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Autor Thema: "Wohnungsinhaber"-Wechselstrategie mit Nummerübertragung möglich?  (Gelesen 1499 mal)

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Kann sich theoretisch jede Person zu einem "Wohnungsinhaber" erklären?

Und kann jede Person "Inhaber" mehrerer Wohnungen sein? Ohne jegliche Obergrenze?
( Wenn es eine Obergrenze für das "Wohnungsinnehaben" gäbe -> könnte meinetwegen dann auch gerne schon bei ca. 40 Millionen Wohnungen Schluss sein... )

Wenn ja,
und
es eine unpfändbare, finanziell unabhängige Person gäbe,
dann könnte vielleicht sogar massenweise Abmeldungen herausgehen? Mal zur Prüfung:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erklären wir,
Person A, wohnh. Zwangsstr.1, 10000 Michelstadt, Beitragsnummer 123456789 und
Person B, Zwangsstr. 2, 10000 Michelstadt, Beitragsnummer 987654321,
dass ab sofort Person A Person B als Inhaber der Wohnung Zwangsstr. 2 ablösen wird.

Somit übernimmt Person A ab sofort die Rundfunkbeitragsverbindlichkeiten von Person B.

Bitte bestätigen Sie Person B die Abmeldung und umgehende Löschung ihrer Daten.

Person A ist somit ab sofort unter den Wohnungsanschriften
Zwangsstr.1, 10000 Michelstadt, Beitragsnummer 123456789 und
Zwangsstr. 2, 10000 Michelstadt, Beitragsnummer 987654321 ihr Ansprechpartner und Rundfunkbeitragszahlungsverpflichteter.

MfG

Person B,
ehemaliger Wohnungsinhaber

und

Person A,
Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2018, 19:41 von unGEZahlt«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Tut mir leid, aber ich muss noch mal zum Wohnungsinhaber-Wechselproblem nerven.

Sicher ist ja die "Begründung" zum 15. Rästv. bekannt.
( Bspw. https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf )

"Wohnungsinhaber" (S. 7) :
Zitat
Absatz 2 definiert, wer Inhaber …. ist.
Inhaber ist ……. jeder volljährige Bewohner einer Wohnung.
Nach Absatz 2 Satz 2 wird derjenige als Inhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist….


Durch die Vermutung ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere oder weitere Personen, die nicht gemeldet oder im Mietvertrag genannt sind, als Wohnungsinhaber anzusehen und damit Beitragsschuldner sind.

Was genau soll das bedeuten?

Eine Person kann also Mietvertragsunbeteiligt und ungemeldet ein Wohnungsinhaber-Beitragsschuldner sein ( ? )

Es steht nirgendwo eine Obergrenze ( ? ? ), in wie vielen ( ? ) Wohnungen dann diese Mietvertragsunbeteiligte und ungemeldete Person insgesamt Wohnungsinhaber-Beitragsschuldner sein kann.

Dann könnte sich die Mietvertragsunbeteiligte und ungemeldete Person theoretisch für jede Menge Wohnungen
zum Wohnungsinhaber-Beitragsschuldner erklären ( und damit den vorherigen Schuldner ablösen ) ?

Markus





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 23:29 von unGEZahlt«

R
  • Beiträge: 18
Hallo Markus,

diese Idee hatte ich, in abgewandelter Form auch schon.

Im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.Juli 2018 heißt es doch, dass ein zusätzlicher Beitrag für die Zweitwohnung nicht rechtens ist.

So kam mir der Gedanke, dass ein Wohnungsinhaber, Person A mehrere Zweitwohnungen gemietet haben kann. So kann eine Person B behaupten sie wohne in der (Zweit)Wohnung vor Person A.

Vermutlich kann das in einem Mehrfamilienhaus, wo mehrere Wohnungen unter einer Anschrift zusammengefasst sind funktionieren, wie auch das Zusammenlegen von mehreren Mietparteien der selben Adresse  zu einer "großen Wohnung" wo es nur einen Beitragspflichtigen gibt.

Gruß Reiner_W


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G
  • Beiträge: 326
So wie der Brief formuliert ist, wird das aber nicht klappen, jedenfalls nicht so einfach.

Zum einen ist jeder volljährige Bewohner Inhaber der Wohnung. Wenn mehrere Bewohner vorhanden sind, haften sie als Gesamtschuldner. Sie bleiben aber Inhaber der Wohnung, unabhängig davon, ob sie beim Beitragsservice angemeldet sind, eine eigene Beitragsnummer haben oder nicht. Insofern ist es falsch zu formulieren, dass sich Inhaber einer Wohnung ablösen.

Grundsätzlich sollte auch bedacht werden, dass man keine falschen Tatsachen behaupten darf, um eine Beitragsreduktion herbeizuführen. Das wäre als Betrug strafbar.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist übrigens personenbezogen, d.h. weitere Bewohner der Zweitwohnung bleiben weiterhin beitragspflichtig, sofern sie nicht selber befreit sind.

Beitragsnummern bleiben übrigens personenbezogen, können also nicht übertragen werden.

Das vorweg, würde ich die Frage folgendermaßen formulieren:

Angenommen, Person A und B wohnen gemeinsam in einer Wohnung W1. Daneben hat Person B noch eine weitere Wohnung W2. Person A ist beim BS mit der Nummer 123456789 gemeldet.

Wie kann man erreichen, dass für die Wohnung W1 nunmehr Peson B eine eigene Beitragsnummer erhält und das Beitragskonto von Person A gelöscht wird?

Für die Befreiung von Person B für die  Wohnung W2 könnte das vorteilhaft sein:
1. weil der BS momentan meint, dass eine Befreiung nur in dieser Konstellation möglich ist,
2. weil bei einer gesetzlichen Neuregelung es möglich ist, dass eine Befreiung nur unter dieser Bedingung erfolgt.






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