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Autor Thema: Wohngemeinschaft 2 Personen, 2 Widersprüche, sind 2 Klagen notwendig?  (Gelesen 1976 mal)

C
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,

Person A und Person B wohnen in einem fiktiven Fall zusammen in einer Wohnung (Haushalt) in einem Mehrfamilienhaus. Die beiden Personen könnten den Rundfunkbeiträgen wie es in einem Ablaufschema beschrieben ist widersprochen haben.

Nun könnte Person B den Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben. Person A komischerweise noch nicht, obwohl die Briefe des Beitragsservice sonst immer zeitgleich angekommen sein könnten.

Der nächste Schritt für Person B wäre also eine Klage. Kann eine Klage für einen Haushalt gelten oder müsste Person A ebenfalls klagen, wenn sie den Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung noch erhält?

Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 17:28 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass BS/LRA bemerkt haben könnten, dass zwei Personen in der selben Wohnung wohnen, weil im Widerspruch von Person A und B darauf hingewiesen worden sein könnte.

Möglicherweise wird das Ergebnis des Vorverfahrens und der möglichen Klage von Person B abgewartet, um zusätzliche Kosten und Arbeit für den BS/LRA zu vermeiden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • This is the way!
Guten TagX,

ahhhh! Ein Fall einer möglichen Streitgenossenschaft, rein fiktiv natürlich.

§ 64 VwGO, Link:
https://dejure.org/gesetze/VwGO/64.html

BVerwG 8 B 21.09; Link
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/100209B8B21.09.0.pdf

Zitat
3
Zum Unterschied von der Streitgenossenschaft, bei der auf der Kläger- oder Beklagtenseite mehrere beteiligt sind, deren Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, erfolgt die Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit, dessen Rechte durch den Ausgang des Rechtsstreits betroffen werden, im Zivilprozess durch die Nebenintervention und im Verwaltungsprozess durch die Beiladung (vgl. Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG 3 C 61.65 - BVerwGE 24, 343 <346>). Haupt- und Nebenintervention, Streitverkündung und Urheberbenen-nung (§§ 64 ff. ZPO) sind im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen. Auch eine Regelung dahingehend, dass ein säumiger Kläger durch Rechtshandlungen eines nicht säumigen Beigeladenen vertreten werden kann, gibt es in der Ver-waltungsgerichtsordnung nicht.

Person A sollte in dieser fiktiven Geschichte die "Landesrundfunkanstalt" jetzt schriftlich auffordern über den Widerspruch zu entscheiden. Kommt der Wisch in Gestalt der klagefähigen Widerspruchsentscheidung sollte Person A dann der Klage von Person B "beispringen". Am Besten erfolgt dies als "Klageerweiterung" bei der sowohl Person A als auch Person B unterschreiben.
In dieser "Klageerweiterung" gleich die "doppelte Heranziehung" zu UnfuXbeiträXen für eine Wohnung und die Vergabe von "personenbezogenen und nicht wohnungsbezogenen BeitraXnummern rügen.
Auch wichtig: rügen, dass in keinem der Schreiben der "UnfuXanstalt" auf § 55 StPO hingewiesen wurde (Zeugnisverweigerungsrecht; Bußgeldverfahren § 12 RBS TV).
Hintergrund: ick muss meine Mitbewohner_in, die auch nicht zahlen (VIVA WG-GEZ-Boykott!) und mich selbst nicht ... piep ... piep ... (zensiert) und damit ans römische Bußgeld-Messer ausliefern.

Schwerpunkt der fiktiven Klage sollte dann die UNTAUGLICHKEIT der GEZ-Datenbank und des vollautomatischen Verwaltungsverfahrens sein. Iss ja klar, die vollautomatische Direktanmeldung erfolgt ja nicht, weil Mensch "WOHNUNGSINHABER" ist, sondern in der Datenbank der Meldebehörde erfasst war. Eine Zuordnung der Meldedatensätze zu den WOHNUNGEN erfolgt, hier nachweislich, nicht. Die "Maschine" erledigt das "Verfahren" vollautomatisch. Eine Ermessensausübung einer natürlichen Person findet nicht statt.
Hierzu noch der Hinweis auf § 35 a VwVfG und dem Aufsatz:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link:
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Damit sind die "Festsetzungsbescheide" von den fiktiven Personen A und B mindestens rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig (Maschine entscheidet nicht Mensch). Im Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO (Widerspruchsverfahren) wurde von der "staatsfernen Behörde" nicht mal ansatzweise geprüft, ob eine rechtswidrige vollautomatische Doppelanmeldung zu einer Wohnung vorlag. Damit ist auch die Widerspruchsentscheidung mindestens rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig (fehlende Amtsträger Art. 33 Abs. 4 GG).

Da wohl keine anwaltliche Vertretung vorliegt um verwaltungsgerichtliche Hinweise bitten.   

 :)

Hey DU! Ja jenau DU! Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!
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Sei doch mal ehrlich, ditt jeht doch gar nicht watt ihr da macht!
Du hast doch schon Alpträume! Deine Chef´s sind doch ErtraX-SteigerunX-Bonzen und stopfen sich die Taschen mit BeitraX-Kohle voll!
Na los trau dich!
Mach heimlich das Maul auf!  ;)

Daaanke!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230



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Z
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Außerdem wäre als Klagegrund ja auch formal zielführend: Die Wohnung wird bereits bebeitragt. Beweis: Beitragsbescheid des Mitbewohners. Damit liegt auch eine strafrechtlich relevante Bereicherung der Rundfunkanstalt (wenn nicht sogar eine Betrugsabsicht) vor.
Eine Wohnung-ein Beitrag! So wollten sie uns doch allen erzählen. Warum nun ein und dieselbe Wohnung zwei verschiedene Beitragsnummern erhält wird wohl an der Verwaltungsvereinfachung liegen...
Später kann dann die gesamtschuldnerische Haftung der Bewohner zur Klageerweiterung/Klagegemeinschaft konstruiert werden.
Das beste wäre natürlich, wenn A und B jeweils klagen würden, das macht die Verwirrung komplett.
Sollte auf den bisher nicht reagierten Widerspruch der anderen Person kein Aufhebungsbescheid kommen (und nichts anderes!), so wäre dies der Rundfunkanstalt als Kostenverursacher beim Prozeß von A anzulasten, selbst wenn A die Klage zurückzieht oder verliert, den er klagte ja nur wegen der Formalien, oder?


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