kraft BVerfG eröffnet und möglich.
Rn. 133
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlBrandenburg:Für Brandenburg ist's klar; die EMRK ist hier Landesgrundrecht und für alle Gerichte, Behörden etc. unmittelbar bindend.
1. Hauptteil:
Grundlagen
[...]
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)
1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]
Artikel 6
(Rechtsschutz)
[...]
(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze dem anderen für den daraus entstandenen Schaden.
[...]
Verfassung des Landes Brandenburgvom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015
(
GVBl.I/15, [Nr. 6])
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792Zum Thema zur EMRK und den für den Medienbereich relevanten Artikel geht es hier entlang:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.htmlDie Einhaltung der EMRK durch alle(!) im Land Brandenburg tätigen Amtsträger ist hier Staatsziel!Aus Art. 6 folgt, daß die jeweilige Gebietskörperschaft als Träger der Rechte und Pflichten vollständig haftbar ist
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Aber welche Besonderheiten hat es im Recht der Länder Sachsen und Thüringen, die den vom Bundesverfassungsgericht, siehe Zitat der Rn. 133, eröffneten Weg zum Landesverfassungsgericht ermöglichen?
User aus den Ländern Sachsen und Thüringen mögen dieses hier in diesem Thema bitte nachtragen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;