@drboe
Nehmen wir das BVerfG beim Wort, BGH wie EuGH dazu, durchaus auch das BVerwG und freilich den BFH haben wir die nicht zulässige Kombination einer wirtschaftlichen Gegenleistungen zu einer hoheitlichen Maßnahme.
Der rundfunknutzende Bürger, das Zahlschaf, leistet den Rundfunkbeitrag ja nicht freiwillig; dieser Beitrag wird vom Staat vorgegeben, ist also hoheitlich, deswegen ja auch eine staatliche Beihilfe;
die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind aber kraft EuGH und BGH als Unternehmen anzusehen, die freilich wirtschaftliche Leistungen/Gegenleistungen erbringen;
wenn nun das BVerfG die Leistungen der Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts als Gegenleistung auf den Rundfunkbeitrag ansieht, handelt es sich, weil diese Rundfunkanstalten eben Unternehmen sind, um eine wirtschaftliche Gegenleistung,
auf eine hoheitliche Maßnahme darf aber keine wirtschaftliche Gegenleistung erfolgen. Siehe diese ältere Entscheidung des BVerwG.
Der ganze Rundfunkfinanzierungsstrang gehört aufgesplittet;
- in den Teil Bürger zu Staat;
dann aber als allgemeine Mediensteuer gestaltet, die allen Medien zugute kommen könnte, (also auch den Printmedien), die einen Auftrag vom Staat bekommen; Steuerrecht ist mit Ausnahme der Märchensteuer nationales Recht und nicht vom EU-Recht belegt;
und
- in den Teil Staat zu Medienunternehmen, die die RA. d. ö. R. ja auch sind;
denn das ist in jedem Falle eine staatliche Beihilfe, die den europäischen Beihilfekriterien zu entsprechen hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;