Autor: 08. Oktober 2018, 17:59
Haufe, 08.10.2018
Kameramann von „Das Boot“ erhält knappe Million Nachvergütung nach dem FairnessparagrafDer Film „Das Boot“ ist der erfolgreichste deutsche Film. Er wurde seit mehr als 30 Jahren immer wieder ausgestrahlt. Rundfunkanstalten erzielten damit hohe Gewinne, die in keinem Verhältnis zur damaligen Vergütung der mitwirkenden Künstlern stehen. Nach Auffassung der Gerichte war aufgrund der Urheberrechtspflicht zur fairen Vergütungsanpassung deutlich nachtzubessern.Haufe Online Redaktion
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Zwei OLG Verurteilten zu Nachvergütung auf Grundlage von § 32a UrhG
Das OLG München sprach dem für die Kameraführung in „Das Boot“ mehrfach für einen Oskar nominierten Kameramann im Dezember 2017 rund 588.000 EUR zu.
Ende September 2018 hat nun das OLG Stuttgart in ähnlicher Weise geurteilt und einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung von ca. 315.000 EUR bejaht.
Beide Gerichte haben dem Kameramann einen Anspruch auf Nachvergütung auch bei künftigen Ausstrahlungen bestätigt.
Auffälliges Missverhältnis verpflichtet zur Vergütungsanpassung
Urheber haben grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Stellt sich heraus, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung dem nicht genügt, sondern
in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht,
so muss die vertragliche Vergütung angepasst werden (§ 32a UrhG).
Diese sog. Fairnessregel des § 32a UrhG stellt einen gerechten Ausgleich zwischen demjenigen her, der das Werk (mit-)erschaffen hat und dem, der es zum eigenen Vorteil nutzt.
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Zinsen oder keine - das ist eine noch offene Frage
So ähnlich die Münchener und Stuttgarter Entscheidungen in zweiter Instanz ausgefallen sind, einen wesentlichen Unterschied gibt es.
Das OLG München hat dem Kameramann Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus rund 60.000 EUR seit dem 8. November 2008 zugesprochen, das sind stattliche 26.400 EUR.
Das OLG Stuttgart hingegen meint, dass der Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe und deshalb keine Zinsansprüche auslöse.
Das OLG Stuttgart hat – anders als die Münchener Kollegen - die Revision zum BGH zugelassen, vermutlich wegen der Zinsfrage. Klarheit wird die Veröffentlichung des Volltextes bringen.
(OLG Stuttgart, Urteil v. 26.9.2018, 4 U 2/18).
Weiterlesen auf: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/kameramann-von-das-boot-erhaelt-knappe-million-nachverguetung_210_473150.htmlSiehe u.a. auch:
Nachschlag für den Kameramann von "Das Boot" vom 27. September 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28844.msg181133.html#msg181133ARD zu geizig: "Das Boot" nie mehr im Free-TV? vom 14. September 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28734.msg180586.html#msg180586
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»Letzte Änderung: 08. Oktober 2018, 22:13 von Bürger«