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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung Kreis Offenbach / Main HR  (Gelesen 7093 mal)

K
  • Beiträge: 81
Hallo zusammen,

in einem fiktiven Fall könnte heute mit der Post eine Vollstreckungsankündigung eingetrudelt sein, die eine Forderung (Rundfunk von 01.2013 bis 03.2014) von 297,70 Euro gelten machen möchte; sollte Person A diesen Betrag nicht bis zum 17.12.2018 überweisen, dann drohen ganz schlimme Dinge wie Kontopfändung usw ...

Jetzt findet Person A die Angelegenheit merkwürdig, da sie am Juni 2015 Klage beim Verwaltungsgericht FFM eingereicht hatte, und es danach einen Beschluss von diesem Verwaltungsgericht gegeben haben könnte, das Verfahren bis zu einer "höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen".

Es könnte dann noch einmal im November 2017 einen Bettelbrief der LRA gegeben haben, aber auch mit dem Hinweis, dass "Wir informieren Sie, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Beendigung des derzeit laufenden gerichtlichen Verfahrens abgesehen wird."
Darauf könnte auch fristgerecht widersprochen worden sein, anschließend Funkstille.

Bis dato hatte Person A nun weder vom Verwaltungsgericht FFM etwas gehört, auch sonst keine Schreiben oder Mahnungen oder ähnliche Maßnahmen.

Wie könnte Person A am besten vorgehen?

Wäre denn das gerichtliche Verfahren mit dem Bruderurteil Kirchhof automatisch beendet, oder müsste da nicht etwas vom Verwaltungsgericht FFM kommen?

So etwas irritiert ist Person A dann schon, da sie  zumindest erwartet hätte, dass ein Gesamtgebührenbescheid, fein säuberlich getrennt die Rundfunkgebühren ab 2013 bis jetzt, getrennt davon etwaige Mahngebühren auflistet - und dieses mit einer erneuten Zahlungsaufforderung verbindet.

Mit bestem Gruß,
Ketzerkater

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
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[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 03:22 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wird ein ruhendes Verfahren wieder "aktiviert" sollten die Beteiligten vom Gericht darüber schriftlich informiert werden.

Um aber im vorliegenden fiktiven Fall sinnvolle Antworten geben zu können, muss genau angegeben werden, wie die "Vollstreckungsankündigung" genau im Betreff des Schreibens genannt wird und wer der Absender ist.

Ein anonymisiertes Foto des vorliegenden Schreibens wäre von Vorteil. Eine weitere Diskussion ohne weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema bzw. zum vorliegenden Schreiben wäre verwirrende Spekulation.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 81
Ja, kein Problem.

Person A bekam davor definitiv keine Mahnung oder Zahlungsaufforderung und auch kein Schreiben vom Verwaltungsgericht.

Mit bestem Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2019, 21:59 von Markus KA«

f

faust

... das Verwaltungsgericht MUSS das Verfahren zu Ende bringen - irgendwie, und sei es, dass es den Kläger zur Rücknahme auffordert.
Es kann sich jetzt natürlich in seinem Urteil auf das Kirchhof - Urteil berufen, aber das ist kein Automatismus.

Für das, was hier gerade geschildert wird, gibt es imho zwei mögliche Gründe:

1) Inkompetenz: Die linke Hand weiss nicht (mehr), was die rechte macht - "Behörde" halt ...

2) Vorsatz, Zermürbung: Wenn es auf dem Rechtsweg nicht vorangeht, dann versuchen wirs halt so ... ( wenn "festgesetzt" ist, dann ist die Frage der Verjährung ja nicht relevant, Eile also seitens des Gläubigers nicht geboten).
UND: Könnte es sein, dass man beim "Beitragsservice" auch modern und "leistungsabhängig" nach "erledigten Fällen" bezahlt wird, möchte da noch jemand vor Jahresende seine Bilanz a weng frisieren? - In diesem Land ist (leider) ALLES möglich ...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte hier in einem fiktiven Fall eine Vollstreckungsankündigung des Kreisausschuss (oder Kreiskasse)  vorliegen.

Die Vorgehensweise bei einer fiktiven Vollstreckungsankündigung einer Kreiskasse könnte in etwa die der Stadtkasse entsprechen. Darum empfhielt es sich hierzu auch die Suchfunktion zum Thema "Stadtkasse" zu nutzen.

Zunächst könnte es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Kreiskasse schriftlich per Einschreiben oder persönlicher Einwurf unter Zeugen darauf hingewiesen wurde, das bereits ein verwaltungsrechtliches Verfahren zum vorliegenden Sachverhalt anhängig ist, mit Angaben von Empfangsbestätigung der Klage des VGs und dem entsprechenden  Aktenzeichen.


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G
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Die Angabe des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte in solchen fiktiven Fällen aber unbedingt noch ergänzt werden durch das Schreiben des Gläubigers, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Beendigung des Verfahrens abgesehen wird:
Es könnte dann noch einmal im November 2017 einen Bettelbrief der LRA gegeben haben, aber auch mit dem Hinweis, dass "Wir informieren Sie, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Beendigung des derzeit laufenden gerichtlichen Verfahrens abgesehen wird."
Darauf könnte auch fristgerecht widersprochen worden sein, anschließend Funkstille.
Ohne Aussetzung der Vollziehung bzw. ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das VG ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Geldforderung auch während eines VG-Verfahrens durchaus vollstreckbar, auch wenn die LRA in der Praxis bei offenen Verfahren anscheinend meistens noch nicht vollstrecken.



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Hierzu auch wegen Gemeinsamkeiten im Bundesland Hessen:
Vollstreckungsankündigung Main-Taunus-Kreis (MTK) > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23004.msg146835.html#msg146835


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K
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Danke für die informativen Beiträge.

Aus ebenfalls informativen Grund, gestern am 11.12.2018 trudelte noch ein Nachschlag ein, wie immer bemerkenswert die Diskrepanz zwischen Datierung des Schreibens und das eigentliche Eintreffen am Bestimmungsort.

Person A hat nun erhebliche Schwierigkeiten, aus dem Kuddelmuddel diverser Festsetzungen noch einen Überblick zu behalten.

Mit bestem Gruß,
Ketzerkater


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus ebenfalls informativen Grund, gestern am 11.12.2018 trudelte noch ein Nachschlag ein, wie immer bemerkenswert die Diskrepanz zwischen Datierung des Schreibens und das eigentliche Eintreffen am Bestimmungsort.

Im vorliegenden Fall handelt es sich wohl um einen Festsetzungsbescheid aus 2014, auf den entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagiert werden kann. In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass geprüft wurde, ob die Verjährung vorliegen könnte.


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Hallo @Ketzerkater,

Fiktiver Fall von Person L ist dem fiktiven Fall von Person A sehr ähnlich. Fiktiv wurde die Klage vor dem VG 2015 eingereicht. Aktuell ruhend. Vom VG kam seitdem nichts mehr. Vor wenigen Tagen aber eine beispielhafte Vollstreckungsankündigung vom Kassen-und Steueramt als Vollstreckungsbehörde (ca. 250,00 EUR für RfB aus 2013+2014).

Wie hast du in deinem fiktiven Beispiel darauf reagiert?

Der Ansatz von Person L in diesem Beispielfall ist, dass Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde darauf hinzuweisen, dass ein verwaltungsrechtliches Verfahren anhänglich ist.

Zweiter Ansatz von Person L in diesem Beispielfall ist, eine Anfechtungsklage zu formulieren.

Gibt es Tipps/Anregungen/Erfahrungen von dir/euch? Gerne mit Formulierungsvorschlägen. Danke im Voraus :D

Edit "Markus KA":
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@leonidas2020
Nicht einfach hinweisen. Man muss die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bitte googeln oder hier im Forum danach suchen. Ein Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung - das wäre ja zu einfach... Anfechtungsklage ist ein am besten parallel zu gehender Weg für den Fall, dass die Aussetzung nicht wirkt. Da muss man aber nachweisen, dass die Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Was da rein muss hängt vom Einzelfall ab (formale Vollständigkeit aller Vollstreckungsvoraussetzungen vorhanden?). Die Anfechtungsklage die Du meinst ist vermutlich diese:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage


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