@Adeline
Das Einzige, was diese Entscheidung erkennen läßt, ist, daß bei der Ausarbeitung der Vorlagefragen nicht sorgfältig genug gearbeitet worden ist.
Diese Entscheidung behandelt nämlich mangels offenbar sorgfältiger Vorlagebegründung nicht jene Elemente des Art. 11 Charta, wie auch des Art. 10 EMRK.
Es ist übrigens die zweite Entscheidung, die mit einer Entscheidung des EGMR kollidiert.
EGMR-Rechtssache Österreichischer Rundfunk vs. Austria trifft die eindeutige Aussage, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine nichtstaatliche Organisation darstellt.
Wenn der EuGH jetzte die Aussage bestätigt, bzw. nicht widerlegt, weil es ja schon immer so war, daß der SWR eine Behörde sei, steht das der Aussage des EGMR schon irgendwie entgegen, denn eine nichtstaatliche Organisation kann keine Behörde sein.
In dem Maße, wie dem SWR Behördencharakter zugebilligt wird, darf er sich allerdings nicht auf die Konvention stützen, denn das dürfen nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;