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Autor Thema: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage  (Gelesen 18155 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das leuchtet ein, besteht ohne Begründung dann aber nicht eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte dem Antrag der einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der Abwehrklage nicht statt geben?
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein. dass die Vollstreckungsabwehrklage selbst ein gewichtiger Grund für den ein oder anderen Antrag im Sinne der hemmenden Wirkung gewesen sein.
Sollten von Seiten das Gerichtes Fragen zu einer Begründung offen sein, könnte es vorgekommen sein, dass das Gericht den Antragsteller darüber informiert hat. Im Falle eines überraschenden Beschlusses könnte dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) zur Verfügung stehen.


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g
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Super, danke.

Würde fiktive Klageerhebung so passen? Sollte für die Begründung eine Frist genannt werden?

Zitat
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz. Um entsprechende Bearbeitungszeit wird gebeten.


Mit freundlichen Grüßen





XXX
- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015


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X überlegt, Erinnerung statt Klage einzureichen, da Paragraph 766 und damit die Erinnerung der eventuell richtige Weg ist, da ein formell-rechtlicher Einwand und kein materiell-rechtlicher (für diesen isf die Klage gedacht) Vorliegt:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

Antrag wäre dann Erinnerung nach 766 ZPO und Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO, mit Begründung wie in der Klage.

Könnte sich jemand dazu äußern?


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X hat geträumt dies demnächst einzureichen:

X ist bis dahin über Tipps und Verbesserungsvorschläge dankbar!  (#)

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015


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PersonX ist sich noch nicht sicher, wie es tatsächlich schriftlich zu formulieren wäre, aber der O-Ton war sinngemäß "Die Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis." Diese Aussage wurde notiert als es bei einer mündlichen Verhandlung um das Thema Gesamtschuld ging. Sollte es also im fraglichen Zeitraum eine WG gegeben haben, dann sollte wohl geprüft werden ob so ein Hindernis geltend gemacht werden könnte.


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Da es sich in meinem fiktiven Fall nicht um eine WG sondern die Mahngebühren, bin ich mir nicht sicher, ob zitierter Satz dennoch passt?


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Passen wird das mit der Aufteilung, wenn mehr als eine Person zu gegen war. War das nicht der Fall, dann würde das Verwenden möglicherweise Schwierigkeiten bringen.
Kompliziert wird es auch, wenn so eine Person bereits wo anders z.B. andere WG -Hauptwohnsitz mit EMA Anmeldung- teilweise bezahlt hat und dazu auch nicht länger als knapp 6 Monate anwesend war und deshalb keine EMA Anmeldung für diese Wohnung vorliegt, welche jetzt Gegenstand der Vollstreckung ist. Wie so ein Sachverhalt in eine Begründung geschrieben werden kann wäre zu überlegen, wenn es so einen Vorfall tatsächlich gab.


Ist man nur eine Person, dann gibt es vielleicht keine Schwierigkeiten bei der Aufteilung des Rundfunkbeitrags, es könnte daher günstig sein, diesen Status regelmäßig zu wechseln.


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Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Korrektur gemäß Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
Zitat
"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81


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Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Korrektur und Hinweis aus dem Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
Zitat
"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2018, 00:57 von Markus KA«
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Sagt ja auch Satz §767 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage:

"(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können."


Wenn die Anfechtungsklage noch läuft, können dort ja noch die Einwendungen hervorgebracht werden.

Ist nur schwierig, wenn die VwG's die Punkte der Vollstreckung bei der Anfechtungsklage abschmettern, mit der Begründung, sie wären kein Teil dieser … 


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Bei den Gründen ist doch wohl zu beachten, wann diese bekannt werden. Es kann zwar vielleicht sein, dass der Grund von Anfang an bestand, aber dem Kläger selbst nicht bekannt war. Der Kläger auch keinen Anwalt hatte, welcher helfen konnte. Der Richter so etwas gar nicht erkennen wollte. Obwohl ja bei einer Anfechtung der Leistungsbescheid Teil der Prüfung sein sollte. -> Aber es gibt wahrscheinlich kein brauchbares Protokoll der angestellten Prüfung nach einem vorgegebenen Schema.
Ja was nun? Vielleicht kann dazu wegen "Nichtigkeit" noch eine weitere Klage, welche an keine Frist gebunden ist geführt werden.


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Hallo Zusammen,

X hat eine fiktive Erinnerung wie in Beitrag 18 eingereicht.

Nun kam eine fiktive Antwort vom AG, dass bezüglich der genannten, noch laufen Anfechtungsklage vorgetragen werden soll.

X ist verwundert. Es wurde eine Erinnerung eingelegt - hiermit wird ein formell-rechtlicher Einwand gerügt, keine Abwehrklage nach §767 ZPO, welche einen materiell - rechtlichen Einwand rügt. Damit sollte doch die laufende Anfechtungsklage unerheblich sein?

Zudem überlegt X, was er vortragen soll. Einfach eine Kopie der eingereichten Klageschrift dazu packen und gut?

MfG

Schreiben: https://www.bilder-upload.eu/bild-6c93e0-1550424440.jpg.html


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Hallo Zusammen,

die Erinnerung wurde vom fiktiven AG abgewiesen.

Auf die genannten Punkte wurde quasi nicht eingegangen. Der in der Erinnerung vorgebrachte Einwand, das Mahnschreiben sei kein Verwaltungsakt, wurde als unbegründet abgestempelt:

Zitat
Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltugnsakt in dem Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 vor. Der Vortrag des Erinnerungsführers, dass der Mahnbescheid vom 02.10.2015 kein Verwaltungsakt darstelle, ist unerheblich.

Darauf wurde fiktive Beschwerde eingelegt:

Zitat
Laut Beschluss des AG XXX vom XX.12.2019, eingegangen am XX.01.2020, sei der Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 ein Verwaltungsakt und damit vollstreckbar.
Dies wurde in der Erinnerung vom 19.12.2018 auch nicht bestritten.

Es wurde hervorgebracht, dass es für die in der Vollstreckung enthaltenen Mahngebühren eines Ver-waltungsaktes bedarf – dieser liegt nicht vor.

Hierauf kam nun der Beschluss vom AG, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird:

Zitat
Die Kosten für die Vollstreckung können gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Mahnung dieser Kosten bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LvWVG nicht. Dementsprechend durfe die Beschwerdegegnerin die Mahngebühr von jeweils 4,00€ zu Recht nach § 31 Abs. 2, Abs, 7 LVwVG i.V. m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO fordern und vollstrecken (VG Sigmaringen (5. Kammer), Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636 / 16). Eines weiteregehenden Verwaltungsaktes bedarf es nicht.

Fiktiver Galaxyreisender ist nun verwirrt - nach § 14 Abs. 4 LvWVG  kann man die Mahnpflicht ja umgehen, wie man gerade Lust?!

Ferner steht in dem fiktiven Beschluss, das Verfahren wird zur Entscheidung dem zuständigen Landgericht übergeben.
Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

Viele Grüße


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Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

Genau. Das AG kann ja nicht über die Beschwerde gegen das AG entscheiden. Viel Erfolg!


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Und heute kam das Urteil des LG, welches sich, oh wunder, mit dem des AG deckt:

Zitat
Auf die zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses vom X.01.2020 (Anmerkung: Beschluss des AG) wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass auch nichts gegen die Vollstreckung zu erinnern ist, soweit mit ihr die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 32,40€ beigetrieben werden sollen. Denn gemäß § 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Die Kosten (Anlage 1 zum GKG Nr. 2121) des erfolglosen Rechtsmittels hat der Schuldner zu tragen, § 97 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

So, Galaxyreisender haben fertig, keine Ahnung was nun noch machbar ist. Anfechtungsklage verloren, Erinnerung gegen ZV verloren, Beschwerde verloren. Noch jemand einen Rat?


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