Habe ich das jetzt richtig verstanden? Die Infokanäle sollen reduziert werden, Unterhaltung bleibt aber gleich?
Da muß ich mich doch fragen, was eigentlich von der sogenannten "Grundversorgung" abgedeckt werden soll: Die zur Meinungsbildung notwendigen Informationen oder die zur Verblödung notwendige Unterhaltung?
Ersteres kann es nicht sein, sonst würde man den Rundfunk nicht gegenüber den Printmedien bevorzugen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.