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Autor Thema: Klagebegründung RBB VG Berlin  (Gelesen 2391 mal)

O
  • Beiträge: 23
Klagebegründung RBB VG Berlin
Autor: 11. November 2018, 19:07
Hallo Leute!

Hier mal die Endfassung der Klagebegründung von Person A, die Ende November ans VG soll.

Person A
Musterstraße X
12345 Musterstadt





Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin


Berlin, den 15.11.2017

Aktenzeichen: XXXXX

In der Verwaltungsstreitsache
Klage vom 15.08.2017 betreffend Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung unter der sog. “Beitragsnummer“ : XXXXXXXX


Person A
Musterstraße X
12345 Musterstadt

gegen

Rundfunk Berlin-Brandenburg
Masurenallee 8-14
14057 Berlin


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit Schreiben vom 15.08.2017 beantragte ich Folgendes:

1. Der Bescheid vom 11.07.2017 wird aufgehoben,
    da er mich in meinen Rechten verletzt.

2. Die Kosten dieses Klageverfahrens trägt der Klagegegner.

Vielen Dank für den richterlichen Hinweis.
Wie bereits in meinem Schreiben vom 25.08.2018 beschrieben, bin ich in meinem Grundrecht auf Menschenwürde verletzt.



Begründung

A.   Der Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 ist formell rechtswidrig.

Gem. § 37 VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein und die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

1.   Der Bescheid ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Es werden in den Formulierungen mehrere Beitragsnummern verwendet. Zum Einen wird Nummer XXXXXXXXX verwendet und zum Anderen 123 456 789. Somit ist nicht klar, um welches Beitragskonto es sich handelt. Zumal auch die Höhe der Beiträge nicht mit der übereinstimmt, die nach bisherigen Schreiben korrekt wäre. Hier liegt offenbar eine willkürliche Erhebung irgendwelcher Beiträge vor, die sogar mehrere Beitragskonten betreffen.

2.   Bereits in den ersten Widersprüchen bin ich darauf eingegangen, dass nicht erkennbar ist, von wem der Festssetzungsbescheid erlassen wurde. Es wird sowohl Rundfunk Berlin- Brandenburg, als auch ARD ZDF Deutschlandradio, mit jeweils einer anderen Adresse, als Absender aufgeführt. Es ist nicht zweifelsfrei erkennbar, welcher der beiden, den Bescheid nun erlässt.
Dies betrifft nicht nur die Festsetzungsbescheide, sondern auch den Widerspruchsbescheid, der im Kopfbogen vom Beitragsservice versandt wurde, aber von den Vertretern des Rundfunk Berlin-Brandenburg unterschrieben wurde.
Die eigentlich zuständige Behörde, die Landesrundfunkanstalt taucht nirgends auf.
Hierbei verweise ich auf den vorsorglichen Antrag auf Nichtigkeitsfestellung mit meinem ersten Widerspruch am 17.09.2014 (§44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.).


3.   Der Widerspruchsbescheid ist nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. § 73 Abs. 3 S. 1 u.2. besagt: „Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“ Die Zustellung erfolgte weder mit Postzustellungsurkunde, noch mit Einschreiben oder via Empfangsbekenntnis.




B.   Der Widerspruchsbescheid ist materiell rechtswidrig.

1.   Nichtigkeit des Bescheides

Wie bereits unter Punkt A.1. geschildert, sind alle vorangegangen Festsetzungsbescheide formell rechtswidrig, da die Behörde nicht eindeutig erkennbar ist.
Hierbei verweise ich auf den vorsorglichen Antrag auf Nichtigkeitsfestellung mit meinem ersten Widerspruch am 17.09.2014 (§44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.).



2.   Definition Vorzugslast

Vorzugslast ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach zahlreichen BVerfGE und BVerwGE wird eine Vorzugslast für die Bereitstellung der Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen und der Ausnutzung dieser individuell zurechenbaren Vorteile zur Verfügung gestellt.

a.   Das BVerwG beschreibt mit seinen Urteilen vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15; OVG 11 N 166.15; OVG 11 N 117.15; OVG 11N 30.16; OVG 11 N 106.15; OVG 11 N 91.15; OVG 11 N 132.14; VG Berlin 8K 32.17; VG 8K 388.16; VG Berlin 27 K 310.14) ausführlich, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine so genannte Vorzugslast handelt, die eben das erfüllt. „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>). Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.“

D.h. Wenn überhaupt, kann der Beitragsservice nur eine Vorzugslast sein.

Wenn das so ist, sind die Medienanstalten dazu angehalten, jedem Nutzer auch einen individuell  zurechenbaren Vorteil zur Verfügung zu stellen.
Ebenso ist die Vorzugslast nur denen aufzuerlegen, die den individuellen Vorteil in Anspruch nehmen und anhand der Größe des Vorteils zu bemessen:
„Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden.“
Aus Gründen der Belastungsgleichheit und Verwaltungsvereinfachung folgert das Gericht in den o.g. Urteilen:
„Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.“
Damit werden alle Beitragspflichtigen zwingend mit dem gleichen Betrag belastet und gleichzeitig auch die Nichtnutzer überhaupt mit einem Beitrag belastet.

Das BVerwG widerspricht sich damit in allen 14 Urteilen selbst. Es besteht darauf, dass es sich um eine Vorzugslast handelt, die nach dem individuellen Vorteil erhoben und bemessen wird, gleichzeitig wird durch die Typisierung aber klar gestellt, dass jeder den gleichen Beitrag zu zahlen hat, ob Nutzer oder nicht.
Aufgrund der Typisierung (aus Gründen der Belastungsgleichheit/Verwaltungsvereinfachung) liegt doch gar keine Vorzugslast mehr vor!
Der Beitrag erfüllt keinen Abgabentatbestand mehr und eine Erhebung ist gänzlich unzulässig. Es ist weder eine Gebühr, mangels konkreter Leistung, da nur die Möglichkeit zur Nutzung gegeben wird. Gem. o.g. Urteile handelt es sich auch nicht um eine Steuer. Und aufgrund der Typisierung, liegt auch gar keine Vorzugslast mehr vor, weil kein individueller Vorteil ausgeglichen wird. 
Beispiel: Kita-Beiträge werden doch auch nur von Eltern bezahlt, nicht von denen, die keine Kinder haben oder Ihre Kinder zuhause erziehen. Sie werden auch nicht für die Kinder anderer Eltern bezahlt, sondern nur für die eigenen.
Ist denn eine Erhebung einer Zahlung, die keine Abgabe ist, überhaupt zulässig?

b.   Laut §4 des GebBtrG von Berlin (Gesetz über Gebühren und Beiträge) dürfen nur Gewerbetreibende und Grundstücksbesitzer für einen Beitrag herangezogen werden.
Ich persönlich zähle zu keiner der beiden Gruppen.


c.   Gem. Richtlinie 2007/65/EG Artikel (6) und Richtlinie 2010/13/EU ist gemeinschaftsrechtlich das Wettbewerbsrecht maßgeblich.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist auch in anderen EU-Staaten, als in Deutschland empfangbar. Folglich liegt ein europäischer Bezug vor, aufgrund dessen auch das EU-Recht anwendbar ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist das EU-Recht vorrangig zu dem nationalen Recht.

EU –DV 1042/2013 Die Möglichkeit der Nutzung besteht im EU-rechtlichen Sinne nicht in der Bereitstellung der Nutzung, sondern auch in der tatsächlichen Beanspruchung.
In Anbetracht dessen, gibt es keine Regelung, die es erlaubt, eine zwangsweise erhobene Abgabe für eine Dienstleistung, die dem Wettbewerbsrecht unterliegt, zu erheben. Eine verschlüsselte Übertragung wäre also europarechtlich zulässig und würde mir erlauben, mich auch gegen die „Möglichkeit des Empfangs“ zu entscheiden.



3.   Verstoß gegen mein Recht auf Menschenwürde Art. 1 GG/Kapital 1 GRC der EU
Die Menschenwürde definiert sich im Wesentlichen als die Summe der Grundrechte. Art. 2 bis 19 leiten sich aus dem Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde ab. Alle folgenden Vorschriften sind lediglich Spezialvorschriften, die die Hauptgrundrechte präzisieren.
Kapitel 1 der GRC der EU enthält den gleichen Grundsatz. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist auch in anderen EU-Staaten, als in Deutschland empfangbar. Folglich liegt ein europäischer Bezug vor, aufgrund dessen auch das EU-Recht anwendbar ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist das EU-Recht vorrangig zu dem nationalen Recht.
Im Folgenden beschreibe ich die schwersten Grundrechtsverstöße, die ich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags erdulden muss. Insgesamt wird sich ergeben, dass ich gezwungen bin, so viele Grundrechtsverstöße hinzunehmen, dass von Menschenwürde  keine Rede mehr sein kann.
a.   Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG (insbesondere Art. 5 GG) bzw. Art. 6 und 11 GRC der EU

Wie schon das BVG in seinem Urteil vom 27.10.2010 (BVerwG 6 C 12.09
OVG 7 A 10959/08 ;RN 55) betont: „Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG“

Für 17,50 € müsste ich auf zwei Streamingdienste und zwei meiner Printmedien-Abos verzichten, da ich sie mir nicht mehr leisten könnte. „Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen.“ Allerdings wird der Zwang dahingehend ausgeübt, andere Angebote nicht mehr zu nutzen. Ich werde gezwungen das Geld in ein Angebot zu investieren, das ich nicht nutzen möchte und das meinen Ansprüchen nicht gerecht wird. Folglich darf ich entscheiden, welches Angebot ich nutzen möchte, bin aber wirtschaftlich daran gehindert, sie tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Art 2 GG schließt doch auch ein, auf die Möglichkeit einer Nutzung zu verzichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages schließt diese Freiheit aus, die mir gem. deutscher Verfassung zusteht. Also bitte, entfernen Sie den Antennenanschluss aus meiner Wohnung restlos, ich möchte nicht gezwungen werden,  die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk zu besitzen.


b.   Verstoß gegen mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art 2 GG bzw. Art 6 GRC

Schon mit dem ersten Brief vom 25.02.2014 muss ein Verstoß gegen § 33 BDSG a. F. sowie n.F. vorliegen. Ich habe niemals jemandem die Weitergabe meiner Daten erlaubt, ich habe sogar der Weitergabe widersprochen. Ebenso habe ich auch nie dem Beitragsservice Kontaktdaten zukommen lassen und trotzdem konnte der erste Brief an meine damalige Adresse zugestellt werden.
Zudem gibt der Beitragsservice in seinem ersten Schreiben sogar zu: „Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.“
Gem. § 33 BDSG muss ich zumindest über die Weitergabe meiner personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall informiert werden. Dies wurde nachweislich nicht getan. Gründe die meinen Beitragsanspruch gefährdet hätten, sind zu dem Zeitpunkt  nicht ersichtlich gewesen.
Der erste Kontakt, wie Ihn auch der Beitragsservice in seiner Erwiderung zu meiner Klage darlegt, war das erste Schreiben vom 25.02.2014.
Im Übrigen ist sehr auffällig, dass ich in der Zeit von 02.02.2016 bis 10.07.2017, meiner Zeit der Arbeitslosigkeit, keinerlei Post mehr vom Beitragsservice erhalten habe. Naheliegend ist auch hier, dass der Beitragsservice erneut gegen das BDSG verstoßen hat und Daten über meine soziale Situation abgerufen hat und verarbeitet hat.


c.   Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG bzw. Art 20 und 23 GRC

•   Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte

Der Nichtnutzer erfüllt die gleichen Bedingungen, wie ein beitragsbefreiter blinder oder Tauber Mensch. Er besitzt zwar die Möglichkeit des Empfangs, nutzt sie aber nicht aus.

„Diese Verfassungsnorm [Art 3 Abs. 1 GG] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.“ (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]; BVerfGE 55, 72 [61])

Dennoch werden diese zwei Gruppen grundverschieden behandelt, was eindeutig  nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


•   Überschreitung der Typisierungsbefugnis/Typisierungsgrenzen

Das BVerwG gibt selbst zu, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt (Urteile vom 18.03.2016 BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15; OVG 11 N 166.15; OVG 11 N 117.15; OVG 11N 30.16; OVG 11 N 106.15; OVG 11 N 91.15; OVG 11 N 132.14; VG Berlin 8K 32.17; VG 8K 388.16; VG Berlin 27 K 310.14):

„Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung…“

Diese Ungleichbehandlung ist lt. BVerwG hinnehmbar, da sie sachlich gerechtfertigt ist. Aus Gründen der Belastungsgleichheit und Vereinfachung (s.o.) ist also eine Typisierung erforderlich, die im Hinblick auf Art 3 GG angemessen und zulässig ist.

Hierbei geht es nach ständiger Rechtsprechung um einen Schwellenwert von 10%, der nicht überschritten werden darf (BVerfG v. 24.07.1963- 1 BvL 30/57,11/61).

i.   Anknüpfungspunkt

Die Werte der Typisierung werden einfach aufgrund der vorhandenen Fernsehgeräte in privaten Haushalten in Deutschland angenommen. Ein Beleg dafür, dass diese Gerätebesitzer auch Rundfunknutzer der Öffentlich-rechtlichen sind, gibt es bis heute nicht. Diese Annahme ist eine nicht statistisch belegte Behauptung! Dies wird den Klägern gegen die Rundfunkanstalten in o.g. Urteilen als gegeben vorgeworfen, wobei die Kläger den Gegennachweis bringen müssen. In allen unter 5. genannten Verfahren wird eine Gegenbehauptung stets damit abgewiegelt, es sei nicht bewiesen. Als Nachweis wird jedes Mal wieder behauptet, „nahezu jeder Beitragspflichtige besitze ein Empfangsgerät.“. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine unbewiesene Behauptung! Das statistische Bundesamt wurde seit 2013 nicht einmal damit beauftragt zu ermitteln, ob alle Empfangsgerätbesitzer auch den öffentlich rechtlichen Rundfunk tatsächlich empfangen.

Abgesehen davon, wird laut dieser Statistik das Wort „Haushalt“ synonym zu „Wohnung“ verwendet. Nicht jeder Haushalt ist eine Wohnung. Wieso sollte also jeder Beitragspflichtige auch Rundfunknutzer sein? Beitrag Zweitwohnung bereits aufgehoben, Statistik enthält  auch diese. Was bereits 5 % der Geräte ausmacht. Zudem enthalten die 97 % weitere  Doppelberücksichtigungen, die insgesamt keine Typisierung mehr rechtfertigen.


Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil nahezu jeder Haushalt ein Empfangsgerät besitzt, sondern auch daher, da die Empfangsgeräte gar nicht mehr ausschließlich in einer Wohnung verwendet werden (können). Smartphones z.B. ermöglichen den Empfang auch außerhalb  der Wohnung.


Auch die Beschaffenheit der Empfangsgeräte hat sich mit Abschluss des Ausbaus des DVB-T 2-Netzes wesentlich geändert. Auf das Vorhandensein eines Fernsehers an sich kommt es nicht mehr an. Dieser muss nachgewiesenermaßen auch DVB-T 2 empfangen können bzw. es muss ein Receiver vorliegen.


ii.   Legitimer Abgabenzweck

Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).

Eine Typisierung aufgrund der Statistik über Fernseher in deutschen Haushalten, entbehrt jedem logischen Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.

„Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist.“ (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88)


Laut statistischem Bundesamt befinden sich in Deutschland 41,7 Mio Wohnungen. Die Anzahl der Menschen beträgt 81,2 Mio in Deutschland. Durch das Anknüpfen der Beitragspflicht an eine Wohnung, werden also die Hälfte aller potenziellen Nutzer in Deutschland gar nicht verbeitragt?


Laut statistischem Bundesamt sind 2016 folgende Zahlen veröffentlicht, die sich seit dem nicht wesentlich verändert haben:

Anzahl der Wohnungen            41,97 Mio
Davon Zweitwohnungen                   2 Mio
Durchschnittlich x 2 Personen je Haushalt

Entspricht der Anzahl der Beitragspflichtigen
aufgrund der Wohnung              79,6 Mio
Davon 3 % ohne Empfangsgerät          2,4 Mio
Davon über 9% beitragsbefreit             7,4 Mio
-   Arbeitslos      2,7 Mio
-   Pflegebedürftig   2,9 Mio
-   BAföG-Empfänger   0,8 Mio
-   Sonstige       min. 1,0 Mio

Schon allein die beitragsbefreiten Personen und damit Nichtzahler übersteigen einen Anteil von 10%. Diese Zahlen belegen, dass verhältnismäßig keine Typisierung zulässig ist. Was also rechtfertigt die Umlegung des Beitrags von Beitragsbefreiten über 10% auf alle Beitragspflichtigen?

Die Statistik des Bundesamtes enthält keine Obdachlosen. Bedarfsgemeinschaften, bei denen gleich der gesamte Haushalt befreit ist, sind in o.g. Berechnung ebenfalls noch nicht berücksichtigt. Hinzu kommen Ausländer, u.a. in Grenzgebieten, die den Beitrag empfangen können, aber mangels deutscher Wohnung nicht beitragspflichtig sind. Nicht zu vergessen, dass Kinder mit Empfangsgeräten überhaupt auch keiner Beitragspflicht unterliegen, obwohl auch hier eine Empfangsmöglichkeit besteht. Ebenso sind auch die Nichtnutzer nicht inbegriffen.
i.   

Auch Dr. Sprißler der 5. Zivilkammer des Tübinger Landgerichtes zweifelt die Gleichbehandlung insbesondere von alleinerziehenden Müttern an. Insbesondere diesen Punkt hat er zur Prüfung dem EuGH vorgelegt.


Bei über mehr als 10 % liegt doch gar „kein kleiner[es] Übel als die Flucht aus der Rundfunkpflicht“ mehr vor!


In jeglichen Urteilen zum Rundfunkbeitrag steht, dass Typisierungsbefugnis vorliegt, um die „die Flucht aus der Rundfunksbeitragspflicht“ einzudämmen. Laut veröffentlichter Zahlen von ARD ZDF Deutschlandradio sind seit dem Systemwechsel 2013 fast keine Mehreinnahmen zu verzeichnen. Offenbar haben sich vor Systemwechsel gar keine Rundfunknutzer Ihrer Beitragspflicht entzogen.


Die Typisierung in vorliegendem Fall entbehrt jeglicher Grundlage. Sie basiert auf unbewiesenen Behauptungen sowie fadenscheinigen Argumenten.

Dies ist gleichzeitig als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung Art 11 GG bzw. Art 6 EU-Kommission zu sehen. Nichtzahler werden aufgrund einer nicht bewiesenen Behauptung als Verbrecher behandelt.


Eine Typisierung ist also gar nicht möglich, da in jeglicher Hinsicht gar nicht die mit 90% definierte überwiegende Mehrheit mit einem Beitrag belastet ist.
Die Nichtzahler haben genau den gleichen Vorteil, wie die Beitragszahler. Die Beitragszahler haben also gar keinen Sondervorteil mehr gegenüber Nichtzahlern.


d.   Verstoß gegen Art 5 GG bzw. Art 11 GRC ,

•   Weiterhin, Vorzugslast ist ein unbestimmter Rechtsbegriff nach zahlreichen BVerfGE und BVerwGE wird sie für die Bereitstellung der Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen und der Ausnutzung dieser individuell zurechenbaren Vorteile zur Verfügung gestellt.

Bezogen auf den Rundfunkbeitrag wird dieser lt. § 1 RBStV zur „funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages“ erhoben.

Insbesondere ist das Grundrecht der Medien- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) zu verwirklichen. „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Gemäß § 4 Abs. 2 ALM-Statut dient der Rundfunkbeitrag ebenso der Finanzierung der Landesmedienanstalten. Schon allein darin widerspricht sich das geltende Recht, da der RBStV eine Finanzierung der Landesmedienanstalten nicht vorsieht.

i.   Begriff Rundfunk

Laut Duden wird Rundfunk definiert als mittels elektromagnetischer Wellen übertragene Informationen.

2013 wird plötzlich beschlossen, dass Rundfunk nichts mehr mit elektromagnetischen Wellen zu tun hat. Seit dem schließt der RStV schließt auch Internet und Telemedien in diesen Begriff mit ein, obwohl dies laut bisheriger Definition die Aufgabe der Landesmedienanstalten bisher nicht erfordert. Unbegründet werden einfach bisher eindeutige Begriffe neu definiert um die möglichst noch mehr Beitragspflichtige zur Zahlung  zu zwingen.


Seit einiger Zeit sind die öffentlich rechtlichen Medien immer mehr auch digital vertreten. Erstens kann es sich nach bisherigen Definitionen nicht um Rundfunk händeln. Zweitens hat fast jeder Sender seine eigene Internet-Seite hat, die doch mehr einem Online-Printmedium als tatsächlich Rundfunk gleichen.

In der Studie von McKinsey ist ebenfalls erkennbar, dass Printmedien immer mehr vom Medienmarkt verdrängt werden. Natürlich passiert das, wenn die Öffentlich-rechtlichen auch diesen Markt erschließen.

Entgegen ihrer Aufgaben verhalten Sie sich dahingehend zudem wettbewerbswidrig.


ii.   Ungehinderter Zugang

Art 5 GG kann schon deshalb Internet nicht einschließen, da niemals ein ungehinderter Zugang gewährleistet werden kann. Für den Empfang von Internet ist stets ein Provider zwischengeschaltet und auch der garantiert nicht, dass stets eine Internetverbindung vorliegt. Zudem ist die Nutzung dieser Einrichtungen in einer Wohnung immer mit zusätzlichen Kosten verbunden, die nicht durch den Rundfunkbeitrag abgedeckt werden. Ebenso verhält es sich mit dem Betriebsstrom der Empfangsgeräte. Auch hierzu ist ein Stromanbieter nötig, der zusätzliche Kosten verursacht.

Auch nach Abschluss der Umstellung auf DVB-T 2 wird ein ungehinderter Zugang erst Recht nicht mehr möglich sein, da dazu auch entsprechende Empfangsgeräte nötig sind.

Diese Aufgabe kann objektiv niemals erfüllt werden. Ein ungehinderter Zugang kann niemals vollständig  gewährleistet werden.

Die Finanzierung der Übertragung von Inhalten via Internet ist folglich nicht Aufgabe der Landesrundfunkanstalten. Dass der Beitrag gem. Geschäftsbericht des Jahres 2016 vorwiegend für den Ausbau des digitalen Bereiches verwendet wurde, zeigt doch, dass der Rundfunkbeitrag nicht zweckgemäß genutzt wird. Vielmehr sieht man, dass sich seit der Beitragsreform das Fernseh- und Radioangebot fast gar nicht verändert hat, die Online- und Mobileangebote aber praktisch aus dem Nichts aufgebaut wurden (vgl. McKinsey&Company-Studie aus 09/17 „Die Rolle des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der heutigen Medienlandschaft“). Inzwischen gibt es sogar mehr der digitalen Angebote als herkömmliche Rundfunkangebote.


Der Ausbau des DVB-T 2 gehört nicht zum Auftrag der Landesrundfunkanstalten, da das weit über das Bereitstellen der Sendungen hinaus geht. Der Aufbau eines neuen Netzes neben einem funktionierenden Netz, darf nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden.


Die Bereitstellung eines ungehinderten Zugangs ist nicht nur ein Problem bei Übertragung via Internet. Auch beim Radioempfang kommt es gerade in Grenzgebieten oftmals zu Frequenz-Überlagerungen, die es unmöglich machen, den entsprechenden Sender ungehindert zu empfangen.



iii.   Allgemein zugängliche Quellen

Seit bestehen von Pay-TV, können öffentlich rechtliche Sendungen auch dort empfangen werden. Diese Sendungen  werden zum Einen über Pay-TV Zahlungspflichtigen zur Verfügung gestellt und zum Anderen über den Rundfunkbeitrag. Zudem ist Pay-TV keine allgemein zugängliche Quelle, da dies nur den Mitgliedern vorbehalten ist.

Auch hier ist wettbewerbswidriges Verhalten der öffentlich rechtlichen Medien erkennbar.


iv.   Aufgabe der Landesrundfunkanstalten und Landesmedienanstalten mittels Rundfunkbeitrag

Art 5 GG verlangt außerdem eine entsprechende Grundversorgung der Landesrundfunkanstalten. Dies hat auch das BVerfG bereits umfassend erläutert (BVerfGE 73,118 – 4. Rundfunkurteil).

Wie oben beschrieben nehmen die öffentlich rechtlichen Medien am Wettbewerb teil. Dies ist Ihnen Kraft Grundgesetz verboten. Sie dürfen nicht quotenabhängig agieren und auch nicht in Konkurrenz zu anderen Medien stehen.

Grundversorgung heißt auch nicht, dass auf mehreren gleichzeitig empfangbaren Fernsehsendern identische Ausstrahlungen laufen. Solch ein Fall zeigt doch, dass nicht  alle Programme notwendig sind.

Diese Grundversorgung ist inzwischen nicht mehr nur Teil der Öffentlich-rechtlichen. Aufgrund der extremen Medienvielfalt besteht die Informationsfreiheit nicht mehr nur darin sich aus öffentlich-rechtlichen Medien zu bedienen.

Im Gegensatz zu 1986 hat sich das Medienangebot so stark ausgeweitet, dass die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Öffentlich-rechtlichen wesentlich wichtiger geworden ist.

Laut RStV sind nämlich die Landesmedienanstalten dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen durch die privaten Anbieter zu überwachen. Da der Rundfunkbeitrag auch zur Finanzierung dessen eingesetzt wird, ist die verfassungsmäßige Aufgabe hier nicht erfüllt. Die privaten Sender halten die Richtlinien lt. RStV nicht annähernd ein und die Landesmedienanstalten lassen dies geschehen.
-   Wie kann es passierten, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe zwei oder mehr identische Sendungen auf zwei oder mehr unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Sendern laufen?
-   Wie kann es passieren, dass bestimmte interessante Dokumentationen nie zur „PrimeTime“ ausgestrahlt werden?
-   Wie kann es sein, dass eine durch und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzierte Serie (“Babylon Berlin“) zuerst im PayTV ausgestrahlt wird?
-   Wie kann u.a. es passieren, dass trotz dieser Kontrolle dennoch „Fake News“ verbreitet werden?
-   Wie kann es z.b. passieren, dass ein Fernsehsender wegen Menschenunwürdiger Verträge verklagt wird? (Bsp. Eine Kandidatin bei „Schwiegertochter gesucht“, RTL)
-   Oder wie kann es passieren, dass die Einhaltung des Jugendschutzgesetztes gebietet, dass ein privater Sender ohne Altershinweis in einer Wissensshow („Galileo“) oberkörperfreie Frauen vor 8 Uhr sendet?


v.   Unabhängige Berichterstattung

Dazu das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11)

Darin wird deutlich die fehlende (hinreichende) Staatsferne der
"Öffentlich-Rechtlichen" attestiert, die auch bis heute nicht
hergestellt ist. Im Gegenteil.

Der Betrag wird sogar von einem Unternehmen eingetrieben, der für die Erfüllung der Aufgabe Behördenstatus besitzt.

In den neusten Berichten der Medien wird immer stärker über den Punkt der Unabhängigkeit der Berichterstattung diskutiert. Es ist in nahezu allen Printmedien zu lesen, dass die Berichterstattung einseitig und ohne vielschichtige Hintergründe stattfindet (u.a. auch in dem Buch von Jens Wernicke „Lügen die Medien?“, erschienen im Westend Verlag).

Zahlreiche Programmbeschwerden zeigen, dass es zwar zulässig ist, die Landesmedienanstalten auf Verstöße bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  hinzuweisen. Die Antworten auf die einzelnen Beschwerden zeigen aber, dass eine Änderung des Programmes nicht gewollt ist. Antworten auf eine Beschwerde sind stets höflich, aber ohne inhaltliche Aussage. Oftmals werden die Argumente des Beschwerdeführers wiederholt, ohne sie zu widerlegen. Oder es erfolgt die Aussage, es werde sich etwas ändern, was aber nicht passiert.

Gern kann ich auf Verlangen des Gerichts weitere Punkte vorbringen. Da meine einzelnen Argumente zu diesem Punkt nochmal mindestens 20 Seiten füllen könnten, verzichte ich an dieser Stelle darauf.

Der gesetzliche Auftrag ist nachweislich verfehlt. Es wird nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leistung erbracht, aber den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice ist ungefragt zu folgen.

Der Auftrag der Rundfunkanstalten wird in so geringem Maße ausgeführt, dass, selbst, wenn der Beitrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, gar kein individuell zurechenbarer Vorteil vorliegt, der abgegolten werden kann. Eine Erhebung für nicht im Gesetz definierte Leistung in voller Höhe ist nicht gerechtfertigt.



4.   Beitragsbefreiung aufgrund von Arbeitslosigkeit und Mangel der Empfangsmöglichkeit

a.   In der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 war ich Bafög-Empfänger. Anschließend bis 15.01.2017 und von 01.10.2017 bis 11.12.2017 war ich Empfänger eines Anschlusskredites zur Finanzierung dieser Grundsicherung sowie arbeitslos und besaß ein Einkommen unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag, was ich bereits vor Einreichung der Klage mitgeteilt habe.
Ich falle somit für diese Zeit unter die Befreiungsregelung des § 4 RBStV,


b.   Seit meinem Umzug am 21.10.2017 war es zeitweise überhaupt nicht möglich, Rundfunk in meiner Wohnung zu empfangen, da es sich um einen Neubau handelt, zeitweise noch nicht über einen Antennenanschluss verfügt. Die objektive Möglichkeit lag somit zu dieser Zeit nicht vor.



5.   Sonstiges

a.   Aufgrund der derzeitigen Vorlage des Tübinger Landgerichtes zur Prüfung durch den EuGH ist das Verfahren auszusetzen, bis dort zumindest auf die Fragen des Dr. Sprißler geantwortet wurde.


b.   Im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid damit begonnen, dass mir vorgeworfen wird, ich bediene mich aus bekannten Internettexten. Dies fasse ich als persönliche Beleidigung auf. Zum Einen hat diese Behauptung keinerlei Bezug zum außergerichtlichen Rechtsbehelf und zum Anderen habe ich sämtliche Texte selbst bearbeite. Selbstverständlich steht es mir zu, mich im Internet über meine Rechte zu belesen. Zudem steht es mir frei, meine eigenen Texte im Internet zu veröffentlichen.

Auf Verlangen des Gerichts kann ich gern diverse zitierte Dokumente bereitstellen. Diese sind allerdings insgesamt im Internet auffindbar.

In den vorliegenden Punkten habe ich ausreichend dargestellt, dass der RStV gegen geltendes Recht verstößt und somit nichtig ist.


Wie viele Grundgesetzverstöße muss ich denn noch hinnehmen, damit eingesehen wird, dass meine im Grundgesetz definierte Menschwürde (Art. 1 GG bzw. Art 1 GRC) aufs äußerste angegriffen ist?


Mit freundlichen Grüßen


Person A



Es kann und darf natürlich frei daraus kopiert werden, falls jemand das wünscht.

Ich hoffe auf zahlreiche Anmerkungen  :D


schöne Grüße


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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#1: 11. November 2018, 22:14
@Ovid: Meine Ansichten zu:
A 3): Die Zustellung wird nur relevant, wenn es um Fragen der Fristeinhaltung geht. Der Widerspruchsbescheid ist hier wohl eindeutig bekannt gegeben worden und es wurde fristgerecht Klage eingereicht. Das ist das Relevante.

Wahrscheinlich musst Du Dich entscheiden, ob du den Bescheid anfechten willst (dann mit den Sachargumenten), oder ob Du die Nichtigkeit feststellen lassen willst. Beides geht nicht. Einen nichtigen Bescheid kann man nicht anfechten, da er rechtlich gar nichts bewirken kann.

Zur Nichtigkeit: Hast Du Dich schon mit den Argumenten zu fehlenden Inhaltsadressaten beschäftigt? Wohnst Du mit mehreren Personen zusammen? Dann:
Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28945.msg181682.html#msg181682


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#2: 12. November 2018, 04:07
Wie bereits von seppel angemerkt, ist eine gewisse Vorsicht geboten, was Anträge auf Festellung betrifft (Kostenfalle). Abgesehen davon ähnelt die Klagebegründung eher einem Eintopf, in dem persönliche Belange mit bereits juristisch Durchgekautem und wieder Ausgespucktem, vermengt wird.

Mit Vorträgen wie ...

[...]
D.h. Wenn überhaupt, kann der Beitragsservice nur eine Vorzugslast sein.
[...]

... wird eine fiktive Person A wohl kaum ein VG überzeugen können.

Daher evtl. noch mal Überdenken, ob es sich hinsichtlich der Fristwahrung nur um die Erhebung einer Klage handelt, oder um die Einreichung einer Klagebegründung. Ggf. kann im Fall einer Klagebegründung noch eine Fristverlängerung beantragt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2018, 04:33 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

G
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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#3: 12. November 2018, 04:29
Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht auch einen nichtigen Verwaltungsakt aufheben kann.
Damit wird dann der Rechtsschein beseitigt, dass es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handeln könnte.

Insofern ist es unschädlich, wenn man die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt und zur Begründung die Meinung vertritt, dass der Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig ist.

Beantragt man die Feststellung der Nichtigkeit, so kann das aber negative Kostenfolgen auslösen, wenn der Verwaltungsakt nur rechtswidrig ist.

Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin damit zu rechnen, dass die Klage abgewiesen wird.


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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#4: 12. November 2018, 09:12
Umfassende und triftige Argumentation. Muss nun arbeiten und werde mir den Rest später durchlesen.
Was mir bislang aufgefallen ist: Unter Punkt 3.b. solltest Du auf Art. 8 GRC, nicht Art. 6 hinweisen, weil es ja um Deine Daten geht und eventuell würde ich die Argumentation mit der Stellungnahme des ÖRR, unter Rn. 35 des BverfG, in Zusammenhang bringen "[...] So sei es ihnen erlaubt, Adressen zu kaufen oder Daten ... zu erheben.[...] Ich habe bisher noch nicht ersehen können wieso dem ÖRR dies erlaubt sein sollte, aber vielleicht gibt es dafür ja wieder irgend eine Sonderformulierung... >:D


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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#5: 21. November 2018, 19:04
Hallo Leute!

Danke für die schnellen Antworten.

Also, hierbei handelt es sich erstmal um eine Klagebegründung. Person A hatte 3 Monate Zeit (bis Ende November), nach Briefwechsel mit dem VG, dass Person A die Klage natürlich weiterführen wird.

Person A schaut mal, wie er die Punkte noch einarbeiten tut. Habt ihr noch weitere Anmerkungen?

Das die Klage abgewiesen wird, ja davon geht Person A auch aus, aber man muss es ja wenigstens versuchen. Problematisch werden die nächsten Schritte sein, da Person A keinen Anwalt besitzt und auch kein Geld für einen solchen hat.
Wahrscheinlich erwägt Person A auch letztendlich den Scheiss zu bezahlen, wenn es nicht anders geht, da Person A inzwischen auch die Schnauze gestrichen voll hat von dem Ganzen Mist...aber vielleicht gibts es ja für Person A noch andere Wege oder Lösungsansätze. Person A ist ja glücklicherweise nicht alleine, wie man das Forum so betrachtet.


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Re: Klagebegründung RBB VG Berlin
#6: 10. Dezember 2018, 17:42
Hallo Zusammen,

eine fiktive Person B steht gerade ebenfalls davor gegen den RBB Klage zu erheben. Der Fall ist ähnlich gelagert, wie bei der von Ovid fiktiv beschriebenen Person A. Insofern wollte Person B Ovid und dem gesamten Forum Danke sagen, für all die hilfreichen Tips, sowie die Erlaubnis sich an bestimmten Stellen der diversen Argumente für den fiktiven Fall zu bedienen.

Viele Grüße und weiter so!


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