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Autor Thema: Nach Widerspruchsbescheid Klagefrist überschritten  (Gelesen 4155 mal)

F
  • Beiträge: 2
Hallo,

- zunächst einmal: VIELEN DANK für den Input hier.

Angenommen, jemand, der die GEZ-Zwangssteuer ablehnt, hat einen Widerspruchsbescheid - in dem der Widerspruch zurückgewiesen wird - erhalten, darauf aber mehrere Monate nicht reagiert: könnte er / sie
a) dagegen trotzdem noch Klagen, obwohl sie / er die Klagefrist von einem Monat schon überschritten hat?
a1) angenommen, die Klage wäre noch möglich: hätte sie dann noch aufschiebende Wirkung (für die Vollstreckung)?
b) davon ausgehen, mittlerweile in der Vollstreckung zu sein?
b1) wenn er / sie in der Vollstreckung wäre, müßte er / sie darüber nicht informiert werden?
c) eine Anfechtungsklage erheben (lt. Eintrag von Cibabo vom 10.01.14 im Thread: "Thema: "ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet")? - Was soll damit angefochten werden?
d) was folgt nach o.g. Widerspruchsbescheid an Verfahrensschritten? - Hätte er / sie nicht im weiteren Verfahren Möglichkeiten, die Zahlung effektiv zu verweigern / zu klagen?
e) z.B. die Beträge zahlen, für die der o.g. Widerspruchsbescheid gilt, um die Vollstreckung zu unterbinden?
e1) und dann gegen mögliche weitere Widerspruchsbescheide klagen?

Weiß jemand passende Theorien?

Gruss
Frederickkkkk


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c
  • Beiträge: 168
Wenn jemand die im Rechtsbehelf genannte einmonatige Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid bereits überschritten hat, wird die Klage wahrscheinlich nicht mehr angenommen.

Bevor unbezahlte Forderungen zur Vollstreckung weitergegeben werden, kommt in der Regel noch einmal ein letztes Schreiben vom Beitragsservice mit der Info, dass weitergegeben wird, wenn nicht umgehend gezahlt wird.

Bei mir kam ca. einen halben Monat nach dem negativen Widerspruchsbescheid sogar nochmal eine formlose Kontostandsmitteilung mit dem Hinweis bitte zu zahlen.

Bei einer versäumten Frist, wird es wohl das beste sein, alle Forderungen, die bereits per Beitragsbescheid festgesetzt wurden zu zahlen.

Alle neueren Forderungen, die noch nicht per Bescheid festgesetzt wurden, können dann wieder offen bleiben, bis der Bescheid kommt. Dann geht es wieder los mit Widerspruch + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Widerspruchsbescheid - Klage...


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S
  • Beiträge: 35
Eine fiktive Person hat Klage beim Verwaltungsgericht (VG) auf einen Widerspruchsbescheid eingereicht.
Datum der Klage 25.09.2018.
Eingang der Klage beim VG 26.09.2018.

Historie:
> Widerspruchsbescheid mit Datum 24.08.2018
> Widerspruchsbescheid im Gelben Brief mit Datum 25.08.2018 (Samstag) im Briefkasten gelegen
--> nach Bekanntgabefiktion 3 Tage
> Widerspruchsbescheid am 28.8.2018 bekannt gegeben
> Die Einspruchsfrist beginnt somit am 29.8.2018 um 0:00 Uhr und endet am 28.9.2018 (Freitag) um 24:00 Uhr. 

Das VG schreibt:
Zitat
Soweit Sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2018 wenden, hat das Gericht nach vorläufiger Prüfunq der Sach- und Rechtslage Zweifel an Zulässigkeit der Klage. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist Ihnen dieser Bescheid am 25. Auqust 2018 zugestellt worden. Damit endete die Klagefrist am 25. September 2018. Die Klage ist am 26. September 2018 bei Gericht eingegangen. Damit wäre die Klage verfristet. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.


Wie ist das möglich?
Gilt hier die 3-Tage-Bekanntgabefiktion nicht?

Der fiktiven Person wurde der Gelbe Brief am 25.08.2018 nicht persönlich übergeben, obwohl sie aber zu Hause war. Der Gelbe Brief lag einfach ab Samstag im Briefkasten und die fiktive Person hat diesen Brief erst nach dem 25.08.2018, also nach dem WE, aus dem Briefkasten gefischt und davon tatsächlich Kenntnis erlangt.

Somit wäre die eingereichte Klage doch fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingegangen. Oder etwa nicht? Nur weil der Gelbe Brief am 25.08.2018 in den Briefkasten eingeworden wurde, heißt das doch noch lange nicht, dass der fiktiven Person dieser Brief auch genau an diesem Tag bekannt gegeben wurde bzw. die Person zuverlässig Kenntnis davon bekommen hat!

Wo steht, dass die fiktive Person regelmäßig nach fristauslösender Post im Briefkasten nachzusehen hat?

Und wieso soll eine fiktive Person Stellung dazu beziehen, wenn die Klage doch angeblich "verfristet" ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2018, 13:24 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Meines Wissens greift die 3-Tage-Zugangsfrist nicht bei förmlicher Zustellung, denn die förmliche Zustellung IST bereits der Zustellnachweis und dürfte damit fristauslösend sein.

Das Gericht dürfte vmtl. nachfragen, weil es schließlich sein könnte, dass Person A an der Kenntnisnahme objektiv gehindert gewesen sein könnte - z.B. durch Abwesenheit/ Urlaub/ Krankheit o.ä.
Dann könnte Person A unter Erbringung geeigneter Nachweise ggf. noch Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stellen.
An den Nachweis des Hinderungsgrundes werden aber hohe Anforderungen gestellt.
Und die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beträgt wohl auch nur 2 Wochen nach Entfall des Hinderungsgrundes.
Auch dies hat Person A mglw. verpasst bzw. greift hier mglw. nicht bei Kenntnisnahme um nur einen oder einige Tage später.
Die Kenntnisnahme war ja noch innerhalb der Frist.

Es müsste hier allenfalls nochmals eingehend recherchiert werden,
was wirklich fristauslösend ist
a) das auf dem Gelben Brief vermerkte Zustelldatum
oder
b) das Datum der tatsächlichen Kenntnisnahme
und ob im Falle von b) ggf. noch ein
- Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" o.ä. nach dem jetzigen Hinweis des Gerichtes noch möglich wäre, um auf den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme abzuzielen.

Dazu sollte wohl das web befragt werden - ggf. auch die Forum-Suche.
Mir ist eine diesbezügliche Diskussion jedoch nicht erinnerlich.

Erkenntnisse bitte hier kundtun/ weiterdiskutieren.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2018, 13:33 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 35
Meines Wissens greift die 3-Tage-Zugangsfrist nicht bei förmlicher Zustellung, denn die förmliche Zustellung IST bereits der Zustellnachweis und dürfte damit fristauslösend sein.

Kann sie doch aber gar nicht, da gar keine förmliche Zustellung oder eine Unterschrift greleistet wurde, die den Empfang quittiert hat. Eine förmliche oder formgerechte Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Empfänger in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie dient zum Nachweis des Zugangs des Schriftstückes. Im Zivilrecht z.B. wird die förmliche Zustellung durch die §§ 166-195 der ZPO geregelt: https://dejure.org/gesetze/ZPO/189.html  Und die erfolgt nur durch Empfangsbekenntnis. Als fristauslösendes Ereignis gilt das Datum des Empfangsbekenntnis. Es kommt für den Fristbeginn auf den Tag an, an dem Ereignis in die Hände bekommt.

Meines Erachtens klingt das alles logisch. Verwaltungsakte werden nur zum Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. 

Nach § 41 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html ist auch für Verwaltungsakte mit PZU das VwZG anwendbar. Fristauslösendes Ereignis ist nach § 74 I VwGO https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html entweder die Zustellung des Widerspruchsbescheids oder die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.


Und die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beträgt wohl auch nur 2 Wochen nach Entfall des Hinderungsgrundes. Auch dies hat Person A mglw. verpasst

Hm. Die fiktive Person hat doch erst jetz durch das VG erfahren, dass der Antrag "verfristet" sei. Was hätte eine fiktive Person somit verpasst?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2018, 14:26 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und wieso soll eine fiktive Person Stellung dazu beziehen, wenn die Klage doch angeblich "verfristet" ist?

Zunächst der Hinweis, dass eine Klagefrist beachtet werden sollte. Nicht ohne Grund, haben Gerichte 24H-Briefkästen. Bei "Zustellung" gemäß LVwZG durch die Post ist davon auszugehen, dass der Bescheid wirksam ist.

Natürlich muss auch ein Gericht die Klagefristen beachten und begründen, warum trotz überschrittener Klagefrist die Klage zulässig ist. Es könnte von Vorteil sein, wenn man dem Gericht diese Gründe liefert, darum könnten auch vom Gericht in fiktiven Fällen um Stellungnahme gebeten worden sein.

In einem fiktiven Fall könnte schon vorgekommen sein, dass noch in der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage auf Grund Fehler im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) diskutiert wird. Mit der Zustimmung des Beklagten wurde die Klage trotzdem für zulässig erklärt.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ein Gedanke dazu.
Wenn ein Brief einfach in den Briefkasten eingeworfen wird, unterscheidet er sich m. E. nicht von jedem anderen normalen Brief, egal welche Farbe er nun hat. Diese Art der Zustellung ist quasi identisch mit normaler Briefpost.
Eine förmliche Zustellung soll doch gerade sicherstellen, dass der Empfänger den Brief erhält und auch zur Kenntnis nimmt, wird aber sinnlos wenn dieser Brief wie normale Post gehandhabt wird.
Natürlich könnte von Seiten des Gerichts argumentiert werden, dass förmliche Zustellung schneller erfolgt als der normale Postweg. Da weiß ich aber im Moment nicht sicher, ob das wirklich so ist.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

S
  • Beiträge: 35
Eine förmliche Zustellung soll doch gerade sicherstellen, dass der Empfänger den Brief erhält und auch zur Kenntnis nimmt, wird aber sinnlos wenn dieser Brief wie normale Post gehandhabt wird.

Jup. ganz genau so sehe ich das auch. Deshalb liegem mE Zustellungsmängel in den einzuhaltenden Zustellungsvorschriften vor. Somit ist der Verweis  - mit dem Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt nach § 41 VwVfG  - und für diese Fälle dem VwZG (vgl. § 4 Abs. 1,2 VwZG) gerechtfertigt..Auch in § 5 Abs.2 S. 1 VwZG https://dejure.org/gesetze/VwZG/3.html werden die Regelungen über die Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2  S. 1 VwZG i.V.m. §§ 177 ff. ZPO z.B. in die Briefkasten geregelt.

§ 180 ZPO  https://dejure.org/gesetze/ZPO/180.html  besagt ausdrücklich (Verweis §178 ZPO) , wenn eine Person nicht anzutreffen ist, dass das Schriftstück zugestellt werden kann. Ergo: Wenn die Person aber anzutreffen ist, ist das Schriftstück bekannt zu geben, also zu überreichen.

Die Postzusteller prüfen das aber nichtmal und werfen die Briefe einfach ein. Somit besteht keine formgerechte Zustellung nach ZPO und das VwZG greift.

Meinungen dazu?

Edit "Markus KA":
Bitte keine Meinung dazu und das Thema „förmliche Zustellung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, weil bereits mehrfach im Forum diskutiert.
Das Kernthema in diesem Thread  lautet:
Nach Widerspruchsbescheid Klagefrist überschritten“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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g
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Eine fiktive Person hat Klage beim Verwaltungsgericht (VG) auf einen Widerspruchsbescheid eingereicht.

Historie:
> Widerspruchsbescheid im Gelben Brief mit Datum 25.08.2018 (Samstag) im Briefkasten gelegen 
Eine der Fragen von Herrn Unbekannt wäre, ob das nun gut oder schlecht ist?
Herr Unbekannt weiß, wie derart Klagen verlaufen.

Was ändert sich an der eigentlichen Angelegenheit?
Im Forum wird darüber geschrieben, dass an sich auf einen Widerspruch hin die Gegenseite tätig werden müsste. Ich sehe das auch so.

Eine andere Frage von Herrn Unbekannt wäre, wer hat diese Widerspruchsbescheid erlassen? Welche Behörde? Der BS verschickt, soweit bekannt, nicht im gelben Brief?
(Anm.: Auf einen an die LRA geschickten Widerspruch kam ein angeblicher Widerspruchsbescheid vom BS.)

Quelle:https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Sozialgericht/Einzelverfahren/widerspruchsbescheid_3/index.php
Zitat
... Nach einem Widerspruch prüft die Behörde ...


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Im Forum wird darüber geschrieben, dass an sich auf einen Widerspruch hin die Gegenseite tätig werden müsste. Ich sehe das auch so.

Eine andere Frage von Herrn Unbekannt wäre, wer hat diese Widerspruchsbescheid erlassen? Welche Behörde? Der BS verschickt, soweit bekannt, nicht im gelben Brief?

Die fiktive Person hat nach ihrem Widerspruch einen Gelben Brief von der LRA bekommen, in welchem der Widerspruchsbescheid enthalten war. Erlassen hat ihn der entsprechende "Beitragsservice-LRA" . Auf dem Brief ist die Anschrift der LRA Abteilung "Beitragsservice" versehen. Ob das nun gut oder schlecht ist, keine Ahnung. Die fiktive Person ist nach diesem Widerspruchsbescheid genau so vorgegangen, wie es in den Rechtbehelfsbelehrungen vorgesehen ist, da ansonsten der Bescheid unanfechtbar wird und keine aufschiebende Wirkung hat.

Im übrigen hat die LRA in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung beantragt, abzulehnen.


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