@Adeline
Das Einzige, was diese Entscheidung erkennen läßt, ist, daß bei der Ausarbeitung der Vorlagefragen nicht sorgfältig genug gearbeitet worden ist.
Diese Entscheidung behandelt nämlich mangels offenbar sorgfältiger Vorlagebegründung nicht jene Elemente des Art. 11 Charta, wie auch des Art. 10 EMRK.
Es ist übrigens die zweite Entscheidung, die mit einer Entscheidung des EGMR kollidiert.
EGMR-Rechtssache Österreichischer Rundfunk vs. Austria trifft die eindeutige Aussage, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine nichtstaatliche Organisation darstellt.
Wenn der EuGH jetzte die Aussage bestätigt, bzw. nicht widerlegt, weil es ja schon immer so war, daß der SWR eine Behörde sei, steht das der Aussage des EGMR schon irgendwie entgegen, denn eine nichtstaatliche Organisation kann keine Behörde sein.
In dem Maße, wie dem SWR Behördencharakter zugebilligt wird, darf er sich allerdings nicht auf die Konvention stützen, denn das dürfen nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;