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Autor Thema: Beschwerde zum Landesverfassungsgericht in Brandenburg, Sachsen und Thüringen  (Gelesen 2001 mal)

  • Beiträge: 7.297
kraft BVerfG eröffnet und möglich.

Rn. 133
Zitat
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Brandenburg:

Für Brandenburg ist's klar; die EMRK ist hier Landesgrundrecht und für alle Gerichte, Behörden etc. unmittelbar bindend.
Zitat
1. Hauptteil:
 Grundlagen
[...]
Artikel 2
 (Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

2. Hauptteil:
 Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt:
 Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
 (Geltung)
1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]
Artikel 6
 (Rechtsschutz)
[...]
(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze dem anderen für den daraus entstandenen Schaden.
[...]

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 6])
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zum Thema zur EMRK und den für den Medienbereich relevanten Artikel geht es hier entlang:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Die Einhaltung der EMRK durch alle(!) im Land Brandenburg tätigen Amtsträger ist hier Staatsziel!

Aus Art. 6 folgt, daß die jeweilige Gebietskörperschaft als Träger der Rechte und Pflichten vollständig haftbar ist

----------------
Aber welche Besonderheiten hat es im Recht der Länder Sachsen und Thüringen, die den vom Bundesverfassungsgericht, siehe Zitat der Rn. 133, eröffneten Weg zum Landesverfassungsgericht ermöglichen?

User aus den Ländern Sachsen und Thüringen mögen dieses hier in diesem Thema bitte nachtragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2018, 17:52 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Die EMRK sollte selbstverständlich unmittelbar auch in Sachsen gelten (wobei ich dazu nichts gefunden habe). Ebenso wie die EU-DSGVO und die EU-Grundrechte-Charta (das ist klar).

Art. 33 der Sächsischen Verfassung enthält das Datenschutzgrundrecht (das die Hessen jetzt auch haben).

Zitat
Artikel 33
[Recht auf Datenschutz]

Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ob das Landesmeldegesetz noch gültig ist, nachdem der Bund seine Gesetzgebungskompetenz durch das BMG ausgeübt hat, wird zu prüfen sein.

Meines Erachtens ist der fehlende Datenschutz in Deutschland Dreh- und Angelpunkt und der Weg zum Landesverfassungsgericht in dieser Hinsicht quasi vom BVerfG geebnet worden.



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  • Beiträge: 7.297
Die EMRK sollte selbstverständlich unmittelbar auch in Sachsen gelten
Wenn in der Landesverfassung von Sachsen diesbezüglich nichts steht und es auch kein anderes höherrangiges Landesgesetz hat, wo die EMRK als unmittelbar gültig ausgewiesen ist, bleibt Dir wohl nur die Berufung auf Bundesrecht.

Hier wirst Du fündig, denn eine Übersicht hat es schon:

Über die Verfassungen der Länder, ihr Bekenntnis zu Grundgesetz und Europa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21886.msg141423.html#msg141423


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