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Autor Thema: Das BVerfG entscheidet über Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung  (Gelesen 1210 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hallo Mitstreiter,

fast jeder mit einer Klage i. S. "Rundfunkbeitrag" vor Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht hat sich schon letztlich auf "Willkür" bei der Auslegung von Rechtsvorschriften inkl. Übergehens der eigenen Argumente basierenden Entscheidungen ausgesetzt gesehen. Diese wurden und werden einem in vielen Fällen dann ggf. mit dem Etikett legitimer "Richterlicher Rechtsfortbildung" zu verkaufen versucht. Das ist grundsätzlich zulässig und kann im einen Fall gerechtfertigt sein -  im anderen aber ebensogut nicht, da schlimmstenfalls vorsätzlich falsch, wenn nicht rundheraus mißbräuchlich im Interesse des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks erfolgend.

Auch Geringverdiener bspw. mit Wohngeldbezug und in HartzIV-Empfängern vergeichbaren Verhältnissen am Existenzminimum lebend - wie es auch einen fiktiven Besucher betrifft - wissen davon ein Lied zu singen. Ein bekanntes Beispiel, hier für Gewissensgründe als Härtefall, wäre die seinerzeit nicht angenommene Verfassungsbeschwerde1 BvR2550/12 mit der unter RN 5 zwar vorsichtig formulierten, aber trotzdem im deutlichen Gegensatz zur "üblichen" verwaltungsgerichtlichen Auslegung der Härtefallregelung stehenden Erläuterung des Bundesverfassungsgerichts, was Möglichkeiten und Grenzen der Auslegung der Bestimmungen betrifft, nämlich https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

In derartigen Konstellationen nun könnte folgende ziemlich aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (in einem wenn auch ganz anderen Rechtszusammenhang) von Interesse sein, die dem fiktiven Besucher soeben über den Weg lief:

Es ist dies https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html vom 06.06.18, betreffend 1BvL 7/14 mit erstmals klaren Aussagen über die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung bzw. den (ggf. klar erkennbaren) "Willen des Gesetzgebers als Grenze richterlicher Rechtsfortbildung".

Diese enthält den als vollkommene Neuerung eindeutig formulierten Leitsatz:

"3.  Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.“

Um ein Bild bzgl. der möglichen Bedeutung zu gewinnen, hier ein ergänzender Verweis auf eine juristische Kommentierung davon: https://www.juwiss.de/68-2018/

Der fiktive Besucher wird bei seiner nächsten einzureichenden (& zu finanzierenden ;-) ) Verfassungsbeschwerde nach verweigerter Berufungszulassung mit seinem Rechtsbesistand sehen, ob das nicht zu gebrauchen wäre. Verfassungsbeschwerde Nr. 1 wegen im ersten Verfahrenszug einzig auf Zuruf der "Anstalt" verweigerter Prozesskostenhilfe liegt seit So. 2016 noch immer zur Entscheidung in Karlsruhe.

Vorwärts, liebe Mitstreiter!



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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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