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Autor Thema: Lfd. Anklage gg. Fests.-/ Widerspruchsbescheid / Mahnung Vollstreckung  (Gelesen 1438 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hallo folgende fiktive Situation bestehe für M (der leider gerade in Tag- und Nachtschicht einen zweiten Roman in der Mache hat, und der Verleger gerade da kurzfristig was Gedrucktes dazu sehen will) .:

Es könnte (mit Termin X) eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungs-/ Widerspruchsbescheid eingereicht worden sein.

Abseits der benannten Bescheide könnte es auch sein, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Leistungsbescheid vorgelegen hat, so dass in einer so gedachten Konstellation § 80 VwGO in Betracht kommen könnte (https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html), da

- dessen erste Aussage in Abs. 1 Satz 1 »Widerspruch & Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung« lt. Satz 2 »auch für rechtstgestaltende und feststellende Verwaltungsakte gelte«

Auf der anderen Seite wird lt. Abs. 2  unter Zf. 1 das Entfallen der aufschiebenden Wirkung »Bei der Anforderung von öffentlichen Angaben und Kosten« festgelegt. Diese »Anforderung« dürfte doch aber nur in einem zum Termin X bereits vorliegenden Leistungsbescheid zu sehen sein.

Abgesehen vom oben Gesagten könnte zusätzlich aber auch noch kurz nach Klageeinreichung eine Erklärung bzgl. Aussetzung der Vollziehung eingegangen sein (Termin Y). Dennoch könnte jeder zum Termin Z plötzlich eine Mahnung und Vollstreckungsankündigung mit nachgeschobenem Leistungsbescheid erhalten. Der dürfte unter rechtsstaatlichen® Gesichtspunkten nicht imstande sein, den im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Zustand der aufschiebenden Wirkung der Klage nachträglich zu ändern.

Doch man weiß ja nie, wie jeder weiß - auch wenn schon im Vorfeld einer offiziellen Vollstreckungsankündigung der Stadt diese Erklärung übermittelt worden wäre, diese aus gewissen grammatikalischen und syntaktischen Gründen aber je nach Neigung vollstreckungsbehördlich auch »mißverstanden« werden könnte insofern, ob denn davon auch das konkrete Verfahren betroffen sei.

Angesichts bisher unklarer Rückmeldung der städt. Stelle bzgl. daraufhin denkbarer Rückgabe eines ggf. eingehenden Vollstreckungsauftrages  könnte dann sicherheitshalber auf das konkrete Verfahren bezogen noch einmal ggü. den Herrschaften in K. eine ausdrückliche Erklärung der Aussetzung der Vollziehung  beantragt worden sein. Wie stellt sich das Forum den möglichen weiteren Verlauf des Romans vor?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2020, 16:11 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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