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Autor Thema: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?  (Gelesen 19176 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Allem Anschein nach kommt der Festsetzungsbescheid nicht per Einschreiben, sondern als ganz normaler Brief. Da Person X den kompletten Dezember bis einschließlich Mitte Januar außer Lande ist wird der festsetzungsbescheid vermutlich genau in diesem Zeitraum zugestellt. Da man ja auf den Festsetzungsbescheid reagieren muss und keine Fristen des Schreibens bekannt sind, könnte es hier schon zu Verletzungen und Verzug mit ungewollten Folgen kommen. Die weitere Internet Recherche hat ergeben, dass sämtliche Einsprüche gegen den Festsetzungsbescheid egal in welcher Form nur zu einer Aufschiebung, nicht aber zu einer Aufhebung und schlussendlich einem Gerichtsverfahren führen. Mit anderen Worten wird Person X am Ende des Tages nicht an der Zahlung vorbeikommen. [...]

Die Frist für einen Widerspruch beginnt mit der Bekanntgabe*** des Festsetzungsbescheides. Ist Person X idealerweise nachweislich im Ausland, beginnt die Frist erst wenn Person X wieder zuhause ist und den Bescheid in den Händen hält. Letztendlich entscheidet das Gericht in der Klage, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) fristgerecht stattgefunden hat oder nicht.

Das "Ende des Tages" kann aber viele Monate oder Jahre dauern, bis Person X mit dem Problem der Zahlung konfrontiert wird. Selbst am "Ende des Tages" muss Person X keine Zahlung leisten, sie kann die Forderung solange mit rechtlichen Mitteln blockieren bis sich die LRA im Rahmen einer Pfändung endlich nach enormen Kosten- und Arbeitsaufand den festgesetzten Betrag selbst holen muß...aus diesem Grunde heisst das Forum gez-boykott und nicht gez-zahler  ;)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste korrigiert werden.
Laut Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheides:

Zitat
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden."
Hierzu auch:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe eines Bescheides und Nachweise (z.B. Reisebuchung) vorgelegen haben könnten, so dass ein Bescheid wegen Auslandsaufenthalt nicht bekannt gegeben werden konnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2018, 13:45 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
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Danke Markus KA, dass bringt Licht in's Dunkel.

Summieren sich die Kosten dann eig. über die Jahre auf? Und ist der Festsetzungsbescheid anhand des Umschlags erkennbar, oder steht auf dem Briefkuvert auch "Beitragsservice"?


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G
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Zitat
Ist Person X idealerweise nachweislich im Ausland, beginnt die Frist erst wenn Person X wieder zuhause ist und den Bescheid in den Händen hält.
Das stimmt nicht, solange man die inländische Wohnung beibehält, sich insbesondere nicht abmeldet. Ein Bescheid gilt bereits dann als bekanntgegeben, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wird. Ab dann läuft die Rechtsmittelfrist. Als Zeitpunkt des Einwurfes wird der dritte Tag nach Aufgabe zur Post vermutet. Mit dem Einwurf geht der Bescheid so in den Machtbereich des Empfängers, dass dieser ihn zur Kenntnis nehmen kann. Wenn er das erst mit Verzögerung tut, ist das sein Problem, insbesondere wenn man mit einem Bescheid rechnen musste.
Bei Bescheiden, mit denen man nicht rechnen musste, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn man wegen längerer Abwesenheit die Rechtsmittelfrist versäumt hat.

Wenn man geltend machen will, dass die 3 -Tage-Vermutung nicht anwendbar ist (dann hätte die Behörde das Einwurfdatum zu beweisen, was bei normalen Briefen mehr oder weniger unmöglich ist), muss man das substantiiert tun. Etwa: man hätte bis zum 4. Tag nach Aufgabe zur Post regelmäßig in den Briefkasten geschaut, aber keinen Bescheid vorgefunden). Dann sei man in Urlaub gefahren etc. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe man den Bescheid gefunden. Es komme ab und zu vor, dass der Postbote Briefe in einen falschen Briefkasten wirft und dass der Brief dann erst mit Verzögerung vom falschen Empfänger in den eigenen Briefkasten weitergeleitet wird. Man wisse aber leider nicht, wer diese Weiterleitung wann durchgeführt hat. Auch sei es möglich, dass die Postzustellung erst mit Verspätung durchgeführt wurde. 



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das stimmt nicht, solange man die inländische Wohnung beibehält, sich insbesondere nicht abmeldet. Ein Bescheid gilt bereits dann als bekanntgegeben, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wird.
Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 LVwZG:
Zitat
"Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form."
Quelle:https://dejure.org/gesetze/LVwZG/2.html

Da nachweislich und aus Kostengründen Festsetzungsbescheide meistens nicht gemäß LVwZG zugestellt werden, genügt bereits ein Zweifel an der Bekanntgabe.

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg § 4 Abs. 2 Satz 3 LVwZG:
Zitat
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."

Quelle https://dejure.org/gesetze/LVwZG/4.html
Alle Angaben betreffen das Bundesland Baden-Württemberg.

Bitte die Themen Zustellung, Bekanntgabe und Fristen nicht weiter vertiefen, da bereit im Forum vielfach diskutiert.
Hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Eine förmliche Zustellung ist für den Feststellungsbescheid auch gar nicht vorgeschrieben, sondern erst für den Widerspruchsbescheid. Insofern ist auf den Feststellungsbescheid das LVwZG auch gar nicht anzuwenden. Die Frage ist, wie man als Betroffener an der Bekanntgabevermutung bei gewöhnlichen Briefen (3 Tage nach Aufgabe zur Post nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz) Zweifel auslösen kann.  Da bleibe ich bei meiner Meinung, dass man das mit der Angabe, man sei zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland gewesen und habe den Brief erst ca. 5 Wochen später im Briefkasten gefunden, gerade nicht kann.


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Wie lange kann man das hinauszögern?

Person B hat einen Brief schon ausversehen von GEZ geöffnet, mit der Info, dass B erfasst wurde im Zuge des 2.Meldedatenabgleichs und man androht B zwangsanzumelden nach 2 Wochen.

Also funktioniert den Brief in einen Postkasten zu werfen um zu suggerieren, dass Person B nicht dort wohnt, nicht mehr.
Funktioniert das überhaupt? Laut einigen in einem Youtube Video würde das funktionieren.


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Ehm, ich hätte eine wichtige Frage:

Wie viele Daten bekommen die von den Ämtern?

Sieht dieser legalisierte Mafia-Unternehmen, wann welche Person an Adresse X eingezogen ist?
Heißt, es nützt nichts anzugeben, man sei theoretisch erst kürzlich (vor Datenabgleich) an Adresse X eingezogen?


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Nach § 14 Absatz 9 Nr. 8 des
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf wurde beim Meldedatenabgleich auch das Einzugsdatum an den Beitragsservice übermittelt.
Für den zweiten Abgleich (Absatz 9a) gilt nichts anderes.


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Wie ist die Sachlage, wenn Person B schon deutlich vor 2013 an dem Ort wohnt, zwischendurch aber der Nachname geändert wurde, sodass Person B beim 1.Meldedatenabgleich durchgefallen ist und außer mit einem falsch adressierten GEZ Infoschreiben, was ignoriert wurde, nichts weiter kam bis jetzt beim 2.Abgleich, bei dem nun Person B jetzt einen richtig adressierten Infobrief bekommen hat?

Ignorieren, ja. Aber dann erfolgt die Zwangsanmeldung. Mit was muss Person B rechnen, werden die dann rückwirkend bis 2013 zwangsanmelden, oder 2016?

Kann sich Person B sich auf die Einrede der Verjährung berufen?


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Keine Ahnung, ob die rückwirkend bis 2016 oder bis 2013 gehen. In meinem ersten Brief des BS war nur von 2016 die Rede.

Im Antwortformular gab es aber auch eine Antwortmöglichkeit, dass der bisherige Mitbewohner und Beitragszahler inzwischen ausgezogen ist.
Wenn das Auszugsdatum vor Mai 2018 liegt, dürfte sich der BS nicht wundern, dass der bisherige Mitbewohner beim Meldedatenabgleich nicht erfasst wurde, denn der Stichtag lag im Mai.

Ich hab aber keine Ahnung, ob der BS sich mit so einer Anwort zufrieden gibt. Wenn ja, dann würden rückwirkend nur ab Auszug des Mitbewohners Beiträge eingefordert.



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Die werden aber sicherlich fordern, dann den bisherigen Mitbewohner bei Namen zu nennen und alle weiteren Informationen?
Und wenn man dies verweigert, könnten die ja auch beim Vermieter nachfragen, der Vermieter ist leider dann verpflichtet zu antworten.

Edit:
Wie soll Person B nun verfahren? Brief in einen Briefkasten irgendwo einwerfen, sodass der Brief zurückgeht oder einfach ignorieren? B hat die Befürchtung, dass durch den zurückgesendeten Brief, die Mafia erst recht aktiv wird und Nachforschungen anstellen, die Person B noch mehr Schaden zufügen am Ende.

Person B ist leider mental und physisch nicht stark genug sich mit dem Apparat auseinanderzusetzen langfristig und wünscht allen Anderen viel Glück und Energie.
Person B wird natürlich alles für B Mögliche machen um es der Mafia schwer zu machen und den Schaden möglichst gering zu halten für B.
Leider wächst kein Geld auf Bäumen, nicht für normale nicht prilvilegierte Einzelpersonen.


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Hat Person B schon den 3. Brief mit der Zwangsanmeldung erhalten? Wenn erst zwei Briefe des BS angekommen sind und geöffnet wurden, würde Person X den 3. mit dem Vermerk auf dem Umschlag "unbekannt Verzogen" wieder in den Briefkasten werfen.

Da Person X aktuell nicht weiss, ob der 4. Brief schon der Feststellungsbescheid ist (da kein Einschreiben), wäre es wahrscheinlich zu riskant diesen wieder postwendend auch mit dem Vermerk "unbekannt Verzogen" in den Briefkasten zu werfen? Oder weiss jemand wie sich das in diesem Fall verhält, da der Feststellungsbescheid ja ein Rechtsbehelfsbelehrung enthält?


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Nein, Person B erhielt den 1.Brief, keine LR genannt, nur der Mafiabrief aus Köln für die freiwillige Selbstauslieferung.

Möglicherweise zählt dies auch als 2.Brief, da in 2013 Person B, schon mal einen Brief erhalten sollte, aber welcher falsch adressiert war, da Name nicht übereinstimmte aufgrund Namensänderung.

Mittlerweile dürfte aber die Mafia die ganzen Informationen haben und sowieso von allen möglichen Institutionen  einfordern, sodass B annimmt, dass die Mafia das herausfinden wird, falss die nachforschen.


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Dann den nächsten Brief wie beschrieben zurück in den Briefkasten werfen.


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Hallo,

wie hier, auch von mir, schon zigfach erläutert:

Es bringt NICHTS!!! die Briefe in einen Briefkasten zu werfen! egal was Ihr da so draufschreibt...

Infopost wird bei der Post nicht zurückgesendet! Außer man geht persönlich in eine Postfiliale, "beschwert" sich über die viele fehlgeleitete Post des "alten Bewohners" und bittet, die Briefe mit einem offiziellen Rücksendeaufkleber zu versehen und zurückzuschicken!

Nur das hilft.

Und wer einige Briefe geöffnet hat, der hat bei dieser Methode leider schon verloren. Entweder ALLE Briefe gehen zurück auf diese Art oder es funktioniert halt nicht gerichtsfest....


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