:

Bekanntgabe Verwaltungsakt
https://www.juraforum.de/lexikon/bekanntgabe-eines-verwaltungsaktes
§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
https://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/41-bekanntgabe-des-verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt (VA)
https://www.jurawiki.de/VerwaltungsAkt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.371
Deine Frage lautet also: Kann und darf Infopost überhaupt verbindliche behördliche Post enthalten?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Deine Frage lautet also: Kann und darf Infopost überhaupt verbindliche behördliche Post enthalten?

Nein. Meine Frage ist oben deutlich fomuliert. Du drehst die Sache in eine Richtung wo sie NICHT hin soll:
Es geht nicht um Premiumadress, Infopost oder Dialogpost.

PS zur Info:
Zitat
Infopost wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Ab sofort verschicken Sie Ihre adressierten, schriftlichen Informationen sowie Werbesendungen und Kataloge mit DIALOGPOST.
Quelle: https://www.deutschepost.de/de/i/infopost_national.html

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(…) überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?

Die Frage ist berechtigt, aber interessiert den BS überhaupt nicht.
Für den Nichtzahler/in wird dann bei Klageeröffnung auf § 8 VwZG hingewiesen:

Nach Meinung einer fiktiven Person ist der entscheidende Gesetzestext dazu, hierzu zu lesen:

Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html

Im Klartext:

Um zur Klage zu schreiten, benötigt der Nichtzahler/Nichtzahlerin einen Widerspruchsbescheid.
Bekommt er/sie diesen nicht, dann kann er/sie auch nicht klagen.

Nimmt er/sie diesen Brief an (egal wie), ist dieser Widerspruchsbescheid zugestellt.
Es benötigt keine förmliche Zustellung.
Der BS macht dieses Verhalten des Nichtzahlers/Nichtzahlerin zur allgemeinen Herangehensweise.
Nimmt er/sie diesen Brief nicht an, tritt nach 4 Wochen Rechtskraft für die LRA ein.
Dann muss sich er/sie mit der bevorstehenden „Zwangsvollstreckung“ auseinandersetzen.

Nach Meinung einer fiktiven Person interessiert es den BS überhaupt nicht, was mit der Zusendung des Widerspruchsbescheids als „förmliche“ oder „briefliche“ Verschickung zur Bekanntgabe auf sich hat.
Es werden ja „Kosten“ gespart, da eine förmliche Zustellung (Zustellungsauftrag) bei:

Zitat
2017 wurden rund 21,2 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet.
Rund 1,32 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen.
Quelle: Geschäftsbericht BS 2017
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf

Zustellungsauftrag mindestens 2,19 € zuzügl.  MwSt. bei 72.000 pro Jahr., kostet.
Quelle:https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html
 >:(
Die Frage, ob es behördliche oder nicht behördliche Inhalte im Widerspruchsbescheid der brieflichen Zustellung genügt, wird mit § 8 VwZG beantwortet. Siehe "rote Markierung".  >:(




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 2.246
@all: bitte bitte nicht diesen thread mit abschweifendem Geplänkel verwässern  :-X

Es geht NICHT um das VwZG usw.: das ist eine andere Baustelle bzw. es geht um die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte bei denen es eben keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Zustellung gibt:

Es geht einzig um:

Somit stellt sich die Frage, ob die Zusendung eines Verwaltungsakts (Festsetzungsbescheid) einer Landesrundfunkanstalt - "Anstalt des öffentlichen Rechts" - in Umschlägen/Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "Kaninchenzuchtverein Buxtehude", "Moderne Hausfrau", "Zahl mit", "Denk nicht nach" oder auch in Umschlägen/ Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?

Oder anders:

Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 14:52 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?

Eine fiktive Person wiederholt hier den § 8 VwZG und antwortet auf die Frage mit:

NEIN!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 16:30 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 4.009
Des Umschlags nicht, aber es muss dem Betroffenen möglich sein, die Behörde zu finden.

--
Das bedeutet, der Betroffene muss die Behörde, welche etwas von Ihm will erkennen. Kann er das nicht, dann kann er bei der Executive, der Legislative und der Judikative nachfragen. Irgendwo muss diese vermeintliche Behörde in dem jeweiligen Verwaltungsaufbau zu finden sein oder es muss eine Beleihung vorliegen. Das bedeutet auch, dass die darüber stehende Behörde zu suchen ist. Findet sich diese nicht, dann gibt es ein Problem.
--
Als zweites muss noch geprüft werden ob die gesuchte Behörde dem Parlamentsvorbehalt unterliegt. Sinngemäß ob Fach-, Rechts-, und Dienstaufsicht bei einer Stelle liegen, welche im Verwaltungsaufbau gefunden wird oder welche unterhalb der obersten Behörde eingegliedert ist oder selbst oberste ist und diese Aufsicht gegenüber der hier gesuchten Behörde in dem Aufgabengebiet wo diese tätig sein will tatsächlich ausübt. Zusätzlich müsste geprüft werden ob es einen alternativen Weg geben kann, wobei bedacht werden muss, das staatliches Handeln nicht außerhalb der Parlamentarischen Kontrolle abläuft. Gegebenenfalls muss geprüft werden ob Selbstverwaltung das Recht beinhaltet ohne Parlamentarischer Kontrolle im Außenverhältnis tätig zu sein und dabei staatliche Aufgaben auszuführen.
--

Der erste Weg ist somit der zum Landtag, wegen der Übersicht der Behörden. Alternativ ist das Gesetz zum Verwaltungsaufbau zu sichten.
Da ein Widerspruchsbescheid nach dem Verwaltungsgesetzen von der darüber stehenden Behörde zu erstellen ist muss diese auch gesucht werden. In Selbstverwaltungsangelegenheiten sei die Widerspruchsbehörde gleich der ausstellenden Behörde. Die Selbstverwaltung trifft hier aber nur den Teil, welcher das Programm macht, wenn man so will und resultiert aus Art 5 GG. Somit muss es für den Teil, welcher Verwaltungshandeln ausübt anders begründet und bei der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht vollständig abgesichert sein. Es ist also eine Behörde zu suchen, welche diese Eigenschaften hat, wenn die LRA z.B. nicht selbst gefunden wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2019, 01:15 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Ich geb's auf?

Das Verwaltungszustellungsgesetz hat mit meiner Fragestellung nichts zu tun:

Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) behandelt das Zustellungsverfahren von schriftlichen oder elektronischen Dokumenten bei denen eine Zustellung vorgeschrieben ist.

Ich möchte gerne etwas wissen über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei denen eine Zustellung NICHT vorgeschrieben ist.

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2 Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
[..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html

Die in diesem Gesetz bestimmten Formen sind:
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 9 Zustellung im Ausland
§ 10 Öffentliche Zustellung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html

Um all dies geht es (mir) hier NICHT.
********************************

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
[..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Deshalb die Bitte die Frage/n in Ruhe zu lesen und darauf Antwort/en zu geben.  ;)

Danke & Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 17:31 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Z
  • Beiträge: 1.552
Wenn die These des Fadenstarters zuträfe (darum geht es ja eigentlich, ein weiteres Argument für das formale Angreifen des Ursprungsbescheides zu haben), dann hindert es die Verwaltungsgerichte aber nicht daran, das Recht so zu verbiegen, daß es für den ÖRR so paßt.
Auch Z hat sich auf einige formale Unzulänglichkeiten in seinem Klageverfahren Bezug genommen.
Da steht sowohl ARD ZDF Deutschlandradio und Beitragsservice, als auch RBB (ohne Rechtsform) drauf, das genüge den Anforderungen, da einer der vielen Absender ja der richtige sei.
Außerdem sei das ganze sowieso egal, da ja der Beitragsservice die gemeinsame Stelle sei.
Das ganze wurde unterfüttert mit anderen Urteilen aus Verwaltungsgerichtsentscheidungen aus Posemuckel, auch der Einwand, daß die Rechtsbehelsbelehrung fehlerhaft sei, wurde dahingehend gekontert, daß wenn dem so wäre lediglich die Widerspruchsfrist verlängert wäre und der Rechtsakt selbst dadurch nicht ungültig wäre.
Auch daß im Laufe des Verfahrens herauskam, daß der Bescheid vollautomatisch von einem Computersystem verfaßt wurde, über das es keinerlei Verantwortlichkeiten oder Organisationsaufsichten gibt, hinderte die Richterin nicht daran, Z zu verknacken.

Insofern laute die Antwort wie bei Radio Eriwan ziemlich eindeutig...


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Ich möchte gerne etwas wissen über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei denen eine Zustellung NICHT vorgeschrieben ist.

Auch hierzu folgendes, eine fiktive Person erhält vom Finanzamt (auf dem Umschlag als Behörde nicht erkennbar), einen normalen Briefumschlag, dieser liegt im Briefkasten der fiktiven Person.

Lediglich ein Aufdruck:

S a a r l a n d

ist dort lesbar. Von wem dieser Brief abgeschickt wurde, ist aus dem Briefumschlag/Kuvert nicht ersichtlich.
Es könnte das Reisebüro "Saarland" sein, es könnte irgend etwas mit Saarland sein, aber was genau?

Nach öffnen des Umschlags ergibt sich der "Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes". Mit Rechtsbehelfsbelehrung und als Verwaltungsakt deklariert.
Also, die Behörden benötigen keine Absender Deklaration eines belastenden oder auch nicht belastenden Verwaltungsaktes.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 19:19 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Auch daß im Laufe des Verfahrens herauskam, daß der Bescheid vollautomatisch von einem Computersystem verfaßt wurde, über das es keinerlei Verantwortlichkeiten oder Organisationsaufsichten gibt, hinderte die Richterin nicht daran, Z zu verknacken.

Hier hätte ich gerne gewusst, was das Gericht hierzu gesagt hat! Auch per PM!

Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2019, 01:16 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Lediglich ein Aufdruck:

S a a r l a n d

ist dort lesbar. Von wem dieser Brief abgeschickt wurde, ist aus dem Briefumschlag/Kuvert nicht ersichtlich.
Es könnte das Reisebüro "Saarland" sein, es könnte irgend etwas mit Saarland sein, aber was genau?

Als Beweis für Bekanntgabe Verwaltungsakt, Erkennbarkeit behördlicher Absender erforderlich, wird nun ein Foto eines Briefumschlages vom Amtsgericht veröffentlicht.

Auch hier ist ein Absender nicht zu erkennen.  >:(



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2019, 17:28 von Markus KA«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 582
Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?

NEIN, weil das vollkommen ergal ist. Der Briefumschlag dient letztendlich lediglich dazu, den Inhalt gegen mögl. unbefungte Kenntnisnahme zu schützen, und zum Schutz des Inhaltes.

WICHTIG Ist der Inhalt, also der Brief, der auch ein Bescheid (jedweder Form) sein kann.
(Briefumschlag, Brief- und Postgeheimnis)

Es gibt ja auch Briefe von Banken, wo der Absender durch den Umschlag nicht erkennbar ist, aber wenn der Briefinhalt zur Kenntnis genommen wurde, dann weiß man, wer der Absender
ist, und um was es geht.

Vielmehr finde ich es Angreifbar, das Bescheide, und damit Rechtssachen die eine Frist in Gang sezen, per normaler Briefpost verschickt werden, wo doch die Zustellgenauigkeit in den
letzten Jahren, sagen wir es mal höflich, nicht mehr so gegeben ist.

Wenn ich irgendeinem Absender mitteile, ein Brief nicht bekommen zu haben, dann trägt er auch das Risiko, da er (durch die Wahl des Versendens/Zustellers) auch den Einfluss auf die Zustellung hat.

Was ich auch nicht verstehe ist, dass die ÖRs vor Gericht lieber eine seitenlange (standarisierte) Begründung abgeben, warum ein normaler Brief angeblich doch zugegangen sein
soll, als diesen bereits im Vorfeld, bei Bekanntwrden der ersten Hinweise auf den Nichterhalt, nochmals zuzutstellen, meinetwegen auch mittels Einwurfeinschreiben.

Was wir hier in Sachen Zustellung von Bescheiden bzw. Nichtzustellung erleben, ist der Versuch einer Beweislastumkehr, die in meinen Augen so nicht haltbar und hinnehmbar ist.

Man könnte durchaus den Eindruck bekommen, dass das Instrument der Rundfunkabgabe scheinbar dazu dienen soll, uns Bürger erziehen zu wollen....

Grüße
Adonis


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  • Beiträge: 7.371
(...)
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Auch hierzu folgendes, eine fiktive Person erhält vom Finanzamt (auf dem Umschlag als Behörde nicht erkennbar), einen normalen Briefumschlag, dieser liegt im Briefkasten der fiktiven Person.
Ein Finanzamt ist eine Landesfinanzbehörde gemäß §2, Abs. 1 Satz 4 FVG und wird daher von §1 VwZG erfasst, oder? Insofern taugt Dein Beispiel nicht im Sinne von User Kurt?


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(...) Ein Finanzamt ist eine Landesfinanzbehörde gemäß §2, Abs. 1 Satz 4 FVG und wird daher von §1 VwZG erfasst, oder? Insofern taugt Dein Beispiel nicht im Sinne von User Kurt?

Werter user @pinguin,

man(n) Frau darf doch höchstwahrscheinlich erwarten, bei genauem Studium des Threads, dass
auch das Finanzamt nicht gezwungen wird, von sich aus eine Zustellung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, förmlich zuzustellen.
Das Beispiel von user @marga, dient dazu.
Eine fiktive Person kann immer wieder nur auf den § 8 VwZG hinweisen, der dieses ganze „Zustellungsgehabe“ außer Kraft setzt, wenn der Betrachter dieses § 8 VwZG, den Sinn und Zweck des „Paragraphen“ verinnerlicht, sobald ein Dokument einen Verwaltungsakt darstellt.
Egal wer diesen VA erlassen und abgeschickt hat.
Sollte es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, hat der Absender des VA den Nachweis der Zustellung zu erbringen.
Nur beim Klagen gegen den RBStV, wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mal so, mal so, geurteilt, gerade wie es den Herren Richter so beliebt.
Zu 99% immer zugunsten der LRAn.  >:(



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