@drboe
Wir sind im öffentlichen Recht, nicht im Privatrecht, und öffentliches Recht wirkt, wenn es sich um Landesrecht handelt, nur innerhalb des Landes, zu dem dieses öffentliche Unternehmen gehört. Steht in der verlinkten Entscheidung
2 BvR 1282/11 des Bundesverfassungsgerichtes doch ein-eindeutig drin, brauchst nur lesen.
Nur wenn das Land Bundesrecht in eigener Angelegenheit ausführt, wirkt öffentliches Recht bundesweit; bekanntermaßen, auch dank Bundesverfassungsgericht, ist Rundfunkrecht aber reines Landesrecht.
Anstalt oder Körperschaft = öffentliches Recht;
GmbH, AG und Co. = privates Recht, auch dann, wenn 100 % in öffentlicher Hand.
Bekanntlich ist eine Rundfunkanstalt kein Gesetzgeber. Es gibt also kein Recht einer Rundfunkanstalt.
Hab' ich doch
so gar nicht geschrieben.

Daß mir die Worte im Munde umgedreht werden, bin ich aber schon Jahrzehnte gewöhnt.
Beispiel:
Rundfunkanstalt, nennen wir sie XXX, wurde von den Ländern A, B und C per Staatsvertrag gegründet;
das Recht des Landes A gilt nicht in den Ländern B und C;
das Recht des Landes B gilt nicht in den Ländern A und C;
das Recht des Landes C gilt nicht in den Ländern A und B;
die Rundfunkanstalt XXX darf zwar in den Ländern A, B und C aktiv sein, darf aber
- im Land A nur das Recht des Landes A -
- im Land B nur das Recht des Landes B -
- im Land C nur das Recht des Landes C zur Anwendung bringen.
Gemeinsam haben die Länder A, B und C aber im Vertrag zur Gründung der Rundfunkanstalt XXX bestimmt, daß die Rundfunkanstalt XXX verpflichtet ist, das Recht des Landes B anzuwenden.
Land C wiederum hat als ein Teil seines elementaren Grundrechts, daß jeder Bürger des Landes C frei darüber befinden darf, ob er sich mit Rundfunkanstalt XXX beschäftigt oder nicht, weil sich das Land C verpflichtet hat, sich in gar keiner Weise in das Medienverhalten der Bürger des Landes C einzumischen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;